Der Jugendbund
- Journal
- Der Jugendbund
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 6 (22.4.1926)
- Date
- 1926-04-22
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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««erkennen naricn. ür.a damit DeKommen wir Aufschluß über das uns bewegende Problem. Zuerst müssen wir uns in das steinige Feld der ,,Rechtswissenschaft" ein klein wenig begeben. In jedem Rechtsgebiete kommen nämlich Kollisionen von Rechtsnormen dadurch vor, daß Angehörige verschiedener Rechtsgebiete Rechtsgeschäfte miteinander abschließen, bei deren Beurteilung die Frage entsteht, welches der Rechte anzuwenden ist. Zur Regelungsolcher Kollisionen sind zwei Grundprinzipien denkbar. Einmal das sogenannte Personalitätsprinzip, welches - davon ausgeht, daß jedem Menschen das Recht, nach dem er lebt, angeboren ist, und er daher beanspruchen kann, überall, wohin er kommt, nur nach diesem Recht beurteilt zu werden. Im Gegensatz dazu ist nach dem sogenannten Territorialilätsprinzip in erster Linie entscheidend in dem Gebiete, welchen Rechts bzw. welchen Volks das betreffende Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist. Herrschte ursprünglich wohl allgemein das Personalitätsprinzip, so wurde beim Aufkommen der modernen Staaten, die das Recht mehr und mehr als staatliche Institution auffaßten, dieses durch das Personalitätsprinzip verdrängt. Das jüdische Recht, dem der moderne Staatsbegriff völlig fern liegt, das in dem Individuum seinen Träger erblickt, steht auf dem Standpunkt des Personalitätsprinzips. Deshalb sagt ein maßgebender Gesetzeslehrer (Rambam), daß man in einem Rechtsstreit zwischen zwei Nichtjuden nur dann das jüdische Recht anwenden könne, wenn beide damit einverstanden sind, daß man sie aber keinesfalls zwangsweise dem jüdischen Recht unterwerfen dürfe. Die Tatsache, daß das jüdische Recht auf dem Standpunkt des Personalitätsprinzips steht, ist für nns insofern von Bei deutung, als sie uns dazu zwingt, den Satz „Dino Demalchuso Dino" einschränkend auszulegen, und zwar wohl dann, wenn wir im Zweifel darüber sind, ob dieser Satz anzuwenden ist, und uns vergegenwärtigen müssen, daß infolge der Geltung des Personalitätsprinzips die Vermutung für die Anwendung d*s iüdischen Rechts spricht. Das Anwendungsgebiet unsers Grundsatzes, daß Staatsgesetz verbindlich ist, .ist natürlich sehr umfangreich und äußerst schwierig nach Art der Handhabung und Auffassung unsrer Gesetzeslehrer zu zerpflücken. Schon ganz frühe (Babylor.ien) finden wir eine prinzipielle Anerkennung der staatlichen Steuerhoheit (auch betr. Sicherung und Eintreibung); ebenso hat das M ü r. z w e s e n Anerkennung gefunden und die Einsetzung von Richtern. Anerkennung fand ferner das Urkunden wesen (zunächst hauptsächlich was die formelle Gültigkeit anbelangt). Das geltende Straf* recht sowohl wie das Privatrecht standen unter dem Einfluß unsers angeführten Grundsatzes, ebenso die staatliche Gerichtsbarkeit. Natürlich besteht bis beut« kein zwingender Rechtssatz, durch den die Ausübung einer jüdischen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit ist wohl ohne bürgerliche Wirkung, sie wird nicht verboten, eher gefördert. Nur fehlt die äußere Zwangs'gewalt, die sich aber durch eine innere, dem Gewissen des einzelnen entspringende ersetzen läßt. Wenn diese jedoch fehlt, dann ist es dem Juden erlaubt, sich an da* nichtjüdische Gericht zu wenden, und die Urteile der Gericht« sind wie in jedem Falle als staatliche Hoheitsakte zu respektieren. Eine prinzipielle Schranke rindet jedoch die Anwendung ' des Satzes, daß Staatsgesetz bindend sei, sobald ihr irgendwelche religiöse Verbote entgegenstehen. Die ganze jüdisch« Geschichte ist eine fortlaufende Illustration dafür, daß di« Treue gegen das Gesetz allerdings die Schranke für den Gehorsam gegen den Staat gewesen ist. Angefangen von Daniel, der sich weigerte, von den Gerichten des Königs zu genießen, der sich nicht, wie der König verlangte, vor dem Götzenbilde niederwarf und dem Befehl des Königs zuwider sein Gebet in gewohnter Weise verrichtete, über Mordechai, der sich gegen den Befehl des Königs vor Haman nicht bückte, haben im Laufe der Jahrhunderte Unzählige durch Hingabe von Gut und Blut bewiesen, daß hier die Grenze liegt, jenseits der die Gebote der Könige den Befehlen eines Höheren weichen müssen*. Als zu Beginn des Weltkrieges der Ruf erscholl: „Freiwillige, an die Front!", vertrat ein sonst sehr vaterländisch gesinnter Rabbiner die Meinung, man dürfe sich nicht freiwillig melden, um nicht freiwillig in Kollision zu kommen mit der Entweihung des Schabbos und Uebertretung der Speisegesetze. (Eine nicht zu ur.srer Materie direkt gehörend« Frage ist die der Kriegsdienstverweigerung seitens der Quäker und der bei uns ethisch und religiös eingestellten Pazifisten.) Was nun unsern Grundsatz „Dino Demalchuso Dino" anbelangt, muß aber schließlich gefordert werden, daß ein Staatsgesetz, ein Befehl Allgemeingültigkeit haben muß, das Gesetz darf nicht für einen Einzelfall bestimmt sein, es darf z. B. kein Ausnahmegesetz sein, selbst wenn die neuere Staatenpranis eventuell Ausnahmegesetze unter dem Deckmantel allgemein gültiger Normen erläßt. Wenn z. B. Polen oder Rumänien seine Juden wirtschaftlich ruinieren will, dann erläßt es kein Ausnahmegesetz gegen sie, denn das würde nur Staub aufwirbeln, man erläßt vielmehr ein Sonntagsruhegesetz, das formell, allgemeingültig materiell jedoch ein richtiges Ausnahmegesetz ist. Genau derselbe Weg wird beschritten, um die jüdischen Studenten von den Universitäten fernzuhalten. Man erläßt ein „allgemeingültiges" „Numerus clausus'-Gesetz. Gedichte von Hermann Greid Flamme dul Heiß und umschließend Umschmilzt mich dein Feuer, Flamme du! i Wärmt mich und stärkt mich Und hebt mich unendlich, Flamme du! Dringt mir . -. In Adern, in Blut Und in Lunge, Flamme du! Sengt mich Mit mächtiger, heiliger Liebe, Flamme du! Duldet nicht Schlacken, r Nicht Schmutz und Vergang'nes, Flamme du! Brenn' mich — verseng' mich. Umschließ' und umflüh' mich, Zerstör' mich als Altes, Erheb' mich als Neues, Feuerdurchglühtes, Leuchtendes, Hartes, Blinkendes, Blankes, Du, meine heiße, Glühende, leuchtende, Mächtig umschließende, Sengende, hebende Reine, o Reine dul Flamme du! Flamme du! Hymne. In mir ist ein Sang, So klingend und stark, Der zwingt mich zu Jauchzen und Singen — In mir ist ein Wissen, So lauter und hell, Das zwingt mich zu Rufen .und Künden — In mir ist ein Feuer, Sengend und stark, Das zwingt mich zu Brennen und Sengen — In mir ist das Einssein, Von Wollen und Tat, Das zwingt mich zu Tun und zu Wollen — Und alles in mir Ist ein Jauchzen zu Gottl Ein Rufen und Singen dem Geistel Ein Glühen und Kämpfen und Siegen für Gott! Ein glühendes Siegen dem Geiste! - 8 —