Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 9 (1918)
- Issue
- 1 (28.2.1918)
- Date
- 1918-02-28
- Page
- Seite 3 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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pflichtigkeit bis zum Eintritt in die Gemeinde als selbständige Mt- — glieder so gut wie gar nicht. Während der Staat die Jugendpflege — ich verstehe darunter die Fürsorge für die schulentlassene Jugend bis zu ihrer politischen Mündigkeit — in wachsender Erkenntnis ihrer Wichtigkeit sich immer mehr zur Ehrenaufgabe macht, stehen die jüdischen Gemeinden meist untätig Beiseite und überlassen dem Staate, was eigentlich ihre Pflicht und zugleich ihr Recht ist. Ein Blick auf die Haushalte der jüdischen Gemeinden Deutschlands belehrt darüber, daß hier zahlreiche und durchaus nicht unbedeutende Gemeinden vorhanden sind, in denen überhaupt kein Jugendverein besteht, und daß es ebenwbiele Gemeinden gibt, in denen der Jugendverein von der Gemeinde mit einem winzig kleinen Beitrage bedacht wird, oft aber nicht einmal , einen solchen erhält. Eine solche Betrachtung der Leistungen der Gemeinden für ihre örtlichen Jugendvercine ist überaus lehrreich. Sie offenbart die Notwendigkeit über das Gegenseitigkeitsverhältnis der Gemeinden und ihrer Jugendvereine offen zu sprechen. Die Unklarheit über diese Gegenseitigkeit ist für beide Teile bisher verhängnisvoll gewesen. ,; I. Um vorerst von den Pflichten der jüdischen Jugendvereine gegen ihre Ortsgemeinden zu sprechen, so muß cs unseren Vereinen mehr als bisher bewußt werden, daß sie Kadettenschulen für das Leben in der Gemeinde sind. Die Vereinsjahre sind Dienstjahre, in denen die in ihnen Zusammengeschlossenen mit alle dem ausgerüstet werden sollen, was sie für eine wertvolle Mitgliedschaft in der Gemeinde nötig haben. Die Jugendvereine sind Erziehungsvereine. Das ,Ziel dieser Erziehung ist die Vermittlung der Kenntnisse und der Schulung, die für eine wertvolle Betätigung in der Gemeinde Voraussetzung ist. Die Pflichten der jüdischen Gemeinde sind unter Außerachtlassung aller mehr nebensächlichen Aufgaben dreifache: die Pflege des jüdischreligiösen Lebens, die Hebung und Sicherung ihrer wirtschaftlich ' schwachen Mitglieder und der konfessionelle Rechtsschutz ihrer Einzelpersonen. Aus Diesem dreifachen Aufgabenkreis der Gemeinde epgibt sich für die Jugendvereine eine dreifache Verpflichtung.! . A. Hat die Gemeinde die Aufgabe, das jüdisch-religiöse Leben z» pflegen, so hat der Jugendverein als Vorbereitungsschule für die Be tätigung in der Gemeinde die Verpflichtung, den religiösen Geist unter seinen Mitgliedern zu fördern. Bisher leisten die Jugendvereine in dieser Hinsicht keine ausreichende Arbeit. Sie sind Unterhaltungsvereine, sie sorgen für die Fortbildung ihrer Mitglieder, sie vermitteln wertvolle Kenntnisse auf allen möglichen Gebieten. Die Pflege! des religiösen Sinnes und Lebens wird aber meistens vernachlässigt. j Gewiß ist diese Pflege eine vorzügliche Aufgabe der Schule und des Elternhauses. Aber die Reifezeit des religiösen Bewußtseins ist die Zeit nach dem Verlassen der Schule und des Elternhauses. Das Nachdenken über die religiösen Grundfragen, über die Streitfragen der Weltanschauung, und die Entwicklung der religiös-sittlichen Persönlichkeit beginnt nach der Schulzeit. Erst für die reifenden Menschen gewinnt die Religion ihre unermeßliche Bedeutung. In keinem Älter r ' i