Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 2 (1911)
- Issue
- 4 (1.4.1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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betreffend die Rechte der Juden die ihnen von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte zu behalten. Jndeß gehörte das Großherzogtum Posen nicht zum deutschen Bunde. Deshalb braucht hier nicht darauf hingewiesen zu werden, daß man und in welcher Art man die den Juden hier zugesicherten Rechte illusorisch zu machen gesucht und gefunden hat. Eine der Folgen der Nichtanwendung des Ediktes auf die Provinz Posen war der Umstand, daß hier die Juden der Militärpflicht nicht unterworfen waren. Es wurde ihnen nur gemäß § 14 des Gesetzes vom I.Juni 1813 das Recht gegeben, freiwillig in den Militärdienst zu treten. Jener Zustand blieb auch, obgleich das Gesetz vom 3. September 1814 alle älteren Gesetze über die Ergänzung der Armee aufhob und im § 1 bestimmte „Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet." Diese Bestimmung läßt keinen Zweifel, daß sie auf die Juden allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie Staatsbürgerrechte genießen oder nicht, Anwendung finden soll. Sie bezieht sich eben auf alle Eingeborenen des preußischen Staates. Trotzdem hielt noch § 14 des Gesetzes vom 1. Juni 1833 die Bestimmung aufrecht, welche auch noch das Rekrutengeld für die jüdischen Einwohner der Provinz Posen in Kraft ließ. Ganz besonders waren und blieben die Juden in der Freizügigkeit beschränkt. Zwar waren die Bestimmungen über das Paßwesen vom 22. Juni 1817 für alle Juden höchst lästig. Im 8 12 war bestimmt, daß Inländer eines Passes zu Reisen im Inlands nicht bedürfen. Aber im 8 14 sind ausgenommen: Handwerksgesellen, mit der ordinären Post Reisende und Juden. Diese Belästigungen wurden besonders schikanös gegen die Juden aus der Provinz Posen angewendet. Sie wurden nach Möglichkeit in ihrer Heimatsprooinz zurückgehalten, es wurden ihnen nach Möglichkeit Pässe verweigert, weil man von ihnen befürchtete, daß sie die Reisen in die älteren Provinzen dazu benutzen würden, die dort geltenden Rechte aus dem Edikt vom Jahre 1812 für sich zu erwerben. Man kam aber doch zu der Einsicht, daß man die Juden der Provinz Posen in einem solchen Verfassungszustande auf die Dauer nicht lassen könne und daß man mit einer Verbesserung nicht warten könne, bis das für ganz Preußen beabsichtigte Gesetz erlassen würde. Deshalb erging die vorläufige Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogtum Posen vom 1. Juni 1833, die wenigstens einem Teil der Juden der Provinz Posen staatsbürgerliche Rechte, wenn auch in beschränktem Maße, verlieh. Erst das Gesetz von 1847, die Verfassung und das Gesetz vom 12. Juli 1869 brachten die volle Gleichberechtigung der Juden mit den anderen Staatsbürgern — freilich auf dem Papier. Wie sehr man sich bemüht hat und mit Erfolg bemüht, im Verwaltungswege die urkundlich gewährleisteten Rechte der Juden einzuschränken — genau so wie gegenüber dem Edikt von 1812 — lehrt der Kampf der Vergangenheit und der Kampf unserer Tage. Hoffentlich wird er gegenüber allen Anfeindungen ein siegreicher sein. fr Die vorliegende Oedenknuinrner der „Milleitungen de» Verbände» der jüdischen Angendnereine" ist zum preise von 0,50 Mk. zu beziehen durch die Geschäftsstelle des „Perbandes der jüdischen Jugendvereine", Berlin W. 6». Kteiststratze I«. fr 1!»