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Jüdische Turnzeitung · 1905-01-01 · 1 (1.1905) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
6 (1905)
Issue
1 (1.1905)
Date
1905-01-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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4 No. 1 gar nicht daran gedacht, daß im Ausschuß auch Nichtturntagsdelegirte sitzen können. Er hat aber sofort nach Annahme der Statuten drei Nichtdelegierte zu Ausschußmitgliedern (von sieben) ernannt Diese Lücke bedarf also der Ausfüllung, will nicht der Ausschuß seine Mitwirkung auf dem Turntage von der Gnade der Delegierten abhängig machen. Ein fernerer Fehler des Paragraphen ist die Unterdrückung jeglicher Minoritätsrechte. Es geht doch zweifellos nicht an,, daß ein sehr starker Einzelverein eine seiner Mitgliederzahl entsprechende unbegrenzte Anzahl Delegierter zu dem Turntag stellen und ihn majorisieren kann! Es wird also eine Höchstzahl der von einem Verein zu vergebenden Mandate statutarisch festzustellen sein. Ferner fehlt die Bestimmung, daß für jeden Delegierten ein Ersatzmann zu wählen ist, und daß eintretende Erledigungen, Niederlegung des Dele* giertenmandats, Ausscheiden aus der jüdischen Turnerschaft (oder nur, dem betr. Wahlverein?) durch Ersatzwahlen, die von dem Wahlverein vorzunehmen wären, zu ergänzen sind. Falls man sich entschließen würde, schon das Ausscheiden aus dem Wahlverein als Grund für die Beendigung des Mandats gelten zu lassen, müßte dem unfreiwillig Ausscheidenden eine Berufung an den Ausschuß oder den Turntag zugebilligt werden. Am besten ist es freilich, mit dem Ausscheiden aus dem Wahlverein nicht auch die zwangsweise Abgabe des Mandats zu verbinden. Die Entscheidung dieser Frage hängt in ihrem Kerne davon ab, ob man den Delegierten als Vertreter seines Vereins oder als einen an dessen Instruktionen nicht gebundenen Abgeordneten der „Jüdischen Turnerschaft" ansieht. Dieser Streitpunkt wird sich affl besten erledigen lassen, wenn man im Statut ausdrücklich die ,0er bundenheit der Marschroute des Delegierten verneint oder bejaht. „§ 5. Die ordentlichen Turntage werden alle zwei Jahre abgehalten." D. h. da das Verbandsstatut nach einem weiteren Beschlüsse des Baseler Turatages mit dem 1. Oktober in Kraft tritt, das jQe«? schäftsjahr also vom 1. Oktober zu laufen beginnt, regelmäßig iß. Oktober. Es kann nicht gerade behauptet werden, daß das die geeig-; netste Jahreszeit für die Abhaltung derartiger Veranstaltungen Äsfe weil die Haupttätigkeit des Ausschusses in den Winter fällt und man dem Ausschusse einen genügenden Zeitraum für die Vorbereitung seiner Arbeit gewähren muß. Der Mai oder April dürfte also als Versammlungszeit mehr Vorteile bieten. Aber alles das sind keine solchen organisatorischen Mängel, 4aß man sie zur Rechtfertigung unserer geringen Erfolge heranziehen kann. Der Hauptfehler unseres Statuts ist die Art, wie der „Ausa cftu ß" organisiert ist. Die Eile, mit der in Basel das Verbandsstatut durchberaten und wegen der besonderen Verhältnisse beschlossen wer. den mußte, ging soweit, daß man es unterließ, selbst äußerlich (die Verschiedenheit der Quellen, aus der die statutarische Gliederung des Ausschusses geschöpft ist, zu verdecken. Auf der einen Seite schtlf man einen Verbandsvorort, also begrifflich den Ort, an de» der gesamte Vorstand oder doch wenigstens ein mit selbständigem Beschluß- und Verfügungsreeht ausgestatte' ter Teil des Vorstands zu wohnen hat und der in jeder Amtsperiode, also hier alle zwei Jahre, zu wechseln pflegt, während unser ,Vei>

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