Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 13 (1912)
- Issue
- 6 (6.1912)
- Date
- 1912-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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128 No. 6 § 11. Der Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft wird vom Verbandsturntag gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Schatzmeister, einem Turnwart und mindestens einem Beisitzer, sowie je einem von den Kreisvorständen abgeordneten Kreisvertreter. Etwaige Ersatzwahlen nimmt der Ausschuß im Wege selbständiger Kooptationen vor. Die Ersatzwahl des Kreisvertreters nimmt der betreffende Kreisvorstand auf Ersuchen des Ausschusses vor. Der Ausschuß versammelt sich regelmäßig monatlich einmal zur engeren Sitzung; zu diesen Sitzungen werden die Kreisvertreter nicht zugezogen. Die in diesen Sitzungen gefaßten Beschlüsse werden den Kreisvertretern unverzüglich mitgeteilt. Alljährlich einmal findet die große Ausschußsitzung statt, zu der die Kreisvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einzuladen sind. In der großen Ausschußsitzung ist vom Geschäftsführer ein Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Mitglieder des Kuratoriums der Georg Arndt-Stiftung sind berechtigt, der Sitzung des Ausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen. § 12. Den Wirkungskreis des Ausschusses bilden: Die Vertretung der Jüdischen Turnerschaft nach außen. Die Herstellung und Erhaltung der Verbindung zwischen dem Verband und den Kreisen sowie den kreisfreien Vereinen. Die Herausgabe einer Verbandszeitung mit Vi jährigen Tätigkeitsberichten des Ausschusses. Die Vorbereitung und Einberufung der Verbandsturntage. Die Wahl von Unterausschüssen. Die Führung aller weiteren Verbandsgeschäfte, soweit sie nicht, dem Verbandsturntag zufallen. § 13. Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes haben die Kreise die von dem Verbandsturntag festgesetzte Verbandssteuer in vierteljährlichen, spätestens in den ersten 14 Tagen Jedes Kalendervierteljahres im voraus zahlbaren Raten an den Ausschuß zu entrichten. Einzelnen Kreisen und kreisfreien Vereinen kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse eine entsprechende Ermäßigung, Stundung oder ein Erlaß der Verbandsbeiträge zugebilligt werden. Vereine, die länger als ein Jahr mit ihren an die Kreise oder an den Verband zu entrichtenden Beiträgen im Rückstände sind, können vom Ausschusse aus dem Verbände ausgeschlossen werden. § 14. Wer für die Zwecke des Verbandes jährlich mindestens zwanzig Mark, oder einmalig mindestens fünfzig Mark zahlt, ist Förderer der Jüdischen Turnerschaft. Er erhält die Publikationen des Verbandes unentgeltlich zugestellt, hat jedoch als solcher kein aktives und passives Wahlrecht. 1. 2. 3. 4. 5. 6.