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Jüdische Turnzeitung · 1912-04-01 · 4 (4.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
4 (4.1912)
Date
1912-04-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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No. 4 55 Den Gewählten sind Legitimationen vom Ausschuß spätestens 8 Tage vor dem Verbandsturntag zuzustehen; und zwar in dem deutschen und Österreich - ungarischen Kreise durch Vermittlung des betreffenden Vereinsvorstandes, in den anderen Kreisen durch Vermittlung des Kreisvorstandes. Jeder Vertreter und sein Ersatzmann kann mehrere Mandate seines Vereines bezw. seines^Kreises oder verschiedener Vereine aut sich vereinigen >md hat auf dem Verbandsturntag so viel Stimmen, als ihm Mandate übertragen wurden, jedoch nicht mehr als fünf. Ist ein Ausschuß-Mitglied oder Kreisvertreter gleichzeitig Verbandsturntags-Vertreter eines Vereines oder Kreises, so stehen ihm ausschließlich die ihm in seiner Eigenschaft als Verbandsturntags- Vertreter übertragenen Stimmen zu, ohne daß die ihm als Ausschuß- Mitglied oder Kreisvertreter gebührende Stimme hinzugerechnet wird. Wählbar als Vertreter für den Verbandsturntag ist, wer in seinem Verbandsverein aktiv und passiv wahlberechtigt ist. §6. Der ordentliche Verbandsturntag wird spätestens alle vier Jahre vom Ausschuß einberufen. Die Einberufung hat sechs Wochen vor dem Termine des Turntages unter Mitteilung einer provisorischen Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zum Turntag sind spätestens 14 Tage vor demselben beim Ausschuß einzubringen, welcher spätestens 8 Tage vor dem Turntage die definitive Tagesordnung allen Verbandsvereinen und Kreisvorständen direkt und durch die Verbandszeituug bekannt zu geben hat. Dringlichkeitsanträge können mit y*-Mehrheit zur Verhandlung am Turntage zugelassen werden. Mit dem ordentlichen Verbandsturntage ist in. der Regel eine gemeinschaftliche öffentliche turnerische Veranstaltung verbunden. §7. Außerordentliche Verbandsturntage muß der Ausschuß einberufen, wenn dies von der Mehrzahl der Kreisvorstände beantragt wird. §8. Den Wirkungskreis des Verbandsturntages bilden: 1. Prüfung der Mandate der Teilnehmer am Turntage; 2. Rechenschaftsbericht und Entlastung des Ausschusses, sowie des Kuratoriums der Qeorg Arndt-Stiftung; 3. Beratung und Beschlußfassung Über sämtliche Angelegenheiten der Jüdischen Turnerschaft, soweit sie nicht in die Kompetenz der Kieisorgane resp. des Ausschusses fallen; 4. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse oder Entscheidungen des Ausschusses und der Kreisturntage; 5. Festsetzung der von den Kreisen, bei nicht zu einem Kreise gehörenden Vereinen von diesen an die Verbandskasse zu zahlenden Verbandssteuer; 6. Aenderung der Satzung und Auflösung der Jüdischen Turnerschaft;

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