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Jüdische Turnzeitung · 1905-08-01 · 8 (8.1905) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
6 (1905)
Issue
8 (8.1905)
Date
1905-08-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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150 No. 8 grenzung gegenüber dem Gebiete der übrigen Organe der „Jüdischen Turnerschaft" zu betrachten. Im übrigen sind sie ein Rahmen, den wir erst füllen müssen. Die Punkte 4 und 5 des § 11 betreffen Befugnisse, die von Fall zu Fall auszuüben sind. Zweck und Inhalt des neuen Institutes innerhalb der Organisation bestimmen die Punkte 1—3 des § 11 der Verbandsstatuten. Nach Punkt 1 bildet den Wirkungskreis der Obmannschaft die Herstellung und Erhaltung der Verbindung zwischen Ausschuss und Verbandsvereinen. Man könnte noch beifügen „und zwischen den Verbandsvereinen untereinander". Bisher fehlte es an einem solchen Zusammenhang, den zu schaffen nun die Obmannschaft berufen ist. Hergestellt wird die Verbindung vorerst durch die Berichte des Ausschusses an die Obmannschaft, d. i. an die Vorsitzenden aller Verbandsvereine. Erhalten wird sie durch die Berichte der Verbandsvereine resp. der Obmannschaft an den Ausschuss, durch Stellungnahme zu den Beschlüssen des Ausschusses und deren Ausführung, Anregungen aller Art seitens der Verbandsvereine resp. der Obmannschaft an den Ausschuss, Fühlungnahme der Vereine untereinander zu diesem Zwecke usw. Zu Punkt 2 des § 11 „Ausarbeitung eines Arbeitsplanes" wäre zu bemerken, dass es sich da in erster Reihe um innere und äussere Propaganda handelt, welche nur im allseitigen Einvernehmen, auf Grund der Erfahrungen und Verhältnisse der einzelnen Vereine in ihrem Bereiche wirksam wird betrieben werden können. Die Obmannschaft hätte das Material zu verarbeiten und die entsprechenden Anträge dem Ausschuss vorzulegen, der dadurch für die Leitung der ganzen Bewegung die notwendige Information erhält. Hinsichtlich des Punktes 3 des § 11 (Entgegennahme der Beschlüsse des Ausschusses) wurde in der letzten Sitzung des Ausschusses vom 20. August d. J. beschlossen, der Obmannschaft von den gefassten Beschlüssen unter entsprechender Begründung derselben nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate, im Wege einer vom Ausschusse aufzulegenden vertraulichen Korrespondenz Mitteilung zu machen. Hierdurch wird der vom Ausschusse gemäss § 10 und 11 der Statuten an die Obmannschaft zu erstattende Bericht nicht berührt. Ausser dieser im § 11 angeführten Tätigkeit fallen aber der Obmannschaft noch manch andere Aufgaben zu, die zwar nicht statutarisch ihr zugewiesen sind, aber aus dem Zwecke und der Tendenz dieser Institution sich notwendig ergeben und die ich

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