Mannheim
Compact Memory

Der Jugendbund · 1928-06-01 · 6 (1.6.1928) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jugendbund
Volume
14 (1928)
Issue
6 (1.6.1928)
Date
1928-06-01
Page
[Seite] (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/6492456-6352307-6352540--0642-4928812
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

4 entity mentions

Beirat: Dr. med. Gustav Löffler, Frankfurt a. M., Obcrmainanlage 18: Dr. Cora Berliner. Berlin W 15. Emser Straße 37; Fritz Hagelberg, Konstanz am Bodensce, Talgartcnstr. 5. Elsa Hirschcl, Dresden, Wiener Straße 85; Rechtsanwalt Horovitz, Frankfurt M., Bockenheimer Landstr. 18. Rechtsanwalt Dr. David Krombach, Essen, Gulenbergslr. 100; Rabbiner Dr. Paul Lazarus, Wiesbaden, Taunusstraße 72: Oberlandesgerichtsrat Dr. Alfred Neumcycr, .München, Heß- Straße 10: Dina Schüftan, Erfurt. Goethestraße 4: Lehrer Gustav Spier. Haigerloch (Hohenzöllern); . Kommerzienrat Maximilian Stein, Berlin W, Rauchstraße 6; Lehrer M. Steinhardt, Magdeburg: Lehrer Siegfried Weinberg, Wunstorf (Kreis Hannover). Satzungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands gemäß den Beschlüssen der 7. ordentlichen Delegiertentagung am 27. und 28. Mai 1928 in Dresden. I. Der Verband. § 1. Dur Verband der Jüdischen Jugendvereine Deutschland* erzieht die in ihm vereinigte Jugend auf der Grundlage umfassender Neutralität zu bewußtem Judentum in gesamtjüdischem Denken und Wollen und im Geiste staatsbürgerlicher Gesinnung. - — § 2. Bei den Veranstaltungen des Verbandes, seiner Bezirks- und Landesverbände und der Verbandsvereine darf nichts geschehen, was gegen das jüdische Religionsgcsetz verstößt. II. Der Vorstand. § 3. Der Vorstand des Verbandes bestellt au?.: 1. dem ersten Vorsitzenden, dejn zweiten Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und zwei weiteren Mitgliedern, die als solche von der Delegiertentägung gewählt werden: sie bilden die V erbandsleitung und sind für die Führung der Verbandsgeschäfte gemeinsam verantwortlich: 2. bis zu elf weiteren von der Delegicrtenvcrsammlung zu wählenden Einzelpersonen, von denen mindestens 2 Mitglieder von Junggruppen sind: 3. den V orsitzenden der vom V erhandsvorstand anerkannten- Bezirks- und Landesverbände im Verband1, der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands: 1. je einem Abgesandten der Großlogc für Deutschland VIII. UOBB.; des Jüdischen Frauenbundes: des Allgemeinen Deutschen Rabbinerverbandes und des Reichsverbandes der jüdischen Lehrervereine Deutschlands, die jedoch nur beratende Stimme haben. I>cr Vorstand regelt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes t Ziffer 1, die Verteilung der Geschäfte ipter sich. ■ - Scheidet innerhalb cine,s ' Verbandsjahres der erste Vorsitzende aus, so ist sein Nachfolger derV Vorsitzende, der den ersten Vorsitzenden überhaupt im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Im übrigen kann der Vorstand frei werdende Vörstandssitze wiejder besetzen. ' Der \ nr-tand soll mindestens zweimal jährlich, an einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Orte, zusammentreten. Jede Sitzung des Vorstandes, der wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder, und jede Sitzung der Verbandsleitung, der mindestens 3 Mitglieder, beiwohnen und die ordnungsgemäß einberufen ist, ist beschlußfähig. III. Der Beirat. § 4.' Aus bewährten älteren Verbandsführern, die nicht mehr dem Vorstand angehören, wird ein Beirat gebildet, dem seitens des Vorstandes fortlaufend eingehend Bericht zu erstatten ist. Der Beirat ist in allen wesentlichen Vcrbandsangelcgenheiten gutachtlich zu hören. Die Mitglieder des Beirates werden auf einer Delegiertentägung gewählt und können an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilnehmen. IV. Die Delegiertentagung. § 5. Die Dclegiertcntagung besteht aus den Delegierten der Verbandsvereine. Die Delegierten sind an Aufträge nicht gebunden. Die Delegiertentagung findet alle 2 Jahre statt; der Versammlungsort soll nach Möglichkeit wechseln. Die Delegierten müssen Mitglieder eines Verbandsvereins sein. Der Vorstand hat in dringenden Fällen das Recht und auf schriftlich gestellten begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Verbandsvereine die Pflicht, innerhalb dreier Monate eine außerordentliche Delegiertentagung einzuberufen. <; b. Auf der Delegiertentägung hat jeder Verbandsverein für jede'angefangene fünfzig seiner Mitglieder eine Stimme, jedoch höchstens sechs Stimmen. Jeder Verein kann nur soviel Delegierte entsenden, als er nach Absatz 1 Stimmen hat. Auf der Delegiertentagung sind sämtliche Vorstands¬ und Bciratsmitglicdcr stimmberechtigt. Die .Mandatprüfungskommission (§ 7) muß auf den Einspruch des Verbandsvorstandes denjenigen Vereinen die Mandate ganz oder teilweise annullieren, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegen den Verband trotz wiederholter Mahnung schuldhaft nicht nachgekommen sind. § 7. Die Prüfung der Mandate der Delegierten, der von den Verhandsvereinen beanspruchten Vertreter- und Stimmenzahlcn, sowie die Erledigung der vom Vcrbandsvorstand nach § 6 Absatz 3 erhobenen Einsprüche erfolgt durch eine .Mandatprüfungskommission, die vom Vorstand vor jeder Delegiertentagung gewählt wird. § 8. Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertentägung ist vom Vorstand mindestens sechs, die der außerordentlichen mindestens zwei Wochen vorher bekanntzumachen. Anträge müssen mindestens drei bzw. eine Woche vorher schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, die eingegangenen Anträge vor der Delegiertentagung durch das Verbandsorgan oder durch Rundschreiben bekanntzugeben. 5? 9. Die Einberufung und Leitung der Delegiertentägung liegt in den Händen des Verbandsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Die Verhandlungen sind öffentlich, jedoch kann durch Beschluß der Delegiertentägung die Ocffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der Delegiertentägung werden in einem Protokoll niedergelegt und den Verbandsvereinen zur : Kenntnis gebracht. » § 10. Der Vorstand regell vor jeder Delegiertentägung rechtzeitig die Höhe der den Delegierten zu erstattenden Kosten. SIL Auf die Verhandlungen der Delegiertentagung, der Vcrbandsleitung und des Vorstandes findet die Geschäftsordnung des Deutschen Reichstags entsprechend Anwendung. V. Die Vereine. S 12. Die dem Verband angehörenden Vereine sind in ihrer Verwaltung autonom. Ihre Tätigkeit hat sich nach den Grundsätzen der §§ 1 und 2 zu richten. § 13. Die Vereine sind zur Entrichtung einer Kopfsteuer verpflichtet, die den Bezug der VerbandszeitschrHt und den

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.