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Der Jugendbund · 1930-05-01 · 5 (5.1930) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
16 (1930)
Issue
5 (5.1930)
Date
1930-05-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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; i.il von 9 Mitgliedern gebildet* die von der Dclcgicrten- . gew&Mt werden. Außerdem gehören dem Beirat des '.indes an: je. ein Abgesandter: der Groß-Loge für Deutschland VIII. L.O.B.B., des Jüdischen Frauenbundes, > des Allgemeinen deutschen Rnbbincrverbandcs und des Reichsverbandes der Jüdischen Lehrervereine [ leutschlands. Dein Beirat ist durch den gesrhiiftsführenden Vorstand nallicli über das l eben de> Verbandes zu berichten. In wesentlichen Vorbandsatigetegenheiten ist der Beirat Mc litlich 7.11 hören. Die Mitglieder des Beirates haben das ■. lit. den Sitzungen der Vcrbandsleitung mit beratender •tiiine beizuwohnen. 4. Die Dclcgicrtcntagiing. § 5. Hie Delegiertentagulig bestellt .ins den Delegierten T Verband.-bünde. Die Delegierten sind an Aufträge nicht banden. Die Delegiertent.-igung findet alle 2 Jahre statt: der " i-s miinliingsnrt soll nach Möglichkeit wechseln. I'ie Delegierten müssen Mitglieder eines Verbandsbundes in. . . ' Pie Verbnndaleitung Rai in dringenden Fällen das Becht;mf schriftlich gestellten begründeten Antrag von mini. Ms pineni Drittel aller Verbandsbunde die Pflicht, innerdb. dreier Monate eine außerordentliche Delegiertentagung iizuberufen. $ C>. Auf der Delegiertentagung hat jeder Verbandsbund .' jede angefangene fünfzig seiner Mitglieder eine Stimme, idoch höchstens sechs Stimmen. Jeder Bund kann nur soviel Delegierte entsenden, als er •■ Ii Absatz 1 Stimmen hat. Auf der Delegiertentagung sind sämtliche Verbandsir.iiL's- und BeiratsmitgliiMler stimmberechtigt. § 7. Die Prüfung der Mandate der Delegierten und der Ii den Verbandsbünden beanspruchten Vertreter- und itrimcnzahlen erfolgt durch eine Maudatsprürungskommis- ■Ii. ilic von der Verbandsleitung vor jeder Delegiertentngung wähll wird. t Die Maudatsprüfiiugskomniission muß auf den Einspruch p \ erbandsleitung denjenigen Bünden die Mandate ganz ler teilweise annullieren, die ihren finanziellen Verpflichten gegen den Verband trotz wiederholter Mahnung nicht ichgokonttnen sind. § S. Die Tagesordnung der ordentlichen D'degicrtcngUng ist vom VerwaltungsaUsschufi mindstens sechs, die der iKerordcntlichen mindestens zwei Wochen vorher bekanntmachen. Anträge müssen mindestens drei bzw. eine Woche vorher liflftlich bei dem Verwaltiuiitsausschuß eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, die eingegangenen Anträge vor I lelegiertentngung durch das Verbandsorgan oder durch ludschreiben bekanntzugeben. 5> 9. Die Einberufung und Leitung der Delegiertentagung -t in den Händen des Verbandsvorsitzenden bzw. seines ellvertreters. Die Verhandlungen sind öffentlich, fedoen IM1 durch Beschluß der Delegiertontagung die Oeffentlich- •it ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der Delegiertentagung werden in einem rntokol] niedergelegt und den Verbandabfinden zur Kenntnis b rächt. " / § 10. Die Verbandsleitung regelt vor jeder Delegierten- -'iing rechtzeitig die Höhe der den Delogierten zu erbenden Kosten. S 11. Auf die'Verhandlungen der Pelegiertentagung und r Verbandsleitung findet die Geschäftsordnung des Deutzen Reichstages entsprechende Anwendung. 5. Der Aufbau des Verbandes. § 12. Den Verband bilden die Bezirksverbände. Diese sieben aus den innerhalb eines Landesbezirks gelegenen, indesten* aus drei, Bünden. ,A. Die Bezirksverbände. $ 13. Die Bezirksverbände müssen als solche durch die rbandSleitnng unerkannt werden. Jede? Bezirksverband erhält als Organ des Vorstandes die eigene Verwaltung einen von der Ver.bandslcitung lieh zu bestimmenden Zuschuß, mindestens aber 20 Proz. ms dem Bezirksverband einkoinmenden Bundesbeiträgo. Die Bezirksverbandsleitungen haben die Pflicht, in den n angeschlossenen Bünden dafür Sorge zu tragen, daß — - it die örtlichen Verhältnisse es zulassen — .Junggruppen gebildet und zur Mitarbeit in den Bünden herangezogen werden. * Bin von den .Tunggruppen der Bezirksverbandsbünde jeweils gewähltes Mitglied ist in die Bezirksverbandsleitung aufzunehmen. Bei den Delegiertentagungen der Bezirksverbände hat die Verbandsleitung eine Stimme. i 14. Im übrigen sind die Bezirksverbände in ihrer Verwaltung sowie in der Wahl der Bezirksverbandsleitung usw. im Rahmen dieser Satzungen, insbesondere der §§ 1 und 2. autonom. B Die Bü ndev- § 15. Die im Verbände zusammengeschlossenen Bünde trasen die Bezeichnung „Jüdische- Jugendbund (Ortsname)". Besondere Zusatznamen sind zulässig. Die Bünde sind in ihrer Verwaltung nach Maßgabe dieser Satzungen autonom. Ihre Tätigkeit muß sich nach den Grund-' Sätzen der 1 und 2 dieser Satzungen richten. 8 Ift. Die Bünde sind zur Entrichtung von Beitrügen an ' den Verband verpflichtet, die den Bezug Wer Verbandszeitschrift einschließen. ' ' Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Deleaiertentagung festgesetzt. #, 17. Die Mitglieder der Bünde können innerhalb des Bundes besondere Gruppen (ATbeits-Junggruppcn) bilden. § IS. Leber die Aufnahme eines Bundes in den Verband entscheidet die Bezirksverbandsleitung, zu deren Vcrwaltun^sgebiet der Ort des aufzunehmenden Bundes gehört. In Ausnahmefällen entscheidet die Vcrbandsleitung. $ 19. Gegen einen die Aufnahme des Bundes ablehnenden Beschluß kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung an die nächste Delegiertentagung erfolgen, welche mit Zweidrittelmehrheit den Beschluß umstoßen kann. Die Berufung ist durch eingeschriebenen Brief bei der Verbandsleitung einzulegen. § 20. Der Austritt eines Bundes aus dem Verbände kann nur mit einjähriger Kündigungsfrist vom Datum des Kingancs der schriftlichen Abmeldung an bei der Geschäftsstelle geschehen. ,' Der Ausschluß eines Bundes aus dem Verbände kann erfolgen: 1. wogen Verletzung der §§ 1 und 2 oder anderer Be-timmiingen der Verbandssatzungen, 2. wegen Schädigung des Verbandsinteresses. Der Ausschluß und die: Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch die Verbandsleitung mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Entscheidung der Vcrbandsleitung ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an die nächste Delegiertentagung zulässig. Bis zur Entscheidung der Delegiertentagung darf der von der Vcrbandsleitung ausgeschlossene Bund keine Mitgliedschaftsrechte ausüben und ist nicht als Mitglied zu behandeln. 6. Verschiedenes. $ 21. Die Finkünfte des Verbandes besteben aus: 1. Jahresbeiträgen der Verbandsbiinde (§ 16), 2. Fördererbeiträgen und freiwilligen Spenden. § 22. Das Geschäftsjahr des Verbandes läuft vom 1. Mai bis 30. April. Zwei Wochen vor jeder ordentlichen Delegiertentagunc. in anderen Jahren am 15. Mai, ist allen Mitgliedern der Vcrbandsleitung und des Beirates eine spezifizierte Bilanz durch den Verwaltungsausschuß vorzulegen. § 23. Der Sitz des Verbandes ist der Ort. an dem die Vcrwnltungsgeschäfte geführt werden. | 24. Satzungsänderungen k'iuuen nur mit Zweidrittel niehrheit der auf der ordnungsgemäß einberufenen Delegiertentngung anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. | 25. Leber die Auflösung des Verbandes entscheidet eine Delegiertentagung mit Vierfünftelmehriieit und trifft Bestimmungen Uber die Verwendung des Verbandsvermögens. § 28. Die näheren Ausfnhrungsbestimmungen erfolgen durch. Beschlüsse der Vcrbandsleitung. Diese Satzungen treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Die Satzungen vom 27./28. Mai 1928 verlieren damit ihre Wirksamkeit. München, den 9. Juni 1930. Die 8. ordentliche Delegiertentagulig des Verbandes der Jüdischen Jugendbünde Deutschlands. AnhaBg zu den Satzungen. Richtlinien im Sinne des $ 1 Abs. 2 der Satzungen: 1. Zur Erziehung der Verbandsmitglioder in gesamtjudischchi 9

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