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Jüdische Turnzeitung · 1912-04-01 · 4 (4.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
4 (4.1912)
Date
1912-04-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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54 No. 4 Die Bildung und Aufnahme neuer Kreise erfolgt auf Antrag der in den betreffenden Ländern bestehenden Vereine durch Beschluß des Verbandsturntags. An der Spitze jedes Kreises steht der Kreisvorstand und der Kreisturntag. Ersterer wird vom Kreisturntag auf zwei Jahre gewählt unifbesteht aus mindestens drei Personen. Der Kreistjirntag tagt mindestens alle zwei Jahre und wird aus dem Kreisvorstand und den Delegierten der Kreisvereine gebildet. Ueber die innere Einrichtung der Kreise beschließen die Kreisturntage. Sie darf mit den Satzungen und Beschlüssen des Verbandes nicht in Widerspruch stehen. Ueber die Frage, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, entscheidet der Ausschuß, gegen dessen Entscheidung Berufung an den Verbandsturntag innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe zusteht. Die Kreise haben das Recht zur Einführung der Gaupflicht. Die außerhalb eines Kreises bestehenden Organisationen unterstehen direkt dem Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft, durch der. auch ihre Aufnahme in den Verband erfolgt. §5. Der Verbandsturntag wird aus dem Ausschusse, je einem Vertreter der Kreisvorstände oder dessen Stellvertreter (Kreisvertreter) und den eigentlichen Verbandsturntags-Delegierten gebildet. Die letzteren werden auf dem vor dem Verbandsturntag stattfindenden ordentlichen Kreisturntag gewählt. Die Wahl erfolgt in dem deutschen und österreichisch-ungarischen Kreise in der Weise, daß je ein Vertreter für je 50 ordentliche Mitglieder jedes Vereines gewählt wird, jedoch mit der Beschränkung, daß für keinen Verein mehr als 5 Vertreter gewählt werden dürfen. Vereine in diesen Kreisen mit weniger als 50 Mitglieder wählen einen Vertreter. Für einen die Zahl von 50 oder ein Vielfaches dieser Zahl übersteigenden Rest von mehr als 25 wahlberechtigten Mitgliedern wählt der Verein einen weiteren Vertreter. Für jeden gewählten Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. In den anderen Kreisen erfolgt die Wahl in der Weise, daß der Kreisturntag die Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder der Kreisvereine feststellt und für je 50 von dieser Gesamtzahl je einen Vertreter und je einen Ersatzmann wählt. Für einen die Zahl von 50 oder ein vielfaches dieser Zahl übersteigenden Rest von mehr als 25 stimmberechtigten Mitgliedern ist ein weiterer Vertreter und Ersatzmann zu wählen. Das Mandat des Vertreters geht in Fällen der Verhinderung auf den Ersatzmann Uber. Eine weitere Uebertragung ist im deutschen und Österreich-ungarischen Kreise nur mit Zustimmung des Vereines, in dringenden Fällen des Vereinsvorstandes, in den anderen Kreisen nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes zulässig. Für die Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner sind mit Angabe ihrer Adresse dem Ausschuß spätestens 14 Tage vor Abhaltung des Turntages mitzuteilen.

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