Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 6 (1905)
- Issue
- 1 (1.1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 1 8 Turntag gewählten Delegierten Zutritt haben. Diese mögen heute schon längst die Führerschaft in ihrem Verein verloren haben, sie mögen sich, der ewigen Vereinsarbeit müde, seit Jahr und Tag in ein wohlverdientes Philisterium geflüchtet haben ~- einerlei, s i e sind die berufenen Turntagsabgesandten. Eine Stellvertretung oder Ersatzwahl sieht unser Verbandsstatut eben nicht vor!! Vereine endlich, die seit dem Baseler Turntag sich erheblich vergrößert haben, müssen sich — von Rechtswegen — noch immer mit der kleinen Anzahl ihrer früheren Delegierten begnügen. Der ihnen billigerweise gebührende vermehrte Einfluß wird ihnen durch das Statut vorenthalten. Es wäre wirklich ein schreiendes Unrecht an der Sache selber, wollte man, um nur nicht seine Statutenpflichten zu verletzen, das Wohl und Wehe der ganzen jüdischen Turnbewegung von solchen leeren Formalien abhängig mächen! Der Knoten, den die Sinnlosigkeit des Verbandsstatuts geschürzt, sollte der Ausschuß mit einem kräftigen Hiebe zerhauen, unbekümmert um das Zetergeschrei einiger Qeschäftsordnungsleute. Nur e i n Ausweg steht u. E. dem Ausschuß offen: Den ordentlichen Turntag schon jetzt einzuberufen! Die Indemnität, die er dort wird nachsuchen müssen, wird •hm zweifellos erteilt werden. Denn die Verletzung des Buchstabens bedeutet eben hier eine Sanktionierung des Geistes unserer Idee. ' Wir haben absichtlich mit einer breiten Ausführlichkeit bei dieser formellen Frage verweilt, nicht bloß um schon vorweg die ehrlichen Motive klärzustellen, die den Ausschuß zur vorzeitigen Ladung eines ordentlichen Turntages veranlassen könnten, sondern auch, uJn an einem Beispiele die Konsequenzen vorzuführen, zu denen in einem praktischen Fall unser unpraktisches Statut führt. In der Tat: das erste, an das der Turntag wird denken müssen, ist, seine Verfassung so zu gestalten, daß man mit ihr leben, angenehm leben kann. Der Hauptmangel unseres jetzigen Statuts ist die Organisation des VerbandsVorstandes, des „Ausschusses". Aber auch die Institution des „Turntags" selber weist eine ganze Reihe mehr oder weniger erheblicher Organisationsfehler auf, deren Festnagelung schon ihre Beseitigung bedeutet. Hieraach gehört — so unglaublich es klingt — der „Ausschuß" flicht einmal zu dem „Turntag", dieser ist nur eine Versammlung der Abgesandten der Vereine! Aber § 6 des Verbandsstatuts spricht davon, daß der „Ausschuß" vor dem Turntag Bericht zu erstatten hat und von ihm seine Entlastung empfängt. Also wfcrd er wohl auch teilnehmen dürfen. Aber darf er mitberaten oder gar mitstimmen? Der Baseler Turntag hat allem Anschein nach bei der Durchberatung des Statute § 4. „Der jüdische Turntag wird gebildet aus den Vertretern der jüdischen Turnvereine, die von je fünfzig vereinsmitgliedern auf die Dauer Ypn 2 Jahren gewählt werden, wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der Minner- und rrauenabteilungen. Vereine, die weniger aJsfüirfrig Mitglieder «Wen, gelten als vollzählig, für den Rest von mehr 2 > Mitgliedern wählt der Verein einen weiteren Vertreter. Das Mandat ist nur mit Zustimmung des Vereins, in dringenden Fällen des Vorstands bezw. des Vorsitzenden ubertragbar. Jeder Vertreter kann mehrere Mandate desselben Vereins auf «eh vereinigen, er vertritt soviele Stimmen, wie der Verein ihm überträgt "« Notfalle können sich mehrere Vereine auf einen Vertreter vereinigen".