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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1918-02-28 · 1 (28.2.1918) · p. Seite 2

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
9 (1918)
Issue
1 (28.2.1918)
Date
1918-02-28
Page
Seite 2 (sequence 4)
Language
German
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— 2 - Dir Tagesordnung lautet: Verständigung über die Teilnahme der jüdischen Ivgendvereinigungen an einer attuellen Aktion der deutschen jüdischen Organisationen. 2. vertrauliche Berichte und Aussprache über die durch die Arirgsverhällnlffe geschaffene Lage der Juden. 3. Aussprache über den satzungrmähigen Ausbau und die wettere Tätigkeit der verftändigungsgemeinschaft. Die Verhandlungen sind st r e n g urrtr.aulich, deshalb kön nea nur persönlich bezeichnetr Teilnehmer zugelassen werden. Dir Delegierten erhalten eine besondere, auf den Namen ausgestellte Ein laßkartr. Uebcr die t Ausdehnung der Verständigungsgemeinschaft aus studentische und pudere Gruppen wird in der ersten Brrsammsung Br schlnü gefaßt werden. Der jüdische! jugendoerein und die jüdische öemeinde. Referat auf der ^ezirksversammlung der jüdischen Jugendvereine des Rheinlands, Westfalens und Westdeutschlands, am 28. Oktober 1917, i erstattet durch Landeslradvinee Dr. ft i c ne r , '? t a u it i duu e i g. Es mutet ei-enartig an, daß die Frage nach dem Gegenseitigkeit:-- verhältnis der: jüdischen Gemeinde und ihres Jugendvereins noch nie- ( mals zum Gegenstand einer sachlichen Untersuchung gemacht worden - ■ ist. Fast scheint fs, als ob diese Gegenseitigkeit keiner Klarstellung bedürfe. Ter Jugendverein ist eben eine Vereinigung wie andere in der Gemeinde, upd die Genieinde har gegen sein Besteben „keine besonderen Bedenken". > Tie Frage wird bedeutsanrer, sobald man sich darüber klar ist, daß die jüdische Gcnteinde eigentlich ein tiefernstes Interesse an ihrem Jugendverein hat. Er umschließt den einzigen Teil der Gemeindemitglieder. über den die Gemeinde — mit der selbstverständlichen Ausnahme der noch nicht schulpflichtigen Kinder — keine Gerechtsame ausübt. Während sic die schulpflichtigen Kinder durch ihre Schuleinricktungcn, mindestens aber durch die Fürsorge für die religiöse' Unter- 1 l- Weisung in ihren Kreis einbezieht, und während die Volljährigen gesetzgemäß ihre Mitglieder bilden, bleibt der Teil der Gemeindepersonen, der den Jugendverein bildet, außerhalb ihres Einflußbereiches. Während die Gemeinde sorgsam darüber wacht, daß ihre minderjährigen schulpflichtigen Teile religiös unterwiesen werden, und schon aus steuertechnischen Gründen keinen Volljährigen übersieht, kümmert sie sich um die Heranwachsende Jugend in der Zeit vom Abschluß der Schul-

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