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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1917-12-10 · 6 (10.12.1917) · p. Seite 211

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
8 (1917)
Issue
6 (10.12.1917)
Date
1917-12-10
Page
Seite 211 (sequence 51)
Language
German
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— 211 — national, sind wir nur Gäste in fremdem Wirtsvolke, sind wir, wenn wir nicht national-jü risch fühlen, Assimilantkn? Ich habe mich ük er diese Schlagworte schon wiederholt') geäußert. 1. Ich identifiznre die Begriffe Volk und Nation Und setze diese Gemeinschaften i als s »Zusagen natürliche in (Segensatz zum Staat, der^ eine rechtlich geburdene und geschlossene Gemeinschaft ist. Der Gegensatz von Staat und Nation ist also ährlich dem Gegensätze von Iristischer und natürlicher Person. Das Volk ist eine Unterart der Ittung Rasse und selbst eine Gattung für die verschiedenen Stämme. :r Begriff der Nationalität hat einen Doppelsinn: einmal ist. er ic quantitative llbscheidung gegenüber der Nation; kleinere itioncn werden Nationalitäten genannt. Dann aber ist er wichtig r die Scheidstng dos Staats in Nationalstaat und National.itätcnat. In diesein Sinne bedeutet der erster,’ Staat den einheitlichen ichlosscnen Vqlksstaot, der auf,einer bestirimten Nation aufgebaut; der Nationalste tenstaat den Staat, n welchem verschiedene itionen oder Natior alitäten verfassungsrechtlich zusammengefaßt sind inbeitsstaat, Gesell ickzaftsstaat).! 2. Will man die Frage beantworten, ob die Juden eine besondere' Nation (Nationalität» sind, so wird man züvörderst fragen müssen, nzelches das wespntlicke Merkmal der Nation oft. Ist die Nation, eine. Bjluts-, Schollen-, Sprachen-, Kulturgemeinschaft u. a. in.. wird der Nationalbegriff allein durch objektive Momenie bestimmt, oder ist'auch noch ein besonderer Gemeinschaftswille Erforderlich? Nach meiner Meinung gehören zuin Begriff einer nationa en Zusammengehörigkeit nicht bloß die ohjektiien Momente oder Naturtatsachen, die uns mitgijgcben werden j Abst unmung und Erziehunc, sondern auch subjektive Momente, die auf dun freien Willen beruhen. Zum Begriffe der Ndtion gehört, möchte ich in juristischer Terminologie sagen, nicht bl!oß rorpns, sondern auch animna. Natürlich kann der bloße Wille dijn Fremdvölki.schen nicht zum Völkischen machen, so wenig er den Njeger zum Weißen. den Mongolen zum Kaukasier machen kann. Je listiger aber der einzelne Volksgenosse im fremden Volke lebt, um so mehr werden die! objektiven Fremdheitsijnoinente zurückgedrängt, uiid es tritt das subjektive Willensmoment inj den Vordergrund. Hier-, aiis ergibt sich tiir m ch, daß die Frage, ob die Inden eine besondere Nation und nur Gäste stn fremden Wirtsvolke sind oder ob sie unter , ihren „Wirtsvölkern"l ihre nationale Sondexart verloren Und nur Stammeseigenarten haben, nicht einheitlich, sondern raum - zeitlich verschieden (Ost-, Westjnden usw.) und individuell zu beantworten ist. den objektiven Momenten (Geburt. Boden," Sprache. Kultur »sw.') das schwerwiegendste ist. brauche ich nicht zgl entscheiden, weil mir und den anderen Zentralvcreinlern, ja ich möchte sagen, der erdrückender Mehrzahl der jüdischen Deutschen a l l e objektiven Begriffsmerkmale fehlen, die gemeinhin als Kriterien einer! »> Js<ael. »eteijnb. 189’, «eite 2’4. | Kr. 52; I. D. St. 1905. «eit« 561; 1912, Leite 27* *(B; 191*

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