Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 3 (1912)
- Issue
- 6 (1.6.1912)
- Date
- 1912-06-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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besteht die Hoffnung, daß auch in der 'Frage des Wahlrechts Paris noch nicht das letzte Wort gesprochen hat. Schon in der letzten Zentralkomiteesitzung ist von Herrn Rechtsanwalt Bärwald-Frankfurt a. M. die Frage von neuem angeschnitten worden und ihre Erörterung nur aus formellen Gründen noch nicht zum Abschluß gelangt. Wie in der Alliance, hat es im letzten Jahre auch im „Deutsch-Israelitischen Gemeindebund" heftige Kämpfe wegen einer Statutenänderung gegeben. Die Hauptstreitpunkte waren einmal die Frage der Vermehrung der Stimmen der Großgemeinden auf dem Gemeindetag und die Frage des passiven Wahlrechts. Das alte Statut, das das Wahlrecht nach plutokratischen Gesichtspunkten regelte, aber mehr als 6 Stimmen keiner Gemeinde zuerkannte, stammt mit diesen Bestimmungen noch aus dem Jahre der Gründung, da dem Bunde überhaupt nur wenige, meist Großgemeinden und größere Mittelgemeinden angehörten. Inzwischen aber ist die Zahl der angeschlossenen Bundesgemeinden auf jetzt runo 1100 angewachsen, von denen rund 1000 Kleingemeinden sind. Dadurch ist das Stimmengewicht der Großgenieinden, in denen mehr als die Hälfte aller Juden wohnt, nahezu Null. Fünf der allerkleinsten Gemeinden mit noch nicht zusammen 100 jüdischen Seelen waren auf Grund der veralteten Statutenbestimmung in der Lage, den gleichen Einfluß auszuüben, wie die 140 000 jüdischen Bewohner Berlins. Nud ein zweiter Punkt, über den die Auffassungen weit auseinandergingen, war die Frage des passiven Wahlrechts, d. h. also die Frage: wer darf zum Vertreter einer Gemeinde zu dem Gemeindetag gewählt werden? Der ursprüngliche vom Ausschuß des „D.-J. G -B." beantragte Entwurf verlangte, daß eine Gemeinde nur durch einen ihr selbst Angehörigen vertreten werden dürfe. Mit Rücksicht auf die Kosten, die die Entsendung eines Vertreters aber den Gemeinden verursacht, war weiter bestimmt, daß Gemeinden, und zwar bis zehn, gemeinsam einen Delegierten ernennen durften, der soviel Stimmen auf dem Gemeindetag führen sollte, als er Gemeinden vertrat. Eine andere Ansicht verlangte, daß wie bisher jede Gemeinde sich ihren Vertreter im ganzen Reich _ aus jeder beliebigen Bundesgemeinde erwählen dürfe. Die Mittellinie aus diesen beiden entgegenstehenden Ansichten zog der Antrag Apfel-Köln, der jeder Vundesgemeinde das Recht zuerkennen wollte, sich ihren Vertreter in Preußen aus der Provinz, im übrigen Reiche aus dem Bundesstaate, in dein die abordnende Ge. meinde liegt, nach ihrem Gutdünken zu wählen. Die Tendenz der beabsichtigten Aenderung des bestehenden Modus war die. daß der Vertreter einer Gemeinde mit den Verhältnissen der Gemeinde, die er zu vertreten hat, auch vertraut sein solle. Dieser Antrag Apfel wurde denn auch auf dem Gemeindetag am 16. Mai d. I. mit der Erweiterung angenommen, daß wählbar auch derjenige sein solle, der zehn Jahre in der Provinz gewohnt hat, in der die ihn entsendende Gemeinde gelegen ist, ferner jene außerordentlichen persönlichen Mitglieder des Gemeindebundes, die fünf Jahresbeiträge gezahlt haben. — Schließlich bildete auch die Frage der Verhältniswahl für die Wahl des Ausschusses einen der Hauptdifferenzpunkte neben einigen weiteren weniger bedeutungsvollen Fragen. Mit der Möglichkeit und Ersprießlichkeit dieses Wahlsystems für die Wahl des Ausschusses soll sich eine gemischte Kommission bis zum nächsten Gemeindetage befassen und dann Bericht erstatten und eventuell Vorschläge machen. Auf dieser Basis gelang es auch, in dieser großen, jüdischen Gemeinschaftszwecken dienenden Organisation zum Frieden zu gelangen, nachdem über diese Statutenänderung während anderthalb Jahren der heftigste Streit getobt hatte, der fast die Existenz dieser segensreichen Institution bedroht hatte. So scheint es. als ob wir in unseren eigenen Reihen in eine erfreuliche Periode des sich einander besser Verstehens eintreten und sich die Kräfte der deutschen Judenheit wieder in gesteigertem Maße zu gemeinsamer Arbeit im Dienste der Allgemeinheit zusammenfinden werden. An Notwendigkeiten für solche Arbeit fehlt es leider nicht. In staatsbürgerlicher Hinsicht haben sich die hie und da gehegten Hoffnungen auf die neue Zusammensetzung des Reichstages leider bisher nicht erfüllt. Die Regierungsstellen haben ihre Haltung in den uns betreffenden Fragen nicht geändert. Man hat dort aus dem Britzer Fall, der Zurückweisung eines jüdischen Medizinalpraktikanten. der im Britzer Kreiskrankenhause sein Jahr absolvieren wollte, keinerlei Konsequenzen gezogen, ein Einschreiten abgelehnt, obwohl die Zurückweisung aus antisemitischen Motiven evident war. Der Herr Kriegsminister hat im Reichstage auch jetzt wieder jede ernstliche Maßnahme gegen die Zurückweisung jüdischer Osfiziersaspiranten mit wenig stichhaltigen Gründen abgelehnt. Die merkwürdige Tatsache, daß noch immer kein einziger jüdischer Einjährig-Freiwilliger seit mehr als drei Jahrzehnten die Qualitäten aufzuweisen gehabt hat, die ihn gleich seinen getauften Kollegen zum Offizier eignen, ist noch immer nicht abgetan. Jetzt ist man für die Ablehnung eines sonst hervorragend geeigneten jüdischen Offiziersaspiranten, der sich als Privatdozent allgemeinster Achtung erfreut, schon bis auf eine „Eiertante" gelangt, die zur Begründung der Ablehnung sich glücklich ausfindig machen ließ, obwohl der Aspirant und dessen Familie mit ihr gar nichts zu tun und mit ihr in keinerlei Beziehungen stand. Und wie in diesen Dingen ist auch auf anderen Gebieten der Verkümmerung unserer staatsbürgerlichen Gleichberechtigung eine Aenderung trotz der günstigeren Zusammensetzung des Reichstages nicht herbeigefuhrt worden. Die ungemein lehrreiche Schrift Justizrat Breslauers über' die Zurücksetzung von Juden bei Besetzung von Universitäts-Lehrstühlen ist ebenso wie die Beschwerden, die Geh. Justizrat Cassel dieser Tage im Abgeordnetenhaus über die Zurücksetzung b