Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 1 (1910)
- Issue
- 3 (1.12.1910)
- Date
- 1910-12-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Der jüdische Ebed war ein unter vollem Rechtsschutze stehender Mann, der griechische oder römische Sklave dagegen ein rechtsloses Arbeitstier. Und das liegt in der verschiedenen Einschätzung der Arbeit begründet, dem Juden galt sie ckls Ehrenpflicht, der Grieche oder Römer betrachtete sie als Schande. Ganz entsprechend dieser Verschiedenheit in der Arbeitseinschätzung suchten Griechen und Römer die Abstammung ihres Volkes von Halbgöttern oder wilden Kriegern herzuleitcu, während die Juden zu ihren Stammvätern nur einfache Hirten und Arbeiter haben, ein Umstand, an den heute noch im täglichen Gebete erinnert wird. Und ganz konsequent erblickten die Juden deshalb auch niemals eine nationale Entehrung darin, daß ihre Voreltern Jahrhunderte lang Arbeiter in Egypten waren, vielmehr haben sie sogar ein alljährliches Fest zur Erinnerung daran eingesetzt. Ja noch mehr, gerade die edelsten ethischen Gesetze der Thora sind mit dem überaus oft wiederkehrenden Hinweise verknüpft, „denn Du warst einst selbst ein Ebed in Egypten". Es entspricht dies ganz dem im Judentume so hoch eingeschätzten sittlichen Einflüsse der Arbeit, wie es z. B. auch ganz der im Altertume beispiellos dastehenden rechtlichen Stellung der jüdischen Ehefrau entspricht, daß der Patriarch Jakob für seine Frauen 14 Jahre lang ein Ebed gewesen. Von den verschiedenen, dem besonderen Schutze des Arbeiters gewidmeten Gesetzen will ich hier nur zwei erwähnen. Sollte die Arbeit dem Arbeiter zuin dauernden Segen werden, dann war es unerläßlich, daß die pflichtgemäße Arbeit von einer pflichtgemäßen Ruhezeit begleitet wurde. Wie die Arbeit, so mußte auch die Ruhe gesetzlich geregelt werden. Die gesetzmäßige Einführung einer geregelten Arbeitspause bildet zweifellos eine hervorragende Kulturtat, dieser aber Lars das Judentuin sich rühnien, durch Einführung des Sabbath, des allwöchentlichen Ruhetages, dessen Anordnung wiederholt damit begründet wird, „damit auch dein Ebed usw. ruhen könne". Ein nicht minder beachtenswertes Arbeiterschntz- Gesetz ist das der täglichen Lvhnauszahlung. Das bei wöchentlicher oder gar nionatlicher Lohnauszahlung unvermeidliche Kreditwesen hat sich stets, so lange es nicht in zweckmäßiger Weise organisiert gewesen, als ftnanzielle und sittliche Schädigung des Arbeiters erwiesen. Die jüdische Gesetzgebung hat dem schon vor Jahrtausenden durch das Verbot gesteuert: „Der Lohn des Arbeiters darf beim Arbeitgeber nicht übernachten", d. h. es hat tägliche Lohnauszahlung stattzufinden. Der jüdische Ebed war eigentlich zumeist nur ein infolge Verarmung sich an Andere verkaufender Arbeiter und zwar konnte dies nur sür eine genau bestimmte Reihe von Jahren geschehen. Interessant ist es, daß dieser Abschnitt der Thora eingeleitet wird mit den Worten: „Wenn sich dir dein Bruder verkauft", also obwohl arm und Arbeiter, dennoch stets dein Bruder. Und. darum durfte man ihn niemals mit Strenge behandeln, ja selbst auf den kanaanitischen, also heidnischen Ebed wurde diese Vorschrift ausgedehnt, wie wir z. B. hierüber in des Maimonides Gesetzsammlung lesen: Man muß gerecht und barmherzig gegen den Ebed sein, ihm nicht das Leben schwer machen, auch nicht ihn kränken; man muß ihm von jeder Speise und jedem Getränke geben, ja noch früher geben, ehe man selbst genießt, auch dürfe mau nicht mit ihm schreien, solle seine Klagen und Einwände ruhig anhören. vcacyorlicklicher aber noch als in der Gesetzgebung kam die Ehrenstellung von Arbeit und Arbeitern im sozialen Leben zum Ausdrucke. Jede Art von Ehrenstellen, auch der höchsten, stand den Arbeitern offen, ja die berühmtesten Schulhäupter und Gesetzeslehrer waren Arbeiter. Der berühmte Hillel, Sprosse des Davidschen Königshauses und Gründer einer berühmten Schule, war ein Holzhauer, desgleichen R. Akiba, R. Josuah b. Chananjah war ein Cisenarbeiter, R. Jehuda trug sich ein selbstverfertigtes Faß ins Lehrhaus, nahm auf diesem einen erhöhten Platz ein und rief: Wie hochstehend ist doch die Arbeit, da sie den Arbeiter ehrt, R. Schescheth scherzte als Lastträger, daß es zu den Segnungen der Arbeit gehöre, daß sie den Arbeitenden warm mache. Diesen Beispielen ließen sich noch viele ähnliche anfügen, die uns alle bestätigen würden, wie hoch Arbeit und Arbeiter im Judentume geschätzt wurden. Sehr langsam nur, und dann auch nur teilweise ist diese kulturell so hochstehende Auffassung des Judentumes von der Arbeit zum Gemeingute der Kulturmenschheit geworden. Jahrtausende mußten vergehen, und mit oft blutigen, opferreichen Kämpfen, ehe der altjüdische, rechtlich geschützte ehrenwerte Arbeiter über den verachteten, rechtslosen Heloten und Sklaven den Sieg erringen konnte. Auch hier, wie in so vielen anderen KÜllurmomenten, ist die Menschheit endlich zu dem gelangt, was das Judentum schon vor Jahrtausenden lehrte und betätigte, wohl ein einwandfreies Zeugnis für den Anteil, den das Judentum am allgemeinen Kulturfortschritr sein nennen darf. In diesem Anteile aber liegt sowohl unsere Verbrüderung mit allen unseren Mitmenschen, wie auch die Erkenntnis, daß es uns, gerade vom Kulturstandpunkr« aus, als heiligste Pflicht obliegt, mit allen Kräften einzutreten sür die Erhaltung und Ausgestaltung unseres alten und doch ewig neuen Judentumes. Avonnements-HrdLnsungen. I. Diese Zeitschrift kostet für Mitglieder der Verbandsvereine 80 Pfennig pro Quartal. II. Die Perdandsmitglieder muffen das Kiait durch ihren Prreinsnorstand bestellen; dieser tritt dem Verbände gegenüber als Abonnent ans. III. Für Nichtmitglieder beträgt der Abonnementspreis 00 Pfennig pr» ttznnrtnl. IV. Nichtmitglieder beziehen das Blatt unmittelbar von der Geschäftsstelle, Berlin W., Kleiststr. 12, oder durch die Post. ') \ t .V4 - Ö