Der Jugendbund
- Journal
- Der Jugendbund
- Volume
- 16 (1930)
- Issue
- 7/8 (7.1930)
- Date
- 1930-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Heirat ist in allen wesentlichen Vorbandsnngelogon- , i!en gutachtlich zu hören. Die Mitglieder des Beirates könnet) an den Vorstands- Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. IV. Die Delegiertentägung. § 5. Die Delegiertentägung bestellt uns diu Delegierten der V'erbandsvereine und den Mitgliedern des Vorstandes und Heirat es. Die Delegiertentagung findet alle zwei Jahre statt: der Versammlungsort soll nach Möglichkeit wechseln. Der Vorland hat in dringenden Fallen das Recht und auf schritt lieh gestellten begründeten Antrag von mindestens einem Drittel iiier Verbandsvereine die Pflicht, innerhalb dreier Monate . iue außerordentliche Polegiertentagung einzuberufen. § 6. Auf der Delegiertentagung hat jeder Verbandsverein für jode angefangene fünfzig seiner Mitglieder (i? 1:1, Alisatz 2) eine Stimme, jedoch höchstens sechs Stimmen. Jeder V'erbandsvcrein kann nur soviel Delegierte' entsenden^ als er nach Absatz 1 Stimmen hat. Ein Delegierter kann nur einen Verbandsverein vertreten. Die Delegierten müssen Mitglieder eines Verbandsvereins sein. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Auf der Delegiertentagung sind sämtliche Vorstands- >iml Bcirätsmitglieder stimmberechtigt. § 7. Die Prüfung der Mandate der Delegierten und der von den Verbandsvereinen beanspruchten Vertreter- und Stirnincnzahlch erfolgt durch eine MandatprUfungskOmmission, die von dem Vorstande vor jeder Delegiertentagung gewählt wird. Die MandatprUfnngskommission kann auf den Einspruch des Vorstandes denjenigen Verbandsvereinen die Mandate ganz "der teilweise entziehen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegen den Verband trotz wiederholter Mahnung nicht nachgekommen sind. § 8. Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertentagung i-t von dem Vorstände mindestens sechs, die der außerordentlichen mindestens zwei Wochen vorher bekannt zumachen. Anträge müssen mindestens drei, bzw. eine Woche Vorher si lu iftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, die eingegangenen Anträge vor der Delegiertentägung durch das Verband-organ oder durch Rundschreiben bekanntzugeben. L'eber die Zulassung verspätet eingereichter Antrage beschließt die Delegiertentägung mit Zweidrittelmehrheit. § 9. Die/Einberufung und Leitung der Delegiertentägung liegt in den Händen des Vorsitzenden, bzw. seiner tftell-. ertreter. Die Verhandlungen sied öffentlich, jedoch kann durch Beschluß der Delegiertentagung die Oeffentlichkeit in-geschlossen werden. Die Beschlösse der Delegiertentagung werden in einem Protokoll niedergelegt und den Verbamlsvereincn zur Kenntnis gebracht. ■' ■ § 10.' Der Vorstand regelt vor jeder Delegiertentägung recht - lig die Hübe der den Delegierten zu ersetzenden Kosten. § 11. Auf die Verhandlungen der Delegiertentägung. der Verindsleftung und des Vorstandes findet die Geschäftsordnung lies Deutschen Reichstages entsprechend Anwendung. V. Die Vcrbandsvcrcine. § 12. Die dem Verband angehörenden Vereine, Bünde und Gruppen (Verbandsvereine) sind in ihrer Verwaltung selbständig. Ihre Tätigkeit hat sich nach den Grundsätzen der f% 1 iiiic 1 2 zu richten. § 13. Die Vorbandsvereine sind zu" Entrichtung einer Kopf- i uer verpflichtet, die den Bezug der Vcrbandszoitschrift und einen Beitrag an die Landesverbände einschließt, und deren. Höhe von der Delegiertentagung festgesetzt wird. Die Kopfsteuer ist für alle aktiven und passiven Mitglieder zu zahlen. Sil? ist unmittelbar ohne jeglichen Abzug au die Kassonv er waltung des Verbandes abzuführen. " Junggruppen zahlen nur die Hälfte der Kopfsteuer. § 14. 1'ober die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand im Einvearneirfiren mit dem zuständigen Landesverband mit Zweidrittelmehrheit. (legen einen ablehnenden Beschluß kann binnen 2 Monaten nach Zustellung des ablehnenden Bescheids—Berufung an die näehpte Delegiertentägung erfolgen, welche mit Zweidrittelmehrheit den Vorstandsbeschluß umstoßen kann. Die Berufung ist durch eingeschriebenen Brief bei der Verbandsleitung einzulegen. § 15. Jeder Verbands verein muß einem Laudesverband angehören. Ausnahmen kann der VorstamT mit Zweidrittelmehrheit zulassen. § IC. Der Austritt aus dem Verbände kann nur mit einjähriger Kündigung! rist vom Datum des Eingangs der schriftlichen Abmeldung bei der Verbandsleitung erfolgen.. S 17. Der Ausschluß eines Vorbandsvoreins aus dem Verbände kann erfolgen: 1. wegen Verletzung der §§ 1 und 2 der Satzungen, 2. wegen Schädigung des Verbamisinteresses. Der Ausschluß. Und]9ie Streichung von der Mitgliederliste erfolgen durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen 2 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an die nächste Delegiert entagung zulässig. Bis zur Entscheidung der Delegiertentägung darf der vom Vorstand ausgeschlossene Verbandsverein keine Mitgliedschaftsrechte ausüben und ist nicht als Mitglied zu behandeln. VI. Die Landesverbände. § 18. Die Landesverbände sind Organe des Verbandes und .müssen als solche von dem Vorstand anerkannt werden. Sie sind in ihrer Verwaltung selbständig. Ihre Tätigkeit hat sich nach den gfj 1 und 2 zu richten. Jeder Landesverband erhalt -zur Erfüllung seiner Aufgaben einen von dem Vorstand jährlich zu bestimmenden Zuschuß. § 19. Der Vorsitzende und Vorstand der Landesverbände wird von den Delegierten der diesen angehörenden Verbandsvereine auf deren Delegiertentagungen gewählt. § 20. Der Vorstand des Verbandes hat auf Delegiertentagungen der Landesverbände eine Stimme. VII. Die Junggrupprn. § 21. Die Junggruppen des Verbandes sind .den . Verbandsvereinen gleichgestellt und arbeiten innerhalb des Verbandes heben den Jugendvereinen bzw. Bünden. In dem Vorstand dos Jugendvereins am gleichen Orte muß ein Mitglied der Junggruppe stimmberechtigt sein. Dieses Mitglied muß Mitglied des Jugendvereins sein. § 22. Für die Zusammenarbeit der Junggruppen in den Landesverbänden finden die'Bestimmungen des § 21 Absatz 2 der Satzungen Rinngemäß Anwendung. § 23. - In rebercinstimmung mit der Verbandsleitung und auf der Grundlage der Verbands-atzungen geben sich die Junggruppen ihr bindendes Gesetz! F: - ' ' ■ ' - " VIII. Verschiedenes.' § 24. Die Hinkünfte des Verbandes bestehen aus: 1. Jahresbeiträgen der Verbandsvereine (§ 13), 2. Fördererbeitrügen und freiwilligen Spenden. § 25. Das Geschäftsjahr des Verbandes läuft vom 1. Mai bis 30. April. — Zwei Wochen vor jeder ordentlichen Delegierten- 11