Mannheim
Compact Memory

Jüdische Turnzeitung · 1909-10-01 · 10/11 (10.1909) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
10 (1909)
Issue
10/11 (10.1909)
Date
1909-10-01
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/4921092-5965117-5965295--2572-4925388
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

No. 10/11 195 größere Macht auf seiner Seite und ist in der Lage, sie zur Unterdrückung des anderen. zu gebrauchen. So lange der Mensch für sich allein handelt und nur für sich selbst verantwortlich ist, hat er das Recht, und im Sinne des Fortschrittes sogar die Pflicht, seinen Willen im Rahmen der bestehenden gesellschaftlichen und gesetzmäßigen Ordnung nachdrücklichst zum Ausdruck zu bringen. Das Bild verändert sich jedoch, sobald eine Einzelperson sich mit anderen zu einem bestimmten Zwecke verbindet, gleichviel welcher Art der Zweck ist. Hier tritt der Einheit der Einzelperson auf der anderen Seite die verbundene Qruppe von Personen als Einheit gegenüber. Der Macht des einzelnen, dargestellt in seinem Willen, tritt die Macht der Qruppe, dargestellt in ihrem Willen, gegenüber, und so muß die kleinere Macht der größeren unterliegen. Der einzelne muß sich fügen und mit Recht, denn das Oesamtinteresse einer verbündeten Qruppe steht höher, als das eines einzelnen Mitgliedes derselben. So ist auch die Ordnung bezüglich der Handlung von Menschen- Kruppen geregelt, handle es sich um einen Qesangs-, Lotterie-, Kegel- oder Skatverein oder eine Gesellschaft zur Erreichung wirtschaftlicher Interessen. Stets kommt das Wohl der Qesamtheit zuerst in Frage, und der Ein- «Ine hat sich zu fügen. Betrachten wir die Frage vom Standpunkt eines Turnvereins und besonders eines jüdischen Turnvereins. Als elementare Bedingung für die Existenzberechtigung eines Turnvereins gilt die Disziplin. Es liegt in dem Wesen des Turnens, daß mit der Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Bedingung der Verein steht oder fällt. Wenn bei irgendeiner Wirtschafts- oder anderen Vereinigung der Einzelne sich dem Willen der Qesamtheit nicht fügen will, so steht ihm as Recht zu, seine Interessen zu lösen. Dieses Recht steht an und für Slch auch jedem Einzelmitgliede eines Turnvereins zu und es soll ihm nicht Benommen werden. Solange er aber Mitglied des Vereins ist, hat er nicht das Recht, aus irgendeiner Unzufriedenheit die Teilnahme an den Zweckarbeiten zu verweigern, weil er damit gegen die Disziplin, die erste Bedingung eines Turnvereins, verstößt. Für die Turnleitung ist oberster Faktor der Turnwart. Er ist m't dem Willen der Qesamtheit gewählt und hat Anspruch auf volle Geltendmachung seiner Autorität, solange ihm ein Mißtrauensvotum nicht durch en Hillen der Allgemeinheit ausgesprochen wird. Er hat zu verlangen, daß ihm bedingungslos Folge geleistet wird, soänge seine Anordnungen sich mit den Satzungen decken, selbst dann, wenn «rch seine Anordnung eine Einzelperson aus zwingenden sachlichen Gründen 0X1 Interesse des Ganzen in seinem Willen, sich hervorzutun, beengt wird. Die Mitglieder müssen das Vertrauen zu ihrem Turnwart haben, daß er nicht persönlich zurücksetzen will, sondern aus Rücksichten des Vere'ns handelt, wie er handelt, auch wenn er nicht seine' Qründe öffentlich «dermann bekannt gibt. Verantwortlich ist er nur dem Vorstand, nicht etwa dem Einzelnen, etzteres wäre widersinnig. Ein Turnwart, welcher Handlungen im Vereine-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.