Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 4 (1913)
- Issue
- 1 (1.1.1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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fceS den aus IX. WemöB. Siefen Grundsänen sind für da» religiöse Heben e S Einzelne n die folgenden. Forderungen unerläßlich: 1. .Säbluit und feste, diese Träger der bedeuiendsten religiösen Gedanken und Erinncru igen, sind durch häusliche Feier Und durch Besuch Gottesdienstes iveibevoll zn begeben. An ihnen soll allervcrini werden, was ibre würdige Feier stöpl; was dieselbe nicbt beeinträel tigt, kann nicht als verboten gelten. Darum haben alle aus der Ausdehnung de-:- Ruhegebois hervo^gcgangencn Erschwerungen keinen Anspruch Gültigkeit. Jede Werktagsarbeit aber soll unterbleiben. solange die volle Erfüllung dieser Forderung an den'wirtschajlliwen Berbältiiissen -fdieitm, ist der häuslichen Rübe, dem Besuch des Gottesdienstes ugd der Feier -des Freitagabends und der Vorabend,, der Feste erhöhte Pflege zuzuwenden. Ihre, feierlichen Bräuche: das Anzünden der Hillue^der Elternsegen, der Dankesspruch über Wein und Bror. Leder- und Ehaüukkoseier sollen in ihrer alten Bedeutung in unseren Häusern fortleben und mit neuer Weihe umgeben werden. 2. Das tägliche häusliche fischet ist als eines der ivenbolliten Mitte: zur Förderung religiösen Hebens zu pflegen. Z. Ten bedeutsamen Momenten', des Familienlebens die religiöse Weibe zu geben, ist beiliße Pflicht. *;ii Tie Fugebörigkcit zum Judentum ist durch die Gdlnin gegeben. Die Be sch» ei düng -bleibt eine geheiligte' Institution. Wer von den Angehörigen anderer RcligionsgemcinsMiiien mit lauicrem Herzen und in wabrbaftige>i> Bekenntnis dem Judentum sich zuwenden will, dem soll das Judentum als Menichbeiisreligion seine Pkorte pffncn. i bi Für .itnaben und Mädchen soll nach vorbereitendem'Ilmerridir eine eonesdienstln.ie E i n s e g n u n g s f e i e r als Einführung in dje- *'•' Gemeinde stattfinden. v- Die Ebeschli ßung erhält ibre Weihe nur durch die religiöse Trauung. Tie an den Bestand des Tempels - gebundenen Pricstcrgcseye und die für das alte jüdische Staatswesen erlassenen 'Bestimmungen des Familien- und Erbrechts bilden kein , Hindernis fiir die religiöse Trauung. Die rituelle Ehescheidung 'vH auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau beruben und nach erfolgter bürgerlicher Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ebe gegen böswillige Hemmnisse gesichert sein, d:e^>oin dem einen oder anderen Ehegatten bereitet werden können. Die Form der rituellen Ehescheidung ist zu vereinfachen.; d) Die H i e b e s d i e n ste a n Sterbenden und Toten sind heilige Pflichten und sollen daher ln jedem Falle, obne Rücksicht auf Hebenswandel, Todesart und Bctatrungsweise envicsen ivcrden. Fm Todesjahr und an den ^Fahrze,tragen der nächsten Angehörigen F soll dio Pietät in den alten Bräuchen der Erinnerung, in der Teilnahme am Gottesdienst mit seiner, Kaddifchgebete und in frommen Spenden sich bekunden. . X. Wer diesen unerläßlichen Forderungei. genügt, ist als religiöser Jude anzusekc». Tie Bcobackmng aller weiteren, den Einzelnen betreffenden iradi- , ticnell«, Vorschriften überläßt das liberale Intentum dem religiösen Enipfinden