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Jüdische Turnzeitung · 1912-06-01 · 6 (6.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
6 (6.1912)
Date
1912-06-01
Page
[Seite] (sequence 31)
Language
German
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129 Satzungen der Georg Arndt-Stiftung. (Beschlossen auf der Stifter-Versammlung am 26. Mai 1912 zu Berlin.) Die Oeorg Arndt-Stiftung wurde wenige Tage nach dem am 23. November 190$ erfolgten Tode des unvergeßlichen Führers der Jüdischen Turnbewegung, Dr. Qeorg Arndt, von Mitgliedern des Jüdischen Turnvereins Bar Kochba-Berlin ins Leben gerufen. II. Der Zweck der Stiftung ist, Jegliche Arbeit, die der körperlichen Kräftigung der Juden dient, zu unterstützen. In erster Linie soll sie die Ihr zur Verfügung stehenden Mittel der Jüdischen Turnerschaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen, und zwar vor allem dann, wenn es sich um Ausgaben handelt, für die die ordentlichen Einnahmen der Jüdischen Turnerschaft nicht ausreichen, so z. B. bei der Oründung neuer oder der Unterstützung schwacher Jüdischer Turnvereine, bei der Entsendung von Turnlehrern, bei der Gewährung von Zuschüssen bei Turnhallenbauten usw. §2. Das bis zum Turntag des Jahres 1912 angesammelte Vermögen soll den Grundfonds der Stiftung bilden. Zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung dürfen nur gelangen: Jährliche Beiträge, Zinsen und einmalige Spenden unter M. 100,—, während Spenden von M. 100,— an^owie ntchtverausgabte Zinsen zum Kapital geschlagen werden sollen. §3. Die Verwaltung des Vermögens untersteht einem Kuratorium von mindestens 3 Personen. Das Stiftungsvermögen Ist mündelsicher anzulegen. Pfandbriefe der außerpreußischen privilegierten deutschen Hypothekenbanken gelten als mündelsichere Anlagen. § 4. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes haben die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Recht der Kooptation. Sollten alle 3 Mitglieder gleichzeitig ausscheiden, so übernimmt der Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft die Verwaltung des Vermögens der Qeorg Arndt-Stiftung bis zum nächstfolgenden Turntag. Dieser wählt das neue Kuratorium. §5. Entsprechend §§ 6 und 11 der Satzungen der Jüdischen Turnerschaft hat das Kuratorium der Oeorg Arndt-Stiftung das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses und der Jüdischen Turntage mit beratender Stimme teilzunehmen. Andererseits hat die Jüdische Turnerschaft das Recht, von dem Kuratorium der Qeorg Arndt-Stiftung Rechenschaftsbericht einzufordern. §6. Das Kuratorium wählt eines seiner Mitglieder zum QeschäftsfUhrer, der die Stiftung nach außen zu vertreten und die laufenden Angelegenheiten zu erledigen hat. Nach erfolgter Wahl ist dem Vorsitzenden der Jüdischen Turnerschaft hiervon Mitteilung zu machen. In dringenden Fällen ist das Kuratorium berechtigt, den Geschäftsführer seines Amtes zu entsetzen.

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