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Jüdische Turnzeitung · 1912-06-01 · 6 (6.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
6 (6.1912)
Date
1912-06-01
Page
[Seite] (sequence 29)
Language
German
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No. 6 127 ohne daß die ihm als Ausschußmitelied oder Kreisvertreter gebührende. Stimme hinzugerechnet wird. Wählbar als Vertreter für den Verbandsturntag ist, wer in einem Verbandsverein aktiv und passiv wahlberechtigt ist. Die Mitglieder des Kuratoriums der Qeorg Arndt-Stiftung*) sind berechtigt, an den Turntagsverhandlungen beratend teilzunehmen. §7. Der ordentliche Verbandsturntag wird spätestens alle vier Jahre vom Ausschuß einberufen. Die Einberufung hat Yi Jahr vor dem Termine des Turntages unter Mitteilung einer provisorischen Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zum Turntag sind spätestens 3 Wochen vor demselben beim Ausschuß einzubringen, welcher spätestens 14 Tage vor dem Turntage die definitive Tagesordnung allen Verbandsvereinen und Kreisvorständen direkt und durch die Verbandszeitung bekannt zu geben hat. Dringlichkettsanträge können mit % Mehrheit zur Verhandlung am Turntage zugelassen' werden. Mit dem ordentlichen Verbandsturntage ist in der Regel eine gemeinschaftliche öffentliche turnerische und sportliche Veranstaltung verbunden. §8. Außerordentliche Verbandsturntage muß der Ausschuß sobald wie. möglich einberufen, wenn dieses von der Mehrzahl der Kreisvorstände beantragt wird. § 9. Den Wirkungskreis des Verbandsturntages bilden: Prüfung der Mandate der Teilnehmer am Turntage. Rechenschaftsbericht und Entlastung des Ausschusses, sowie Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kuratoriums der Qeorg Arndt- Stiftung. Beratung und Beschlußfassung über sämtliche Angelegenheiten der Jüdischen Turnerschaft. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse oder Entscheidungen des Ausschusses und der Kreisturntage. Festsetzung der von den Kreisen und den kreisfreien Vereinen an die Verbandskasse zu zahlenden Verbandssteuer. Aenderung der Satzungen und Auflösung der Jüdischen Turnerschaft. Wahl des Ausschusses und zweier Kassenrevisoren, die am Ort des Ausschusses ihren Wohnsitz haben. I 10. , Der Verbandstag wählt seinen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei Schriftführer aus seiner Mitte für die Dauer des Turntages. Der Turntag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Aenderung der Verbandssatzungen ist %-, zur Auflösung der Judischen Turnerschaft % Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, doch ist vorher nochmals abzustimmen. ") Die Georg Arndt-Stiftung ist durch ein besonderes Statut geregelt.

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