Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 3 (1902)
- Issue
- 6 (6.1902)
- Date
- 1902-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/4921092-5965007-5965170--0447-4921514- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
9,7. Nur in einer Hinsicht erscheint es uns ratsam, den Umfang des zu gründenden Verbandes einzuschränken. Der Verband soll zunächst nur diejenigen Vereine umfassen, in denen die deutsche Sprache die Umgangssprache bildet, d. h. vor allem die in Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehenden oder noch zu gründenden jüdischen Turnvereine. Denn diese Vereine bestehen in Ländern, welche in kultureller und politischer Beziehung auf gleichem Niveau stehen, ihre Mitglieder haben gleiche Interessen und ähnliche Anschauungen. Und damit ist eine Grundlage für ein gemeinsames, friedliches Zusammenwirken gegeben, während bei einer noch weiter greifenden Organisation die Gefahr nahe liegt, dass die Geltendmachung zu verschieden gearteter Interessen leicht den ganzen Verband zerstören könnte. Wir lassen nunmehr einen Entwurf eines Organisationsstatuts folgen, welches sich im grossen und ganzen dem „Grundgesetz der Deutschen Turnerschaft" anschliesst: Entwurf eines Organisations-Statuts. § 1. Die Jüdische Turnerschaft umfasst alle diejenigen jüdischen Turnvereine, in denen die deutsche Sprache die Umgangssprache bildet und welche nachfolgendes Statut angenommen haben. § 2. Zweck der Jüdischen Turnerschaß ist Hebung des Turn wesens als Mittel zur körperlichen und sittlichen Kräftigung des jüdischen Stammes. § 3. Organe der Jüdischen Turnerschaft sind: 1. als Hauptorgan der Jüdische Turntag, 2. als Exekutivorgan der Ausschuss. Die Geschäftsordnung beider Vertretungen ist die des Deutschen Reichstages. Ihre Tagesordnungen und ihre Protokolle sind rechtzeitig in der »Jüdischen Turnzeitung« zu veröffentlichen. § 4. Der Jüdische Turntag wird gebildet aus den Vertretern der jüdischen Turnvereine, welche von je fünfzig männlichen und weiblichen Vereinsmitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Kein Verein kann mehr als ßnf Vertreter entsenden. Vereine, die weniger als fünfzig Mitglieder zählen, gelten als vollzählig. Schüler und Lehrlinge sind nicht wahlberechtigt. Die Einleitung der Wahlen erfolgt durch die Vereinsvorstände und zwar mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt des Turntages; eintretende Erledigungen werden durch Ersatzwahl ergänzt. Das Mandat ist nicht übertragbar. § 5. Die ordentlichen Turntage werden alle drei Jahre abgehalten. Ausserordentliche Turntage muss der Ausschuss auf Antrag eines Drittels der Vertreter innerhalb zwei Monaten nach Stellung des