Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 3 (1902)
- Issue
- 6 (6.1902)
- Date
- 1902-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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No. 6. 98. Antrages nach einem von den Antragstellern angebotenen Versammlungsort einberufen. § 6. Den Wirkungskreis der Turntage bilden: 1. Entgegennahme der Verwaltungs- und Kassenberichte des Ausschusses und deren Prüfung. 2. Beratung und Beschlussfassung über sämtliche turnerische Angelegenheiten und Anträge. 3. Wahlen und Wahlprüfungen. 4. Änderungen des Organisations-Statuts. § 7. Der Ausschuss ist das Exekutivorgan des Turntages; er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und fünf Beisitzern, welche der Turntag auf drei Jahre wählt. Er versammelt sich in der Regel alljährlich. § 8. Den Wirkungskreis des Ausschusses bilden: 1. die Vertretung der Jüdischen Turnerschaft nach aussen; 2. die Durchführung aller zur Hebung des Turnwesens erforderlichen Mittel und überhaupt die Besorgung aller turnerischen Angelegenheiten im Sinne des Turntages; 3. die Vorbereitung der Turntage und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 4. die Verwaltung der Kasse. § 9. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte besondere Unterausschüsse zur Vorberatung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere einen solchen für die Leitung der »Jüdischen Tumzeitung«. § 10. Die »Jüdische Turnzeitung« ist das amtliche Organ des Verbandes und hat alle Verbands- und Vereinsberichte und -Ankündigungen rechtzeitig bekannt zu geben; eine angemessene Kürzung derselben ist der Leitung erlaubt Die »Jüdische Turnzeitung« erscheint in Berlin und wird den Mitgliedern aller zur Jüdischen Turnetschaft gehörigen Vereine unentgeltlich zugesandt § 11. Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes besteht eine Kasse, zu der die jüdischen Turnvereine in den ersten zehn Tagen jedes Kalendervierteljahres für jedes ihrer zu Beginn dieses Zeitabschnittes im Verein befindlich gewesenen zahlenden Mitglieder vierzig Pfennige (— eine halbe Krone) entrichten. Die Beiträge sind an den Geschäftsführer einzusenden. Vereine, welche länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstände verbleiben, werden aus der Jüdischen Turnerschaft ausgeschlossen. Doch kann beim Vorliegen triftiger Gründe diese Frist auf höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. § 12. Dieses Statut ist jedem Mitgliede der Jüdischen Turnerschaß auszuhändigen. § 13. Änderungen des Statuts kann der Turntag, wenn sie auf der Tagesordnung stehen, mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschliessen.