Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 4 (1903)
- Issue
- 9 (9.1903)
- Date
- 1903-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/4921092-5965009-5965202--0812-4921862- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
No. 9 167 § 1. Die Jüdische Turnerschaft umfasst alle jüdischen Turnvereine, die die nachfolgende Satzung angenommen haben. § 2. Die jüdische Turnerschaft bezweckt die Pflege des Turnens als Mittel zur körperlichen Hebung des jüdischen Stammes im Sinne der national-jüdischen Idee. Unter National-Judentum verstehen wir das Bcwusstsein der Zusammengehörigkeit aller Juden auf Grund gemeinsamer Abstammung und Geschichte, sowie den Willen, die jüdische Stammesgemeinschaft auf dieser Grundlage zu erhalten. § 3. Organe der jüdischen Turnerschaft sind: 1. Der jüdische Turntag. 2. Der Ausschuss. § 4. Der jüdische Turntag wird gebildet aus den Vertretern der jüdischen Turnvereine, die von je fünfzig Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wahlberechtigt sind nur die. Mitglieder der Männer- und Frauenabteilungen. Vereine, die weniger als fünfzig Mitglieder zählen, gelten als vollzählig. Für den Best von mehr als 2b Mitgliedern wählt der Verein einen weiteren Vertreter. Das Mandat ist nur mit Zustimmung des Vereins, in dringenden Fällen des Vorstandes bezw. des Vorsitzenden übertragbar. Jeder Vertreter kann mehrere Mandate desselben Vereins auf sich vereinigen, er vertritt soviele Stimmen, wie der Verein ihm überträgt. Im Notfälle können sich mehrere Vereine auf einen Vertreter vereinigen. § 5. Die ordentlichen Turntage werden alle ztcei Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt vier Wochen vorher. Ausserordentliche Turntage muss der Ausschuss auf Antrag eines Drittels der Vertreter innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrages nach einem von den Antrag stellern vorgeschlagenen, vom Ausschusse zu bestimmenden Orte einberufen. § 6. Den Wirkungskreis der Turntage bilden: 1. Entgegennahme und Prüfung der Verwaltungs-, Kassen- und Turnberichte des Ausschusses und Entlastung der Ausschussmitglieder. 2. Beratung und Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten der Jüdischen Turnerschaß. 3. Wahlen und Wdhlprüfungen. 4. Aenderungen der Verbandssatzungen. § 7. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Ausschuss mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt werden. Die Bekanntgäbe der endgiltigen Tagesordnung erfolgt durch den Ausschuss acht Tage vor dem Zusammentreten des Turntages. Dringlichkeitsanträge können mit ztcei Drittel Majorität auf die Tagesordnung gesetzt werden.