Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 2 (1911)
- Issue
- 1 (1.1.1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Alte Fassung. § 4. Die Delegiertenversammlung besteht auS den Delegierten der Verbandsvereine. Sie findet mindestens alle 2 Jahre statt. Der Versammlungsort soll nach Möglichkeit wechseln. Der Vorstand hat in dringenden Fällen das Recht und auf schriftlich gestellten, begründeten Antrag von 8 Verbandsvereinen die Pflicht, eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. 8 6- Auf der Delegiertenversammlung hat jeder Verbandsverein für jedes angefangene Hundert seiner Mitglieder eine, jedoch höchstens 6 Stimmen. 8 6. DieTageSordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung ist vom Vorstände mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu machen. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. 8 7- Die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung liegt in den Händen des Vorstandes. Die Verhandlungen sind öffentlich, jedoch kann durch Beschluß der Delegiertenversammlung die Oeffentlichkeit ausgeschloffen werden. 8 8. Die Verbandskaffe trägt die Reise- und Aufentshaltskosten für je einen Vereinsdelegierten. Die Vereine haben jedoch das Recht, auf ihre Kosten mehrere Delegierte zu entsenden. 8 S. Auf die Verhandlungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes findet die Geschäftsordnung des Deutschen Reichstages entsprechende Anwendung. 8 10. Die Einkünfte des Verbandes bestehen aus: 1. Subventionen und freiwilligen Spenden, 2. den Jahresbeiträgen der Verbandsvereine, die nach der Kopfzahl der Mitglieder bemeffen werden, und deren Höhe jedesmal von der Delegiertenversammlung festzusetzen ist. 8 1'. Ueber die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand mit a/i Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Beschluß kann binnen 4Wochen Berufung an eine Delegiertenversammlung erfolgen, welche mit */s Mehrheit entscheidet. 8 12. Der Ausschluß aus dem Verbände erfolgt durch einen mit -/a Mehrheit zu fassenden Beschluß einer Delegiertenversammlung. 8 18. Ueber die Auslösung des Verbandes entscheidet eine Delegiertenversammlung mit aU Mehrheit und trifft Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens. 8 14. Bei den Veranstaltungen des Verbandes darf nichts geschehen, was gegen das jüdische Religionsgesetz verstößt. Nene Fassung. 8 4. Abs. 1 bleibt. Absatz 2: Der Vorstand hat in dringenden Fällen das Recht und auf schriftlich gestellten begründeten Antrag von */4 aller Verbanbsvereine die Pflicht, innerhalb dreier Monate eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. 8 5 erhält folgende neuen Absätze: Jeder Verein kann nur soviel Delegierte entsenden, als er nach § 5 Absatz 1 Stimmen hat. Ein Delegierter kann mehrere Vereine vertreten. Mehrere Delegierte eines Vereines können nur einheitlich stimmen. 8 6 erleidet insofern eine Aenderung, als die Tagesordnung nicht mindestens 4, sondern mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu machen ist. Anträge müssen mindestens „9" Wochen vorher schriftlich eiugereicht werden. 8 7 bleibt. 8 8 bleibt. 8 2 bleibt. 8 10 bleibt. 8 11 wird dahin geändert, daß statt an .eine" gesetzt wird „d i e n ä ch st e" Delegiertenversammlung. 8 12 bleibt. 8 18. In 8 18 wird als neuer erster Absatz hinzugefügt. Satzungsänderungen bedürfen einer % Mehrheit. 8 14. bleibt. 2. { 1 i I 18