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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1911-01-01 · 1 (1.1.1911) · p. Seite 12

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
2 (1911)
Issue
1 (1.1.1911)
Date
1911-01-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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f veranstalten, eventuell auch gemeinsame Spaziergänge unternehmen. 5. Die Kosten dieser Veranstaltung sollen den Lehrern von den Gemeinden erstattet werden, mit denen sie sich zu diesem Zweck in Verbindung setzen mögen. 6. Die Gemeinden sollen von dem Deutsch- Israelitischen Gemeindebund ersucht werden, diese Bestrebungen nach jeder Richtung hin zu unterstützen. 18) Eine über den BerlinerJugendbund an die Großloge gelangte Beschwerde, dahingehend, daß der Berliner Jugendbund eine wirksame Pflegestätte zionistischer Propaganda sei, wurde von der Großloge dem Verbände zur Erledigung übermittelt. Die Beschwerde wurde dem Berliner Jugendbund zur Rückäutzerung eingesandt. In derselben bestreitet der Berliner Jugendbund, irgend welche Veranlassung zu derselben gegeben zu haben. Da inzwischen der Vorsitzende, Dr. Simon, in den Verbandsmitteilungen Nr. 3 über die jetzt ruhigeren Verhältnisse im Berliner Verein objektiv berichtet hat, und die Verbandsleitung der Ansicht ist, daß der Bericht den Tatsachen entspricht, glaubt die Versammlung, von weiteren Schritten absehen zu können, zumal die Beschwerdeführer jetzt unserer Organisation nicht mehr angehören. Schluß der Sitzung SU7 Uhr abends. R.-A. Dr. Alfred Apfel. Dr. E. Finkel. t k- Antrag des Vorstandes für die Delegiertennerfammlang. Der Vorstand beantragt die Verbandssatznng folgendcrinastcn abznändcrnr Alte Fassung. Weite Fassung. bleibt. 8 2. bleibt. 8 3 8 1. Der Verbund der jüdischen Jugendvereine Deutschlands bezweckt die Förderung der gemeinsamen Interessen der in Deutschland bestehenden jüdischen Jugendvereine, welche keine bestimmte politische oder religiöse Richtung verfolgen. 8 2. Die Organe des Verbandes sind: 1. der Vorstand, 2. die Delegiertenversammlung. 8 3- Der Vorstand besteht aus: 1. je einem Vertreter von 5 durch die Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit zu wählenden Verbandsvereinen, 2. einem Abgesandten der Großloge für Deutschland VIII U. O. B. B., 3. einem Abgesandten des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens. Die unter 2. und 3. genannten Mitglieder des Vorstandes haben nur beratende Stimme. Der Vorstand regelt die Verteilung der Geschäfte unter sich. erhält folgende Fassung: Ter Vorstand besteht aus: 1. dem ersten und stellvertretenden Vorsitzenden, die als solche von der Delegiertenversammlung mit absoluter Mebrheit gewählt werden, 2. je einem Vertreter von 5 in einem gemeinsamen Wahlgang durch die Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit zu wühlenden Verbandsvereinen, 3. je einem Abgesandten der Großloge für Deutschland VIII ll. O. B. B., des Zentralvcreins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und des deutschisraelitischen Gemeindebundcs, die jedoch nur beratende Stimme haben. Der Vorstand hat das Recht, auch anderen Organisationen zeitweise oder dauernd eine beratende Stimme im Vorstand einzuräumen. Der Vorstand regelt, unbeschadet der Ziffer 1 dieses Paragraphen, die Verteilung der Geschäfte unter sich. Scheidet innerhalb einer Amtsperiode einer der beiden Vorsitzenden aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl desjenigen Vereins, dem der Ausgeschievene angehört hat, falls dieser Verein aber auch sonst schon dem Vorstande angehört, nach Maßgabe des folgenden Absatzes. Der so ergänzte Vorstand überträgt dann durch Wahl einem seiner Mitglieder das Amt des Ausgeschiedenen. Scheidet innerhalb einer Amtsperiode ein Verband sverein aus, so tritt an dessen Stelle derjenige Verein, auf den bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung gemäß Absatz 1 Nr. 2 dieses Paragraphen die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem mit der geringsten Mehrheit gewählten Verbandsverein gefallen ist. Während einer Amtsperiode bestimmt auch der Vorstand die Person des 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden, sofern innerhalb der Amtsperiode einer der beiden Vorsitzenden fortgefallen ist- Auch für diesen Fall erfolgt die Zuwahl eines weiteren Verbandsvereins, jedoch mit der Maßgabe, daß derjenige Verbandsverein in den Vorstand berufen ist, dem der Vorsitzende angehört hat, sofern dieser Verein sonst nicht bereits im Vorstande vertreten ist. 12

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