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Jüdische Turnzeitung · 1912-04-01 · 4 (4.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
4 (4.1912)
Date
1912-04-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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No. 4 57 § 13. Die Jüdische Turnzeitung wird allen Verbandsvereinen in einer mit den Kreisvorständen entsprechend der Steuerleistung zu vereinbarenden Anzahl unentgeltlich zugestellt. §14. Die Georg Arndt-Stiftung wird von einem sich selbständig kooptierenden Kuratorium verwaltet. Das Kuratorium untersteht lediglich der Aufsicht des Verbandsturntags. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsturntages und des Ausschusses beratend teilzunehmen. Sie sind zu jedem Verbandsturntage zwei Wochen vor der Tagung einzuladen; die Tagesordnung ist ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. § 15. . Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes haben die Kreise die von dem Verbandsturntag festgesetzte Verbandssteuer in vierteljährlichen, spätestens in den ersten 14 Tagen jedes Kalendervierteljahres, im voraus zahlbaren Raten an den Ausschuß ztl entrichten. Einzelnen Kreisen kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse eine entsprechende Ermäßigung, Stundung oder ein Erlaß der Verbandsbeiträge zugebilligt werden. Vereine, die länger als ein Jahr mit ihren an die Kreise oder an den Verband zu entrichtenden Beiträgen im Rückstände sind, können vom Ausschusse aus dem Verbände ausgeschlossen werden. § 16. Spender von jährlich 20 M. erwerben die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes. Die außerordentlichen Mitglieder erhalten die Publikationen des Verbandes unentgeltlich zugestellt, haben jedoch als solche kein aktives und passives Wahlrecht. Spender von mindestens 50 M. heißen „Förderer der Jüdischen Turnerschaft". § 17. Bei Auflösung der Jüdischen Turnerschaft etwa vorhandenes Verbandsvermögen fällt dem Jüdischen Nationalfonds zu. Uebergan givort cbriften. a. Bis zur ersten Konstituierung des Kreisturntags wählt der Verhandsturntag einen provisorischen Kreisvorstand, der für die alsbaldige Einberufung des Kreisturntages Sorge zu tragen und bis dahin alle Kreisgeschäfte zu erledigen hat. Stimmberechtigt bei der Wahl dieses provisorischen Kreisvorstandes sind nur der Ausschuß, sowie die Delegierten des Verbandsturntags, soweit sie die in dem betreffenden Kreise liegenden. Vereine vertreten. b. Bis zu dem ordentlichen Turntage, an dem die erste Konstituierung der Kreisorgane vollzogen ist. bleiben die alten Steuer-

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