Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 3 (1902)
- Issue
- 2 (2.1902)
- Date
- 1902-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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-NO. . 22. mit, einerseits ihre Ersparnisse und andererseits dasjenige, was sie durch planmässigen und langsamen Verkauf ihrer bisherigen Ländereien und Häuser, sowie des lebenden und toten Inventars flüssig machen konnten. Auch werden häufig einige der angesehensten Leute des Dorfes vorher nach Anatolien geschickt, um passende Ländereien auszusuchen und dort die zum Empfange nötigen Vorbereitungen zu treffen; trotzdem pflegen die meisten Ansiedelungen der Muhadjirs in den ersten Jahren schwere Zeiten durchzumachen, das Elend ist häufig infolge Verpassens der ersten Ernte und durch gouvernementale Scherereien sowie Nichteinhalten der Versprechungen gross, und erst allmählich beginnen die Dörfer aufzublühen. Ganz anders begann die jüdische Kolonisation. Vor allem waren es keine gelernten Ackerbauer, denn seit dem rumänischen Gesetz über die Fremden*) vom 7. April 1881 waren die Juden daselbst auf dem Lande so gut wie rechtlos; sie besitzen nicht mehr das Recht des beständigen Aufenthaltes in den Dörfern und auf dem Lande. Sie können jederzeit wie Landstreicher ausgetrieben werden und dürfen weder Grundbesitz noch Häuser noch sonstige Immobilien auf dem Lande erwerben. Noch ein Zirkular eines der liberalen Minister Rumäniens an die Distriktsperfekten vom Juni 1896 bestimmt, dass die Erlaubnis für Fremde, sich in den Gemeinden niederzulassen, so alt sie auch sein mag, immer durch eine Abstimmung des Gemeinderats aufgehoben werden kann. Es ist demnach kein Wunder, dass die aus ca. 350 000 Seelen bestehende jüdische Bevölkerung Rumäniens allmählich fast ganz in die Städte gezogen ist, wo infolge des Ausschlusses derselben von vielen Gewerben und durch den kaum erträglichen Kampf ums Dasein ein in den traurigsten Verhältnissen vegetierendes Proletariat entstanden ist. Trotzdem wissen manche dieser Kolonisten wenigstens etwas mit dem Pflug umzugehen, da sie sich in Rumänien häufig zur Zeit der Ernte in den Dörfern als Hilfsarbeiter vermieteten; der grösste Teil derselben besteht aber aus Handwerkern niedrigsten Kenntnisgrades, Tagelöhnern und sogenannten Luftmenschen, d. h. Leuten, deren Existenz in der Luft schwebt, die selbst nicht wissen, wovon sie am nächsten Tage leben. *) Unter Fremden sind im rumänischen Gesetzbuch last ausschliesslich die Juden zu verstehen, wie auch die ganze Fremdengesetzgebung nichts weiter ist als eine Umgehung des Artikels 44 des Berliner UnabhSngigkeitstractates, nach welchem confessionelle Unterschiede keinen Grund zur Ausschliessung vom Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte bilden dürfen.