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Jüdische Turnzeitung · 1912-06-01 · 6 (6.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
6 (6.1912)
Date
1912-06-01
Page
[Seite] (sequence 28)
Language
German
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126 No. 6 §4. Organe der Jüdischen Turnerschaft sind: 1. Der Verbandsturntag. 2. Der Ausschuß. 3. Die Kreisturntage. 4. Die Kreisvorstände. §5. Die Jüdische Turnerschaft ist in Kreise eingeteilt. Die Bildung und Aufnahme der Kreise erfolgt auf Antrag der in den betreffenden Ländern bestehenden Vereine durch den Verbandsturntag. An der Spitze jedes Kreises steht der Kreisvorstand und der Kreisturntag. Ersterer wird vom Kreisturntag auf zwei Jahre gewählt und besteht aus mindestens 3 Personen. Der Kreistag tagt mindestens alle zwei Jahre und wird aus dem Kreisvorstand und den Delegierten der Kreisvereine gebildet lieber die innere Einrichtung der Kreise beschließen die Kreisturntage. Sie darf mit den Satzungen und Beschlüssen des Verbandes nicht in Widerspruch stehen. Ueber die Frage, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, entscheidet der Ausschuß, gegen dessen Entscheidung Berufung an den Verbandsturntag innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe zusteht. Die Kreise haben das Recht zur Einführung der Gaupflicht und für Aufnahme neuer Vereine. Die außerhalb eines Kreises bestehenden Organisationen unterstehen direkt dem Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft, durch den auch ihre Aufnahme in den Verband erfolgt. § 6. Der Verbandsturntag wird aus dem Ausschusse, je einem Vertreter der Kreisvorstände oder dessen Stellvertreter (Kreisvertreter) und den eigentlichen Verbandsturntagsdelegierten gebildet . Die Wahl der letzteren erfolgt In der Weise, daß je ein Vertreter für je angefangene 50 ordentliche Mitglieder jedes Vereins gewählt wird. Jedoch mit der Beschränkung, daß für keinen Verein mehr als 5 Vertreter gewählt werden dürfen. Für jeden gewählten Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. Das Mandat des Vertreters geht In Fällen der Verhinderung auf den Ersatzmann über. Eine weitere Uebertragung ist nur mit Zustimmung des Vereins, in dringenden Fällen des Vereinsvorstandes zulässig. Für die Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner sind mit Angabe ihrer Adresse dem Ausschuß spätestens 14 Tage vor Abhaltung des Turntages mitzuteilen. Den Gewählten sind Legitimationen vom Ausschuß spätestens 8 Tage vor dem Verbandsturntag zuzustellen. Jeder Vertreter und sein Ersatzmann kann 2 Mandate eines Vereins auf sich vereinigen und hat auf dem Verbandsturntag alsdann 2 Stimmen. Ist ein Ausschußmitglied oder Kreisvertreter gleichzeitig Verbandsturntagsvertreter eines Vereins, so stehen ihm ausschließlich die ihm in seiner Eigenschaft als Verbandsturntagsvertreter übertragenen Stimmen zu.

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