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Der Jugendbund · 1928-11-01 · 11 (1.11.1928) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
14 (1928)
Issue
11 (1.11.1928)
Date
1928-11-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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jeher die Wohltätigkeit als erste Pflicht eines Juden angesehen. Daher kommt, daß besonders bei uns Wohltätigkeitsorganisatinnen fruchtbaren Boden gefunden haben. Aber auch hier wird nur einem kleinen Teil geholfen. Kann das Ziel der jüdischen Jugend darin bestehen, diesen \\ eg weiter zu beschreiten? Nie. denn das ist keine soziale Hilfe auf lange Sicht. W ir müssen endlich daran gehen, wahrt soziale Arbeit zu leisten: die NX lyzel der sozialen Not auszurotten, das heutige Wirtschaftssystem. Und dieses Ziel können wir nicht in lokalen Vereinigungen erreichen, sondern nur in einer NXeltorganisalion: Der Arbeiterbewegung. Darum können wir nun auf die Frage: Wie 'eisten wir am besten soziale Arbeit, antworten: Nicht durch Organisierung von Wohltätigkeitsfesten, noch durch Zahlung von .Mitgliedsbeiträgen an \X ohltätigkeitsvereine. sonde-n nur durch .iktive Mitarbeit, auch jetzt materielle, am großen Ziel das Proletariats: der Sozialismus. Das ist wahr soziale Arbeit auf lange Sicht. Aber um Mitkämpfer Jr-s Prolelari.ils •zu werden, müssen wir unsere bisherige Lebensführung ändern. Keine Salonsozialisten. sondern wahre Anhänger diese? 'dee. Das ist praktische soziale Arbeit und der erste Schritt zum: ..JR'cg in die Wirklichkeit!" Vas tut der Staat gesetzlich für die Jugend von Allred Philipp, Elberfeld Der weitausgrößte Teil der Maßnahmen, die der Staat ' für die Jugend ergriffen hat, sind negativer Natur, sind geeignet und bestimmt, die Jugend vor Gefahren und Nöten zu schätzen oder zu bewahren. Sehr spärlich nur sind die Veranstaltungen positiver Natur, wenn man vom Schulwesen des Staates absieht. Ursprünglich verhält sich ja der Staat der Jugend gegenüber ganz teilnahmslos. Wissen wir doch sowohl aus Preußen als auch aus England, daß die ersten Fabriken ihre Erfolge der Kinder- und Jugendlichen arbeit zu verdanken haben, daß das Potsdamer Militärwaisenhaus mit den Fabrikherren Verträge über die Verdingung der ihm anvertrauten Kinder schließt, daß Karl- Marx seinen Grimm gegen die Kapitalisten nicht zum geringen Teil dem Mißstand der Kinder- und Frauenarbeit in denenglischen Fabriken verdankt. Da die Stimmen immer lauter wurden, die auf diese Mißstände hinwiesen, griff langsam aber dennoch der Staat hier ein und beschränkte die Arbeitszeit für Kinder immer mehr. Zu einem völligen Verbot der Kinderarbeit haben wir es auch heute noch nicht gebracht. Maßgebend für die Kinderarbeit ist heute das Gesetz betr. Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903.. In einer Reihe von Gewerbebetrieben ist die Beschäftigung von Kindern überhaupt verboten, in anderen nur Kindern über 12 Jahren gestattet. Die Arbeitszeit darf 3. in den Ferien 4 Stunden nicht überschreiten, sowie nicht in den Abend- und Nachtstunden liegen. Niemals darf irgendwie der ordnungsmäßige Unterricht •Jost, rt oder berührt werden. Weitgehende Schutzbestimmuogen enthält die Reichsgewerbeordnung für den Schutz Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr. . Ihre Beschäftigung ist in Gewerbezweigen, die im Umherziehen betrieben werden, in den Abend- und Nachtstunden vor allem weiblichen Minderjährigen untersagt.. In positiver Hinsicht ist zu bemerken, daß eine Foribildungsschulpflicht für die meisten Gewerbe besteht. Der Unterricht soll sich nicht nur auf die Spezialfächer erstrecken, sondern wesentlich auch zur allgemeinen Weiterbildung beitragen. Das umfassendste Jugendschutzgesetz ist - das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9 Juli 1922. Es bestimm! in seinem § Ii „Jedes deutsche Kind bat ein Recht auf-Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit." Durch dieses Gesetz sind die Jugendämter ins Leben gerufen worden, denen alle von den öffentlichen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen der Jugendpflege und Jugendfürsorge obliegen. Die Jugendämter sind so aufgebaut, daß sie. in steter enger Zusammenarbeit mit den Bünden der Jugendbewegung, mit den konfessionellen und humanitären Organisationen, die sich der Jugendarbeit widmen, stehen. In Preußen ist die iüdische Mitarbeit schon dadurch garantiert, daß auf Grund des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 29. März 1924 8 i der Rabbiner ständiges Mitglied des Jugendamtes ist. Es läßt sich schwer übersehen, in welcher Weise die Jugendämter in den einzelnen Städten arbeiten, inwieweit sie sich auf Schutzmaßnahmen beschränken und inwieweit sie positive Arbeit leisten. Denn alles, was heute auf sportlichem Gebiete oder an Kurseveranstaltungen für Jugendliche geschieht, gehl nicht ohne Mitwirkung, in vielen Fällen sogar auf Veranlassung der Jugendämter vor sich. Trotz allem bleibt zu bedenken, daß auch das Jugendwohlfahrtsgesetz in seinem größten Teil sich mit Jugendschutz beschäftigt. Es will dem hilfsbedürftigen Kinde und Jugendlichen eine Stütze sein. So ist auch die Fürsorgeerziehung mit in dieses Gesetz hineingezogen worden. Es bleibt bei diesem Gesetz zu bedauern, daß zwei sehr wesentliche Punkte durch das Einführungsgesetz bedeutend eingeschränkt worden sind, die Wohlfahrt der im schulpflichtigen Alter stehenden Jugend außerhalb des Unterrichts und die Wohlfahrt der schulentlassenen Jugend. Zu diesen beiden Punkten bemerkt leider das Einführungsgesetz, daß eine Verpflichtung zur Durchführung nicht besteht. Die Durchführung dieser Punkte wäre sicher nicht ohne große Aufwendungen an Mitteln zu bewerkstelligen. Es müssen in großzügiger Weise Horte und Jugendheime geschaffen werden. Das Reich wollte wahrscheinlich eine solche finanzielle Last den Ländern und Kommunen nicht auferlegen, obwohl es sich um die wichtigsten Aufgaben der Erziehung handelt Hier ist dadurch eine besonders dringende Verpflichtung der religiösen wie humanitären Verbände, dem großen Mangel eben durch Schaffung von Kinderhorten für die Schuljugend und durch Errichtung von Jugendheimen für die schulentlassene Jugend abzuhelfen. Eine Ergänzung zu diesem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz bildet das Jugendgerichtsgesetz vom 16. 2. 23. Vor das Forum des Jugendgerichtes gehörei alle straffälligen Jugendlichen im Alter von 14 bis i8 Jahren. Wer noch nicht 14 Jahre ist. ist nicht strafbar, wer über 18'Jahre ist., gehört vor das ordentliche Gericht. Die, Diskussion über dieses Gesetz hat ergeben, daß weite Kreise für eine Heraufsetzung sowohl der unteren als auch der oberen Grenze sind. Man will die Zeitspanne vom 16. bis 2,1. Lebensjahr bemessen wissen. Bis zu dieser Grenze ist ja auch die Anordnung der Fürsorgeerziehung möglich, die zu den Maßnahmen gehört, die das Jugendgericht an Stelle von Freiheitsstrafen anwenden darf und soll. Die Verhängung von Freiheitsstrafen soll seine letzte Zuflucht sein. Die Skala der Urteitserker.ntr.isse geht von der Verwarnung über die Unterbringung in geeigneten Pflegestellen, die Schutzaufsicht und die Fürsorgeerziehung zur Freiheitsstrafe. Der Zweck jeder vom Jugendgericht zu ergreifenden Maßnahme soll die Erziehung des Jugendlichen zu einem brauchbaren Menschen sein. Bei dem gegen den Jugendlichen gerichteten Verfahren ist auf seine bisherige Erziehung zu achten und sind die Verhältnisse, in denen er aufgewachsen ist. eingehend zu prüfen. Hierzu ist das Jugendheranzuziehen. Dieses wieder kann seine Helfer aus dem aml heranzuziehen. Dieses wieder kann seine Helfer aus dem Kreise der nicht öffentlichen Verbände nehmen. In den meisten größeren Städten gibt es für solche Zwecke eine festgefügte Organisation aus Jugendrichtern. Jugendstaatsanwälten, Beamten des Jugendamtes und Helfern aus Jugendbünden and Jugendpflegeorganisationen, die wir als Jugendgerichtshilfe bezeichnen. Die hier gewonnenen Erfahrungen, die sich als für das Verfahren besonders nützlich herausgestellt haben, werden jetzt auch als soziale Gerichtshilfe im ordentlichen Gerichtsverfahren nutzbar gemacht. Wesentlich ist, daß im Jugendgerichtsverfahren während der Verhandlung wie auch während der Urteilsverkündung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist. Es sollen dadurch alle Hemmungen, die der Jugendliche dem Gericht gegenüber hat, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden, wie auch, und das nicht zuletzt, die größtmöglichste Rücksicht auf sein Schamgefühl genor men werden. — Viel umstritten ist der Wert des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. 12. 26, bei dem allein die Definition dessen, was als Schund und Schmutz zu bezeichnen ist, auf nicht geringe Schwierigkeiten stößt. Leider ist mir im Augenblick das Gesetz über die religiöse Kindercr/iehung vom 15. 7. 1921 nicht zugänglich. Einzelne zerstreute Bestimmungen über die besondere Berücksichtigung

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