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Der Jugendbund · 1926-06-17 · 10 (17.6.1926) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
2 (1926)
Issue
10 (17.6.1926)
Date
1926-06-17
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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Dresden, Euskirchen, Detmold, Berlin, Cöthen, Zerbst, Herne, Karlsruhe. Erforderlich: Geistige und sportliche Betätigung (Heimabende, Wanderungen). Aufgaben der Jugendbünde: Stellung der Führer, moralische und materielle Unterstützung — Zurverfügungstellung eines Lokals, in dem die Jugendlichen zusammenkommen körtnen —:, Anschaffen von geeigneten Spiel- und Sportgeräten (Schach, Mühle usw., Bälle, Kugeln, Stafettenstäbe, Handball usw.), Einrichtung von Heimabenden. Gesichtspunkte: Alle Jugendlichen sind zu erfassen. Politik und jüdische Politik sind nicht Sache der Jüngsten — über allem steht die Heranziehung der Jugend tu unseren Jugendbünden, in die sie einmal als gute Mitglieder hereinwachsen sollen. II MITTEILUNGEN DER VERBANDSLEITUNG Satzungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands gemäfc den Beschlüssen der 6. ordentlichen Delegiertentagung am 23. u. 24. Mai 1926 in Düsseldorf § 1. Der Verband der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands bezweckt die Förderung der gemeinsamen Interessen der in Deutschland bestehenden jüdischen Jugendvereine, welche keine bestimmte politische oder religiöse Richtung verfolgen. § 2. Die Verbandsvereine erstreben bei unbedingter Wahrung der Neutralität die Pflege bewußten Judentums und der reinsten Grundsätze des Patriotismus, sowie Einfluß auf die sittliche Führung und auf die geistige Fortbildung ihrer Mitglieder durch die Vermittlung jüdischer und deutscher Kulturwerte. Bei den Veranstaltungen des Verbandes darf nichts gesehenen, was gegen das jüdische Religionsgesetz verstößt. § 3. Die Organe des Verbandes sind: 1. der Vorstand; 2. der Beirat; 3. die Delcgiertenversammlung. § 4. Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden, der als solcher durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird^. 2. aus 12 weiteren von der Delegiertenversammlung mit Mehrheit gewählten Einzelpersonen; 3. aus je einem Abgesandten der vom Verbandsvorstand anerkannten Bezirksverbände des Verbandes der jüdischen Jugendvereine Deutschlands; 4. aus je einem Abgesandten der Groß:Loge für Deutschland VIII U. O. B. B., des jüdischen Frauenbundes, des Allgemeinen deutschen Rabbinerverbandes und des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reich, welche jedoch nur beratende Stimme haben. Der Vorstand regelt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, Ziffer 1, die Verteilung der Geschäfte unter sich. Er bestellt einen aus seiner Mitte zu wählenden geschäftsführenden Ausschuß. Scheidet innerhalb einer Amtsperiode der Vorsitzende aus, so wird sein Nachfolger vom Vorstande aus der Mitte der mit ihm gemäß Absatz 1, Ziffer 2, angehörenden Vertreter mit einfacher Mehrheit gewählt. Sämtliche stimmberechtigten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder von Verbandsveremen sein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 stimmhtigte Mitglieder anwesend sind, von denen eines der orsitzende oder in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sein muß. § 5. Aus bewährten älteren Verbandsführern, die nicht mehr dem Vorsiand angehören, wird ein Beirat gebildet, dem seitens des Vorstandes fortlaufend eingehend Bericht zu erstatten ist. Der Beirat ist in allen wesentlichen Verbands^ngelegenheiten gutachtlich zu hören. Die Mitglieder des Beirats werden auf einer Dclcgierten- -tagun» gewählt und nehmen an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teil. § 6. Die Dele:;iertenversammlung besteht aus den Delegierten der Verbaadsvereir.e. Sic findet mindestens alle zwei Jahre statt. Der Versammlungsort soll nach Möglichkeit wechseln. Die Delegierten müssen Mitglieder eines Verbandsvereins sein. ■ Der Vorstand hat in dringenden Fällen das Recht und auf schriftlich gestellten begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Verbandsvercine die flicht, innerhalb dreier Monate - 10 eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. § 7. Auf der Delegiertenversammlung hat jeder Verbandsverein für jedes angefangene Fünfzig seiner Mitglieder eine, jedoch höchstens 6 Stimmen. Jeder Verein kann nur soviel Delegierte ntsenden, als er nach Absatz 1 Stimmen hat. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an der Delegierten Versammlung berechtigt. § 8. Die Prüfung der Mandate der Delegierten sowie der von den einzelnen Vereinen beanspruchten Vertreter- und Stimmzahlen erfolgt vor der Delegierten^ersammlung durch eine vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit vor jeder Delegiertenversammlung gewählten Mandatsprüfungskommission. § 9. Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenvcrsammlung ist vom Vorstand mindestens 6 Wochen vorher bekanntzumachen. Anträge müssen mindestens drei Wochen vorher schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, die eingegangenen Anträge vor der Delegiertenversammlung durch das Verbandsorgan oder durch Rundschreiben bekanntzugeben. § 10. Die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung liegt in den Händen des Verbandsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Die Verhandlungen sind öffentlich, jedoch kann durch Beschluß der Delegiertenversammlung die Ocffentlichkeit ausgeschlossen werden. § 11. Der Vorstand regelt, vor jeder Delegiertentagung rechtzeitig die Höhe der den Delegierten zu erstattenden Kosten. § 12. Auf die Verhandlungen der Dclegi« rtenversammlung und des Vorstandes findet die Geschäftsordnung des deutschen Reichstages entsprechende Anwendung. § 13. Die Einkünfte des Verbandes bestehen aus: 1. den Jahresbeiträgen der Verbandsvereine, die nach der Kopfzahl der Mitglieder bemessen werden und deren Höhe jedesmal von der Delegiertenversammlung festzusetzen ist. 2. Subventionen und freiwilligen Spenden. § 14. Ueber die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen einen ablehnenden Beschluß kann binnen zwei Monaten seit Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung an die nächste Delegiertenversammlung erfolgen, welche mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Die Berufung ist durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzulegen. § 15. Der Ausschluß aus dem Verbände und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an die nächste Delegiertenversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Dclcgiertenvcrsammiung darf der vom Ausschuß ausgeschlossene Verein keine Mitgliedschaftsrechte ausüben und ist nicht als Mitglied zu behandeln. § 16. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. /_ Ueber die Auflösung des Verbandes entscheidet eine Delcgiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit und trifft Bestimmung über die Verwendung des Vcrbandivermögcns.

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