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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1919-05-01 · 2 (5.1919) · p. Seite 215

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
10 (1919)
Issue
2 (5.1919)
Date
1919-05-01
Page
Seite 215 (sequence 191)
Language
German
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215 Ich glaube, datz diese Angelegenheiten sich infolge der geleisteten Vorarbeiten verhältnismäßig schnell erledigen lassen. Einen Widerspruch höre ich nicht. Ich stelle also den einmütigen diesbezüglichen Beschluß der Delegiertenversammlung fest. Vorab aber bitte ich Lue Mandatsprüfungskommission, ihren recht kurzen Bericht zu erstatten. dehrer Stein-Berlin: Meine Damen und Herren I Im Aufträge der Mandatsprüfungskommifsion kann ich Ihnen das sehr erfreuliche Ergebnis verkünden, daß.tvir sämtliche Mandate nach reiflicher Prüfung für gültig erklärt höben. 4 Vorsitzender Dr. Apfel: Erhebt sich gegen die Feststellung der Mandatsprüfungskommission irgend ein Widerspruch? Das ist nicht der Fall. > Wir kommen nunmehr zu dem Bericht der von Ihnen heute morgen eingesetzten Satzungs-Kommission. Berichterstatter ist Herr I>r. Alexander. i k . . Dr. Alexander-Berlin: Meine Damen und Herren, es sind zu den Statutenänderungen, wie sie in Druck vorliegen, noch ein« Reihe von Anträgen eingegangen, die die Statutenprüfungskommission heute morgen geprüft hat und die wir Ihnen mit unserem Beschluß vorlegen. 88 1 und 2 bleiben unverändert. Zu 8 3 liegt ein Antrag des Jugendbundes vor, 8 3 Absatz 1 in der alten Fassung zu belassen. Die neue Fassung unterscheidet sich, von der alten dadurch, daß in der neuen steht „mit Mehrheit", während in der alten Fassung „mit absoluter Mehrheit" steht. Die Statutenkommission empfiehlt Ihnen diesen Antrag -zur Annahme. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aenderung vorgenommen worden ist. Es soll also bleiben „mit absoluter Mehrheit", wie es im alten Statut hieß. (Zuruf: Warum das Fremdwort?) — Es ist parlamentarisch ein Unterschied zwischen absoluter Mehrheit und Mehrheit. Ebenso ist apch in § 3 Nr. 3 das Wort „absolut" hinzuzufügen. „Scheidet innerhalb einer Amtsperiode der Vorsitzende aus, so wird sein Nachfolger .... mit absoluter Mehrheit gewählt", soll es da heißen. Ferner ist ein Antrag eingegangen, im 8 3 eine Norm einzufiigen, die über die Anerkennung der Bezirksverbände entscheidet. Es soll festgelegt werden, welche zahlenmäßige Unterlage dafür maßgebend sein soll, wenn der Vorstand einen Bezirksverband aufnimmt. Die Statutenkommission hat es nicht für nötig befunden, Ihnen diesen Antrag zur Annahme vorzüschlagen. Es muß dem Vorstande überlassen bleiben, die Bezirksverbände aufzunehmen. Wir gingen davon aus, dgß ein Bezirksverband imnier nur dann begründet wird, wenn ein« genügende Anzahl von Vereinen des betreffenden Bezirks das wünschen. Hinsichtlich der Zahl der Vorstandsmitglieder hat die Statutenkommission keinen bestimmten Beschluß gefaßt. Es wird aber gewünscht, die Zahl zu erhöhen, und zwar — es ist das auch ein Wunsch des Vorstandes — die Zahl der Mitglieder auf 20 zu erhöhen mit dem Recht der Zuwahl auf 25.

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