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Jüdische Turnzeitung · 1903-06-01 · 6 (6.1903) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
4 (1903)
Issue
6 (6.1903)
Date
1903-06-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
Belongs to
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100 No. 6 derartige Angriffe. Aber dies Verhalten bleibt von Rohheit fern. Die im Turnverein geübte Selbstzucht lehrt uns die Schranken innezuhalten. Wir stossen hier auf einen Teil der moralischen Erziehung, in dem Militär und Turnen äusserlich zwar sehr ähnlich zu sein scheinen, in Wahrheit jedoch grundverschieden sind. Es ist die Behandlung der Disziplin. Die wichtigste Aufgabe der militärischen Erziehung ist die Gewöhnung an einen unbedingten blinden Cadavergehörsam. Das bleibt bestehen, wenn auch die modernen Waffen grosse Ansprüche an die Selbstständigkeit des Mannes stellen. Es kommt darauf an, die Leute bei Zeiten schon so zu erziehen, dass auch in höchster Not und Gefahr jeder Befehl unweigerlich und richtig ausgeführt wird. Auch turnerische Befehle müssen prompt und richtig befolgt werden. Der Unterschied liegt aber in dem, was Gegenstand eines turnerischen und eines militärischen Befehls sein kann und in der Grundlage, auf der das Recht zu befehlen in beiden Fällen beruht. Inhalt eines militärischen Befehls kann schlechterdings jede Handlung sein. Das Annähen eines Knopfes, wie ein Ritt auf Leben und Tod, die Verwendung einer bestimmten Putzpaste, wie der Besuch des Gottesdienstes. In allen diesen Fällen muss gleichmässig gehorcht werden. Es giebt überhaupt nur wenige Ausnahmen, in denen Insubordination straflos bleibt, z. B. im Falle der Notwehr cder wenn ein Vergehen oder Verbrechen befohlen wird. Befiehlt also der Vorgesetzte dem Manne, den er schikanieren will, feldmarschmässig bepackt von der Festungsmauer in den trockenen Graben zu springen, oder beauftragt er seine Leute, einen Kameraden zu „massieren", weil er so schlapp exerciere, dass er einer Stärkung bedürfe, so ist Gehorsamsverweigerung am Platze. Der Inhalt eines turnerischen Befehls aber muss immer im Zusammenhang mit dem Turnen stehen. Der Zusammenhang kann rein äusserlich nur durch Ort und Zeit bedingt, er kann aber auch innerlicher Natur sein. Rein äusserlich ist der Zusammenhang aufgefasst, wenn ein Befehl nur zulässig sein soll, sobald er während der Turnstunden auf dem Turnplatze oder etwa auf einer Turnfahrt erteilt worden ist. Wollte man den Umfang der turnerischen Disziplin danach beschränken, so wäre das eine so mechanische und oberflächliche Begrenzung, dass sie einen denkenden Menschen unmöglich befriedigen kann. Eine vernünftige Erfassung des Umfangs turnerischer Befehlsgewalt muss tiefer dringen. Sie scheint mir darin

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