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Der Jugendbund · 1928-02-01 · 2 (1.2.1928) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
14 (1928)
Issue
2 (1.2.1928)
Date
1928-02-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Erschwernis ist hier hinzu zu rechnen, daß Geroeindewahlen so wie so nur in größeren Abständen stattfinden, so daß die Karenzzeit selbst da zur Plage wird, wo sie eine Wohltat sein sollte: Im Falle, daß die Wahl in die Karenzzeit des Angestellten fällt, der sich für mehrere Jahre in einer Gemeinde niederläßt. Ueber die Bedeutung des Zensus, d. h. über die Bestimmung, daß man nur wählen kann, wenn man mit der Steuer aus den letzten (beliebig viel) Jahren nicht im Rückstände ist oder schlimmer noch, daß manüberhaupt Steuerzahler ist, braucht angesichts der wirtschaftlichen Lage eines großen Teiles unserer Freunde, angesichts ferner der Mittellosigkeit des größten Teiles aller Zwanzigjährigen, nichts weiter ausgeführt werden, als daß der Zensus eine ganz brutale Entrechtung aller Willigen zugunsten aller finanziell Bessergestellten bedeutet. Durch solche Methoden werden jüdisch interessierte, für unsere Arbeit wertvolle Persönlichkeiten entrechtet zugunsten von Juden, die unter Umständen für ihre Privilegierung nichts weiter als Seßhaftigkeit und Steuerkraft aufweisen können. Man komme uns nicht mit dem Einwand, daß die Gegenüberstellung des interessierten Jugendlichen und des seßhaften Idioten eine Ueberspitzung sei. Der Wille zum Jüdischen ist bei der Jugend größer als bei der älteren Generation. Die redet zwar jedesmal, wenn sie sich mit uns befaßt,-davon, daß sie die Zukunft hätte, wenn sie uns hat, — aber zu ihrem großen Erstaunen kriegt sie uns nicht. Den wenigsten von uns bedeuten die Bretter, die die meisten von ihnen noch vor ihren Parteischädeln tragen, die Welt. Wir sind nicht in der Lage, das Jüdische mit seinen Fraktionen zu verwechseln. Wer von der älteren Generation denkt wie wir, ist unser natürlichster Bundesgenosse. Aber die Unzahl, die nur fraktionell, d. h. beschränkt denkt und deren Vertreter ohne jede Selbstkritik auch noch um den verlorenen Nachwuchs jammern, ist fast schon so komisch, daß man sich genierte, sie anzugreifen, wenn sie ihre Position nicht in so unfairer Weise verteidigen würde. Zur weiteren Sicherung unserer Forderungen müssen wir verlangen, daß die maßgebenden Stellen einer Steuerflucht, die nach dem Charakter einer gewissen Sorte von Juden mit dem Momente eintreten muß, in dem man uns das aktive und passive Wahlrecht gibt, vorbeugen, indem der Austritt aus der Gemeinde entweder mit einem Austritt aus dem Judentum verbunden sein muß oder die Abgaben an irgendeine jüdische Organisation in gleicher Steuerhöhe entrichtet werden müssen. Der dümmste Einwand, den man gegen diese Forderungen erheben könnte, wäre der, daß es sich um parteipolitische Forderungen handele. Gewiß, die Zionisten stellen fast die gleichen Forderungen. Aber eine Forderung wird darum noch nicht zu einer parteipolitischen, weil sie schon von einer Partei gestellt worden ist. Der ganze Jammer jüdischer Parteibeschränktheit spricht aus dieser Geistesverfassung, die ein Verlangen deshalb ablehnt, weil es auch eine Parteiforderung ist. Wer von uns unsere Neutralität in diesem formalen Sinne, verwendet wissen möchte (aus Angst oder Parteitaktik), der hat ihr Wesen nie begriffen. „Neutral" heißt für uns: entweder gesamt jüdisch — oder steril. Wir glauben, den Eiertanz des formal Neutralen einer wohlwollenden älteren Generation überlassen zu können. Wem „neutral" gleichbedeutend mit gesamtjüdisch ist, der muß auch die Logik aufbringen, folgenden Schluß zu ziehen: Wenn die jüdische Gemeinde die einzige jüdische Wirklichkeit in der Diaspora ist und wenn die Jugend den Willen hat, das Schicksal dieser Wirklichkeit in einem 'gesamtjüdischen Sinne mitzugcstalten, dann muß man für sie das Recht fordern, das ihrem Willen die Möglichkeit zur Gestaltung gibt: Das Mitbestimmungsrecht in Sachen der Gemeinde. Daß sich dieses Mitbestimmungsrecht in seiner speziellen Regelung, die von uns aus, als nur durch die Situation der jüdischen Jugend bedingt, gefordert wird, notwendig zu einer Regelung auswachsen muß, die alle Juden betrifft, ist das Glück unserer Situation. Seiner Idee und zugleich einer größeren zu entsprechen, — seit wann nennt man das Parteipolitik? Ihr Dilemma ist es, meine Herren, daß Sie das unbeschränkte Wahlrecht mit uns auch denen geben müssen, denen Sie es verweigern möchten — oder daß Sie mit diesen auch ihre Jugend, ihren „Nachwuchs", entrechten müssen. (Wer im Dilemma sitzt, ist für seine schiefe Anschauung bestraft worden.) Aber natürlich werden Sie eher Ihre Jugend mit den andereji entrechten, als daß Sie „fluktuierende Elemente" in Ihre muffigen Gemeindestuben lassen. Die -Jugend wird dafür wissen, was sie von Ihnen, dem Vorwuchs, zu halten hat. Aber unser Vorgehen parteipolitich zu nennen, wäre dieselbe Dummheit, wie einen Abstinenzler einen Mohammedaner zu nennen_ Leider müssen wir die Verwirklichung unserer Forderungen von dem guten Willen jüdischer Bürger abhängig machen, denen zum größten Teil daran liegt, daß sie nicht verwirklicht werden. Obwohl unsere Aussichten daher nicht günstig sind, fordern wir alle Verbandsfreunde auf, uns das Votum ihrer Aussprachen zur Weilergabe an die Organisationen der deutschen Judenheit zu übermitteln. Es ist vielleicht taktisch falsch, den Betroffenen mit der Bitte zugleich die Vorhaltung zu machen, daß ihre „wohltemperierte Synagoge", ihr zusammengeklüngeltes neues Judengesetz, ihre Beflissenheit zur Organisierung der Kowcd nicht das ist, worauf es ankommt. Dies zu sagen und zugleich zu bitten, mag taktisch falsch sein. Aber vielleicht gibt es Männer unter den Betroffenen, Männer, die in unserem Vorgehen mehr sehen als eine bloße Bitte. Juden, deren Einsicht trotz aller Saturiertheit lebendig blieb; vielleicht gibt es Vertreter im preußischen Landesverband, denen das Wort von der Jugend, die als Glückschance der Menschheit angepriesen wird, keine Rosine im Sauerteig ihrer Festansprachen ist. sondern eine Verpflichtung, der Chance den Weg zu bereiten. Vielleicht gibt es Juden, denen unser Begehren mehr ist, als bldße Bitte, die in ihm die Forderung der ..Glückschance" hören, ihr die Bahn frei zu machen, die sie betreten soll und muß. Vielleicht gibt es diese, unsere Männer.....gibt es sie nicht, dann mögen die Notabein, zu deutsch: Merkwürdigkeiten, mit den übrigen beaux restes weiter Parlament machen. Der Entwurf eines Gesetzes betreffend die jüdische Religionsgemeinschaft in Preuflen ujn BsneralseHretar Rechtsanwalt Dr. cnarlg. Berlin Wenn der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden seit Jahren sich um die Schaffung eines neuen Gesetzes bc^_ müht, das das Verhältnis zwischen ,Staat und jüdischer Religionsgemeinschaft zum Gegenstand hat. so liegen dafür hauptsächlich zwei Gründe vor. Einmal gilt es,- das Dutzend verschiedener Judenrechtc zu -beseitigen, das von früher her im Gebiet des preußischen Staates heute noch in Kraft ist. Es handelt sich z. B. um altes hannoversches, kurhessisches, dänisches, bayrisches, nassauisches Recht usw. Ferner erfordert die Weimarer Verfassung, insbesondere deren Artikel 137, eine Anpassung an die neue Zeit. Aufgabe eines derartigen Staatskirchengesetzes kann es nur sein, die aus der Verfassung abzuleitenden Rechte und Pflichten des Staates gegenüber den Religionsgesellschaften auch für uns Juden klar und eindeutig festzusetzen. Man hat darauf hingewiesen,1) daß der Entwurf des Landesverbandes1) diese große Linie vermissen läßt, indem er Bestimmungen enthält, die nicht von Staatswegen, sondern von der Religionsgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der Selbstverwaltung allein zu erlassen sind. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, darf als Musterbeispiel für ein freiheitliches Staatsgesetz in dieser Hinsicht auf das badische Kirchenvermögensgesetz vom 7. April 1927") verwiesen werden, wo als Erfordernis für die Satzung einer Religionsgesellschaft, soweit sie die Vermögensverwaltung betrifft, nur eins gilt: „Die Satzung darf nicht in. Widerspruch mit Reichs- und Landesrecht im Sinne des Artikels 137 der Reichsverfassung stehen," ') Wiener. Judisches Wochenblatt 1927, Nr. 18. '-') Abgedruckt im Verwaltungsblatt vom 22. April 1927. ') Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1927 Nr. 12. 3

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