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Jüdische Turnzeitung · 1912-04-01 · 4 (4.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
4 (4.1912)
Date
1912-04-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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IRI
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No. 4 53 Die Aufnahme in die Jüdische Turnerschaft geschieht nach den in den Kreisen geltenden Vorschriften durch den Kreisvorstand. Sie ist von diesem dem Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft unter Angabe der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder, der Namen und Adressen des Vorsitzenden, des Schrift- und Kassenführers, sowie des Turnwarts (bei ausschließlich sporttreibenden Vereinen des Sportwarts) binnen zwei Wochen bekannt zu geben. Die Aufnahme wird in der Jüdischen Turnzeitung veröffentlicht. § 2 Die Jüdische Turnerschaft bezweckt die Pflege von Leibesübungen als Mittel zur Hebung des jüdischen Stammes im Sinne der nationaljüdischen Idee. Unter Nationaljudentum verstehen wir das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit aller Juden auf Grund gemeinsamer Abstammung und Geschichte, sowie den Witten, die jüdische Stammesgemeinschaft auf dieser Grundlage zu erhalten. Der Verband verfolgt keine politischen Zwecke. §3. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen insbesondere: 1. Einteilung der Jüdischen Turnerschaft in Kreise und deren planmäßige Gestaltung; 2. Verbands-Turntage; 3. ein Ausschuß; 4. eine Kasse; 5. die Jüdische Turnzeitung; 6. ein Archiv und eine Bücherei; 7. die Georg Arndt-Stiftung; 8. Förderung eines geordneten Turn- und Sportbetriebs, insbesondere auch Einführung eines einheitlichen Kommandos; 9. gemeinsame turnerische oder sportliche Veranstaltungen; 10. regelmäßige statistische Erhebungen und Zusammenstellungen über den Stand der Organisation; 11. Einwirkung au fdie Judenheit zwecks Herbeiführung nationaljüdischer Erziehung der Juden unter besonderer Betonung der Bedeutung der körperlichen Erziehung; 12. Einwirkung auf die öffentliche Meinung. §4. Die Jüdische Turnerschaft wird in folgende Kreise eingeteilt: 1. den deutschen Kreis, der die im Deutschen Reich; 2. den Österreich-ungarischen Kreis, der die innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie (jedoch mit Ausnahme von Galizien und der Bukowina); 3. den gallzlschen Kreis, der die in Galizien und der Bukowina; 4. den Orientkreis, der die in den Balkanländern, in Kleinasien, insbesondere In Palästina und in Aegypten vorhandenen Verbandsvereine umfaßt.

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