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Jüdische Turnzeitung · 1903-06-01 · 6 (6.1903) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
4 (1903)
Issue
6 (6.1903)
Date
1903-06-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
Belongs to
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No. 6 101 zu liegen, dass der Befehl durch den Zweck des Turnens oder durch die Interessen des Turnvereins bedingt sein muss. Ein Befehl, der innerhalb dieser Grenzen erfolgt, muss ausgeführt, ein Befehl, der darüber hinausgeht, darf nicht gegeben werden. Nun ist der Fall denkbar, dass etwas befohlen wird, das nach Ansicht eines Turners ausserhalb des bezeichneten Kreises liegt und in unzulässiger Weise die persönliche Freiheit beschränkt. Dann hat der befehlende Teil offenbar angenommen, dass er das Recht habe, den fraglichen Befehl zu erlassen. Es läge also ein Competenzstreit vor, d. h. ein Streit darüber, ob das Recht, diesen Befehl zu erlassen, vorhande i war. Darüber ob gehorcht werden müsste, kann es einen Streit niemals geben. Wer sich durch einen Befehl beschwert füblt, hat die meist völlig ausreichende Möglichkeit, diese Beschwerde hinterher an der geeigneten Stelle anzubringen, welche statutengemäss solche Differenzen zu entscheiden hat. Hier ist der wichtige Unterschied zu bemerken, dass es beim Militär wiederum Vorgesetzte sind, die über Beschwerden zu urteilen haben — selbst im Gerichte sitzen neben Juristen bekanntlich Offiziere — während im Turnverein schliesslich Gleichstehende, dieselben, die sonst zu gehorchen haben, die Entscheidung in ihren Händen tragen. Es rührt dies schon an die Frage über die Herkunft der turnerischen Befehlsgewalt. Beim Militär stützt sich der Befehl auf Zwang, und zwar auf den nachdrücklichsten und stärksten den wir uns denken können, auf den Zwang der Staatsgewalt. Was uns dort befohlen wird, müssen wir tun, ganz gleichgiltig ob wir irgend welche Lust dazu haben, ob es uns Interesse einflösst, ob wir es für nützlich, nötig oder sittlich halten, wir sind unfrei und gezwungen. Ganz anders im Turnverein! Freiwillig haben wir uns dem Vereine angeschlossen, getrieben durch unsern Wunsch, an dem grossen Werke mitzuarbeiten, dem er dient. Stets können wir zurücktreten, wenn uns etwas hinaustreibt, was stärker ist als unser Feuer für die Sache. Wir selbst haben die Organe über uns gesetzt, die den Verein leiten; Kraft unseres Willens haben sie Befehlsgewalt über uns, und sie müssen unserer Gesamtheit Rede und Antwort stehen an der geeigneten Stelle. Aber unmöglich ist es, dass wir uns eigenmächtig über ihre Befehle hinwegsetzen. Diese Unterordnung wird ja nicht um ihrer selbst willen geübt, sondern als Mittel zum höheren Zweck. Es handelt sich

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