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Jüdische Turnzeitung · 1905-05-01 · 5/6 (5.1905) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
6 (1905)
Issue
5/6 (5.1905)
Date
1905-05-01
Page
[Seite] (sequence 26)
Language
German
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92 No. 5/6 2. die Obmannschaft, 3. der Ausschuß. § 4. Der Jüdische Turntag wird aus folgenden stimmberechtigten Mit' gliedern gebildet: a) aus den Mitgliedern des Ausschusses, b) aus den Mitgliedern der Obmannschaft, c) aus den gewählten Vertretern der Verbandsvereine. § 5. Jeder Verbandsverein wählt für je 50 im Vereine wahlberechtigte Mitglieder je einen Vertreter und je einen Ersatzmann, im ganzen höchstens 5 Vertreter und ebensoviele Ersatzmänner. Vereine mit weniger als 50 Mitgliedern wählen einen' Vertreter und einen Ersatz' mann. Für einen die Zahl von 50 resp. ein Vielfaches dieser Zahl übersteigenden Rest von mehr als 25 wahlberechtigten Mitgliedern; wählt der Verein einen weiteren Vertreter und Ersatzmann. Das- Mandat des Vertreters geht in Fällen der Verhinderung desselben auf den Ersatzmann über. Eine weitere Uebertragung ist nur mit Zustimmung des Vereins resp. in dringenden Fällen des Vereinsvor' sitzenden (Obmannes) zulässig. Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner sind von den Einzelvereinen dem Ausschusse spätestens 14 Tage vor Abhaltung eines Turntages mitzuteilen. Den Gewählten sind Legitimationen vom Ausschusse im Wege des betreffenden Ver' bandsvereins spätestens acht Tage vor dem Turntage zuzustellen. Jeder Vertreter resp. Ersatzmann kann mehrere Mandate desselben Vereines oder verschiedener Vereine auf sich vereinigen und hat atn- Turntage so viel Stimmen, als ihm Mandate übertragen wurden, höchstens jedoch drei. Ist ein Ausschußmitglied gleichzeitig Vertreter, dann stehen ihn» ausschließlich die ihm in seiner Eigenschaft als Vertreter übertragenen Stimmen zu, ohne daß die ihm als Ausschußmitglied gebührende Stimme hinzugerechnet wird. Die Stimmen der sonstigen Mitglieder der Obmannschaft werden am Turntage in die den Einzelvereinen, denen sie angehören, zukommende Stimmenzahl eingerechnet. Wählbar als Vertreter oder Ersatzmann ist, wer in einem Ver' bandsverein aktiv und passiv wahlberechtigt ist. § 6- Der ordentliche Jüdische Turntag wird spätestens alle zwei Jahre* vom Ausschusse im Einvernehmen mit der Obmannschaft einberufen. Die Einberufung hat sechs Wochen vor dem Termin de* Turntages unter Mitteilung einer provisorischen Tagesordnung & erfolgen. Anträge zum Turntage sind spätestens 14 Tage vor dö|j* selben beim Ausschusse einzubringen, welcher sonach spätestens acht Tage vor dem Turntage die definitive Tagesordnung allen Verbandsvereinen direkt und durch die Verbandszeitung bekannt zu geben hat. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittel-Mehrheit mr 'Verhand' lung am Turntage zugelassen werden. Mit dem ordentlichen Jüdi*

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