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Der Jugendbund · 1928-02-01 · 2 (1.2.1928) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
14 (1928)
Issue
2 (1.2.1928)
Date
1928-02-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Man vergleiche dagegen § 21 Absätz 3, 15 unseres Entwurfs, um zu sehen, welch starke staatliche Einmischung in die inneren Verhältnisse der Religionsgemeinschaft vorgesehen ist. Wenn jetzt verschiedene Einzelheiten des Entwurfs besprochen werden, so darf man dabei niemals außer acht lassen, daß es sich um eine rein preußische Sache handelt. Der Vollständigkeit halber wird aber gelegentlich auf entsprechende außerpreußische Gesetze Bezug genommen werden. Wer ist in der Gemeinde wahlberechtigt? Der § 12 Abs. 5 überläßt die Beantwortung dieser Frage grundsätzlich dem Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Gemeinde, so daß eine Altersgrenze ganz verschieden ausfallen kann. Diese Lösung ist im Interesse der Jugend sehr zu bedauern; denn sie ermöglicht gewisse Willkürlichkeiten. In anderen deutschen Ländern fordert man, im Gegensatz zum Reichstagswahlrecht, die Vollendung des 21. Lebensjahres. Nur in Lippe werden die Mitglieder des Gemeindeausschusses von allen über 25 Jahren alten -Männern gewählt. Für die Wählbarkeit gilt das gleiche wie für das Wahlrecht. Auch hier können die Gemeinden nach Gutdünken das ihnen passende Alter festsetzen. In der Mehrzahl der übrigen deutschen Länder ist als Voraussetzung der Wählbarkeit das 25. Lebensjahr bestimmt. Zu unterscheiden hiervon ist das Wahlrecht und die Wählbarkeit in dem Landesverband. Darüber enthält der Entwurf nichts; vielmehr ist dafür nur die Verbandsverfassung zuständig. Dennoch stellt der Gesetzentwurf für die Gemeindewahlen verschiedene Vorschriften auf, die sich aber mit anderen Bedingungen als dem Alter, befassen. Beseitigt wird das heute immer noch vorhandene Dreiklassenwahlrecht mancher Gemeinden. Ein viel umstrittener Punkt ist die Ausländerfrage Nach § 12 Abs. 4 besitzen Ausländer die gleichen Rechte wie Inländer. Nur eine Ausnahme besteht: Zum Amt eines Vorstehers können ausschließlich nur Reichsangehqrige berufen werden. Man hat — meines Erachtens mit Recht — daraui hingewiesen, daß die Verwaltung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die zum Staat in einem engen Treu- und Gemeinschaftsverhältnis steht,1) nicht in der Hand von Ausländern liegen kann. Auch erscheint es unmöglich, daß öffentlich-rechtliche Gewalt, wie sie der Vorstand ausübt, in der Hand von Nichtreichsangehörigen liegen soll. Aus diesen Erwägungen hat man wohl auch in Bayern und Württemberg für die Wahl in den Rat bzw. Oberrat des Landesverbandes die deutsche Reichsaiigchörigkeit festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist die sog. Wartezeit zu erwähnen, die nötig ist, um in der Gemeinde das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu erlangen. Der Entwurf bestimmt sie auf längstens zwei Jahre. Er unterscheidet dabei nicht zwischen (n- und Ausländern, was meines Erachtens ein Fehler ist. Es wäre besser gewesen, dem Beispiel Württembergs• zu feigen, wo jedes reichsangehörige Gemcindemitglied wahlberechtigt ist und nur Ausländer drei Jahre warten müssen. Zum mindesten hätte man von Gesetzeswegen Inländern eine erheblich kürzere Wartezeit zugestehen müssen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, daß die einzelnen Gemeinden, für die die Zwei Jahre nur eine Höchstgrenze bedeuten, hier ausgleichend eingreifen. Das wird auch für jugendliche Gemeindemitglieder, die ja ihren Wohnsitz häufiger wechseln, von Nutzen »ein. Von weittragender Bedeutung ist die Regelung des Frauenwahlrechts, um das bei der Beratung des Entwurfs scharf gekämpft wurde. Schließlich überließ man auch diese Angelegenheit dem Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden, obwohl Württemberg. Oldenburg und Mecklenburg-Schwerin ausdrücklich ' die Gleichheit der beiden Geschlechter durch das Staatskirchengesetz gewährleistet haben. In Lippe allerdings, wie schon oben erwähnt, wählen nur die Männer. Ob der Preußische Landtag, der ja das Gesetz zu verabschieden ') Vergleiche z. B. Erlaß des badischen Ministeriums des Innern über die Beflaggung der Gebäude der Gemeinden und öffentlichen Körperschaften vom 30. Juni 1922. (Verordnungsblatt des Oberrats der Israelitischen Badens 1922. S. 50—51.) 4 hat, dem Entwurf in diesem Punkte folgen wird, darf vielleicht bezweifelt werden. Das Recht des Austrittes ist genau so unglücklich gefaßt worden, wie das in Preußen bisher schon der Fall war. Im Gegensatz zu der Kirchenaustrittsgesetzgebung, wohl aller deutschen Länder kennt man bei uns auch den Austritt aus. der Gemeinde ohne den gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum. Die Schäden dieses Gesetzes brauchen hier nicht erörtert zu werden. Auf jeden Fall hätte man vermeiden müssen, derartige Zwittergebilde von Juden zu verewigen, wie wir sie heute leider besitzen. Zum Schluß noch ein Wort über die sog. Personalgemeinde. Sie ist in der Hauptsache durch die Rücksichtnahme auf die besondere gesetzestreue Richtung zu erklären und durch die Tatsache, daß derartige Gemeinden in Berlin, Köln und Wiesbaden und demnächst auch in Frankfurt a. M. bestehen, $ 2 und 14 tragen dem Rechnung. Mit diesen Ausführungen ist aber ein wunder Punkt des Entwurfes berührt, der nicht unerwähnt bleiben darf. Neben dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden gibt es bekanntlich auch den Preußischen Landesverband gesetzestreuer Synagogengemeinden. Dieser Verband hat sich gleichfalls die Schaffung eines neuen Judengesetzes zur Aufgabe gemacht und dementsprechend einen Entwurf hergestellt.1) Es besteht der Wunsch, die beiden Entwürfe möglichst zu vereinigen, um der preußischen Staatsregierung nur einen von dem einheitlichen Willen der preußischen Judenheit getragenen Gesetzentwurf vorzulegen. Wer aber sieht, in welch unüberbrückbarem Gegensatz die gesetzgeberischen Arbeiten der beiden Landesverbände zueinander stehen, der wird den Versuch einer Einigung für aussichtslos erachten. Wie schon oben gesagt, hat ja der preußische Landtag das letzte Wort und die letzte Entscheidung über das Schicksal der Gesetzesvorlage. Man kann nicht dringend genug wünschen, daß sobald wie möglich diese Gesetzgebungsarbeit geleistet wird, die in anderen deutschen Ländern schon längst vollzogen ist, zum Nutzen des Staates und zum Heil der jüdischen Religionsgemeinschaft. ■) Abgedruckt im „Israelit", 1927, Oer Reichsverband uon Rechtsanwalt Paul Salinger. Dresden Vorsitzender des Sächsischen Israelit, eemeindevernandes Es ist kein Ruhmesblatt in der Geschichte der deutschen Judenheit, daß die Schaffung des Reichsverbandes, der Gesamtorganisation der deutschen Juden, bis heute noch nicht zustande gebracht worden ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die deutsche Judenheit, soweit sie auch nur einigermaßen am jüdischen Leben in Deutschland interessiert ist, in überwältigender Mehrheit den Wunsch hat, eine ihrer würdige Vertretung dem Reiche gegenüber geschaffen zu sehen, wie es ia auch die Juden der einzelnen deutschen Länder in verhältnismäßig kurzer Zeit fertig gebracht haben, Landesverbände zu schaffen, die geeignet erscheinen, die Rechte des Judentums gemäß Artikel 137 der Reichsverfassung den Landesregierungen gegenüber wahrzunehmen. Mit freudigem Stolz erinnert sich jeder Teilnehmer jener denkwürdigen Sitzung vom 23. Januar 1921, als die zu einem Gemeindetag nach Berlin zusammenberufenen Vertreter zum Deutsch-Israelitischen Gemeindebund in begeisterter Zustimmung zu einer Resolution standen, die den Willen der deutschen Juden dahin kundgab, man möge auf der Grundlage der vorgelegten Verfassung die Gesamtorganisation des deutschen Judentums beschließen. Dieses Mandat an den damaligen Gemeindetag ist bis heute unerledigt geblieben, und es kann an dieser Stelle nicht Aufgabe sein, darzulegen, an welchen Widerständen dieses große Werk bis heute gescheitert ist. Seit dem Jahre 1921 hat sich das politische Bild in der deutschen Judenheit wesentlich verändert. War damals der Deutsch-Israelitische Gemeindebund "geeignet, als Träger der Gesamtorganisation zu erscheinen, so

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