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Der Jugendbund · 1928-02-01 · 2 (1.2.1928) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
14 (1928)
Issue
2 (1.2.1928)
Date
1928-02-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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I gewesen sein! — ich irage, woher man das Recht nimmt, zu dekretieren, daß nur Männer, die eine bestimmte Zeit Steuern zahlen und eine bestimmte Zeit (Jahre manchmal!) in der Gemeinde wohnen, über das Schicksal des Judentums in der Diaspora entscheiden dürfen? Wo steht, daß. der Prophet Elia, käme er, den Gemeindevorstand nicht wählen und erst recht nicht komplettieren diirfte. weil er als wandernder Prophet zweifellos die Karenzzeit nicht abgesessen hat und sicherlich mit der Steuer im Rückstände ist und keinen eigenen Erwerb hat. vielmehr von Raben die Speise empfängt? Wo steht, dal! die jüdische Frau in Gemeindefragen zu schweigen habe? Mir ist bekannt, daß der orthodoxe Jude sich jeden Morgen dafür bedankt, dali er nicht zum Weibe geschaffen wurde und daß der liberale vielfach seinen Liberalismus nur Uli den Kultus, nicht aber auf die Menschenrechte erstreckt. Grande sind das jedoch nicht. In unserem vorgerückten Zeitr sollte Frauenwahlrecht keine Frage und keine Antwort, - rJein eine Selbstverständlichkeit sein. Jeden Gegner sollte (n in entmündigen lassen. Wo steh! schließlich, daß Herr Cohn (vulgaris), mit treuem Blick und einem Faustschlag an seine Brieftasche erklären dart: .."Jawohl. Sie haben recht, ich bin mosaischer Konfession und ich bin sogar stolz darauf". — daß er dieses erklären dart und zugleich keine jüdischen Abgaben zu bezahlen braucht, weil er au> der Gemeinde ausgetreten ist? Er ist natürlich nicht ausgetreten, weil er eine eigene religiöse oder überhaupt eine Ansicht hat. sondern weil er nicht will, daß wirtschaftlich Schwächere oder politisch Andersdenkende über die Verwendung seiner Steuern mitbestimmen. Herr Cohn, der jüdische SpieBejr, mochte das Klassenwahlrecht verewigen. Im politischen Leben ist er selbstverständlich Demokrat. Es geht für alle Juden in Preußen um folgendes: Das Judengdsetz. von 1847 (!) regelt die Verfassung der preußischen Judcnhcit in der Form, daß den einzelnen Gerc:p.ievertretungen ins Belieben gestellt ist, es möglichst reaktionär zu ergänzen. Die praktische Folge ist die, daß sich via* jüdische Besitzbürgertum mit Hilfe dieses Blafikcttgesetzes en Positionsschlitz geschaffen hat, der ihm gegenüber jüdif( ten Kräften, die mit frischer Energie andrängen, nicht zukommt. Frauen können schon auf Grund dieses Gesetzes nicht wählen (die Ausnahmen sind eigentlich Gesetzesverstöße), \X ahlalter, Wartezeit. Steuerzeit, können ziemlich nach Belieben festgesetzt werden. Und werden auch nach Belieben festgesetzt. Wo freiheitliche Regelungen bestehen, hat der. dem Ine nicht passen, die Möglichkeit, aus der Gemeinde ausin, ohne aus dem Judentum auszuscheiden. Diese Möglichkeit des Austritts aus der Gemeinde war nach Si.nn des Sondergesetzes, das sich über den Austritt vernur für den Fall vorgesehen, daß seine religiöse An- 5< haurjng es dem Austrittswilligen nieüt erlaubte, mit der lieil der t Gemeinde in Religionsgemeinschaft, zu leben. Mari hat .iber. wie das mit vielen Bestimmungen geht, diese icn benutat, um aus ihrem freiheitlich religiösen Charakter . in Uistrittsiorrmilar für Steuerdrückeberger und sonstige e zu machen. Auf Grund dieser Sinnverkehrung haben sich Persönlichkeiten, die in ihren Gemeinden an prominenter •uden. nicht entblödet, einer zahlungsschwächeren, gewöhnlich aber jüdisch aktiveren Majorität ihre Austrittstuf die Brust zu setzen, um reaktionäre Forderungen jzu erpressen. - Jeder, der die Wichtigkeit der jüdischen Gemeinde für das IDiaspirajudentum einsieht und weiß, daß man Kulturaufgaben ine Geld nicht erfüllen kann, muß diese Steuerflucht Is tinen erbärmlichen Unsinn von Juden betrachten, deren reaktionärer Machtwille in trautem Ueberein mit einem ungehemmten Mammonismus sie als Menschen charakterisiert, i . Her Kampf aller jüdischen Richtungen zu gelten hat. Die im Landesverband vorgeschlagenen Neuregelungen sind »nUeelgne'l, Abhilfe zu schaffen. Man hat durch einen Fraktionszwang der liberalen Partei verhindert, daß ein Vorschlag Annahme fand, nach dem die Austretenden Abgaben an eine übergeordnete Organisation (Landesverband. Reichsverr>and) oder an eine jüdische Organisation ihrer Wahl zahlen sollten. Man hat sich mit der Ablehnung dieses Vorschlags demaskiert. Der Zynismus des Besitzbürgers, dem die geölte 2 jüdische Phrase allfestlich von den Lippen träuft, läßt sich seinen Schabbeschmus nichts kosten. So haben auch sämtliche jüdische Parteien die Kompromißgeburt einer einjährigen Karenzzeit in die Welt gesetzt. So ruht seit Jahren das neue Judengesetz in einer Kommission. Wenn der Messias kommt, w ird die Arbeit auch dieser Kommission überflüssig sein. Für uns Jüngere, die wir die Bedeutung der Gemeinde für das Judentum erkannt haben, haben diese Verfassungsfragen ihre besondere, uns betreffende Note. Wir müssen heule fordern, daß man das aktive und passive Wahlrecht allen unbescholtenen Juden über 20 Jahren, ohne Karenzzeit, ohne Zensus, ohne Möglichkeit einer Steuerflucht gewährt. Und zwar genügt es uns nicht, daß man wieder ein Blankettgesetz schafft, das uns auf die zweifelhafte freiheitliche Gesinnung der Baalbattim verweist. Aus der Erkenntnis heraus, daß Freiheit nie geschenkt wird, sondern immer erkämpft werden muß, verlangen wir Garantie für den Fall, daß wir die Freiheit errungen haben. Das neue Judengesetz muß jeden reaktionären Mißbrauch verbieten, indem es Karenzzeit, Zensus, Steuerflucht usw. ausdrücklich ausschließt und Verstöße zweckmäßigerweise unter Geldstrafe stellt. Auf Grund unserer Erfahrungen halten wir einen normal begabten jüdischen Jugendlichen von 20 Jahren für in gleichem Maße befähigt, zu jüdischen Fragen Stellung zu nehmen wie einen älteren. Wir geben ohne weiteres zu, daß die praktische Erfahrung in Verwaltungsdingen bei der Jugend nicht in gleichem Maße vorhanden sein kann wie bei älteren. Diese praktische Erfahrung des Alters läuft aber leer, sobald ihr — wie in den meisten Fällen — jeglicher Enthusiasmus in den wesentlichen jüdischen Fragen fehlt. Für die Wiederbelebung der Gemeinden, für die jüdische Lebensform in der Diaspora, kommt es aber mehr auf Enthusiasmus als auf praktische Erfahrung an. Denn Erfahrung bekommt man mit der Zeit, Begeisterung aber ist bekanntlich keine Heringsware, die man einpökeln kann. Darum soll man das Verantwortungsgefühl der Jugend nützen und festlegen, ehe es sich widerwillig von seiner Liebe abwendet und verschalt. Darum gebe man den Interessierten das Wahlrecht mit 20 Jahren; die Indifferenten werden so wie so keinen Gebrauch von dieser Vergünstigung machen. Tun sie es doch, so sind sie nicht mehr indifferent. Wir verlangen auch das passive Wahlrecht für die Zwanzigjährigen. An diesem Punkte werden sich unsere Gegner plötzlich auf die Demokratien beziehen, die das passive Wahlalter selten vor dem vierundzwanzigsten Lebensjahre eintreten lassen. Was uns veranlaßt, die Forderung für ein so junges Alter zu stellen, ist zunächst die bekannte Frühreife der jüdischen Jugend. Weiterhin befürchten wir aber auch keine praktischen Schwierigkeiten. Die Jugend wird nie einen ungeeigneten Zwanzigjährigen präsentieren, weil sie zu dem kein Vertrauen hätte. Täte sie es doch, würden ihm natürlich die Stimmen der älteren, reiferen, erfahreneren Generation fehlen, die auf einen wahrhaft um den Gemeindefrieden Besorgten auch dann fallen würden, wenn er jünger als der Gemeindedurchschnitt ist. Wäre somit die Stimmenaussicht und damit die Möglichkeit einer Wahl schon sehr begrenzt, so würde es aber auch nicht schaden, wenn unter den vielen Ungeeigneten aus dem vorigen Jahrhundert auch einmal einer aus diesem wäre. Die Vorteile aber, einen jüdisch interessierten Zwanzigjährigen die Gemeinde repräsentieren zu lassen, sind größer, als alle erdenklichen Nachteile. Es kommt folgendes hinzu: Jeder sleuerzahlende Idiot, der die nötigen Voraussetzungen hat. darf wählen und wird vielleicht trotz völliger Desinteressiertheit an jüdischen Dingen in die Gemeindevertretung gewählt. Der intelligente junge Jude, der sich mit Liebe für die Behauptung unseres jüdischen Wesens einsetzt, soll ausgeschlossen sein? Ein Jahr Karenzzeit — das bedeutet für den durchschnittlich jährlich seine Stellung wechselnden Angestellten, also für die Mehrzahl unserer Freunde, daß sie nicht eher zu einer jüdischen Gemeindevertretung wählen können, ehe sie sich nicht irgendwo für länger niedergelassen haben. Es kann zum Normalfall werden, daß der jüdische Angestellte vor seiner Seßhaftwerdung, die mit dem 30. Lebensjahr zusammenfallen mag, überhaupt nicht zum Wählen kommt. Als weitere

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