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Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden · 1905-08-15 · 6 (15.8.1905) · p. [Seite]

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Journal
Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
Volume
1905
Issue
6 (15.8.1905)
Date
1905-08-15
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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Besonders streng wird jetzt darauf gesehen, daß Auswanderer nicht in Berlin heimlich die Züge verlassen. Die Logirhäuser werden einer verschärften Kontrolle unterzogen und mit rücksichtsloser Strenge wird namentlich gegen solche Personen vorgegangen, die ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, darunter auch gegen Hausierer, fremdländische Auswanderer und Arbeiter. Der Durchzug fremdländischer Auswanderer durch Holland. (Auszug aus den Mitteilungen der Königlichen Gesandtschaft der Niederlande zu Berlin vom 12. September 1905.) „Im Auftrage einer hohen Königlich Niederländischen Staatsregierung beehrt sich die Königlich Niederländische Gesandtschaft zu Berlin dem Zentralbureau für jüdische Auswanderungsangelegenheiten hierselbst antwortlich dessen an das Königlich Niederländische Justizministerium im Haag am 21. Juni d. J. gerichteten Schreibens ergebenst das Folgende zu berichten. Der Durchzug fremdländischer Auswanderer durch die Niederlande ist im Gesetz vom Juni 1861 geregelt. Nach diesem Gesetz ist die Entscheidung, ob fremden Auswanderern die Durchreise durch die Niederlande gestattet werden kann, der Polizeibehörde im Grenzorte oder im ersten Ankunftsorte übertragen. Im Falle der Zulassung der Auswanderer erteilt diese Behörde ihnen einen Schein, der als Aufenthaltspaß für die Zeit von zwei Monaten gültig ist. Wenn die Auswanderer innerhalb dieser Frist die Niederlande nicht verlassen haben und diese Frist nicht verlängert worden ist, ist ihnen nur gestattet, in den Niederlanden zu bleiben, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. August 1849 über die Zulassung und Ausweisung fremder Staatsangehörigen genügen. Dem Artikel 4 des Gesetzes von 1861 gemäß sind in einigen Städten, wie Amsterdam, Rotterdam, Dordrecht und Harlingen, Aufsichtskommissionen für die Beförderung der Auswanderer ernannt worden, welche jede in ihrer Stadt Bureaus einzurichten haben, wo die Auswanderer zu jeder Zeit ihre Beschwerden vorbringen und Rat einholen können. Der Justizminister im Haag hat weiter angeordnet, daß den fremden Auswanderern, welche in einem niederländischen Hafen eingeschifft werden sollen, die Durchreise gestattet werden kann, wenn sie eine Erklärung einer Schiffahrtsgesellschaft vorzulegen in der Lage sind, wobei diese Gesellschaft sich verpflichtet, innerhalb einer gewissen Frist, während welcher sie auch die Verpflegung der Auswanderer übernimmt, die betreffenden Auswanderer zu befördern, wenn diese Erklärung vom Herrn Oberpolizei-Kommissar in Rotterdam visiert worden ist. (Anmerkung. Für jüdische Auswanderer ist es besonders wichtig zu wissen, daß auch die Montefiore- Vereinigung in Rotterdam berechtigt ist, solche Polizeikarten auszustellen und daß die Polizeikarten der Montefiore-Vereinigung durch Vermittlung unseres Bureaus in Berlin oder bei unseren Komitees an der Grenze und in den Häfen erhältlich sind.) Jedoch ist der Besitz einer solchen Erklärung — Polizeikarte genannt — nicht unbedingt erforderlich, nur wird der Pohzeibeamte, welcher zu beurteilen hat, ob dem Durchzug der Auswanderer nichts im Wege steht, sobald die betreffenden Personen eine Polizeikarte vorzulegen imstande sind, ohne weitere Prüfung sofort die Durchreise gestatten. Deshalb liegt es sowohl im Interesse des Auswanderers, eine solchePolizeikarte bei sichzuhaben, als im Interesse der betreffendenSchiffahrtsgesellschaft, solche Polizeikarten auszugeben, damit sie durch Ausgabe dieser Karten darüber Gewißheit haben kann, daß den von ihr angenommenen Auswanderern die Durchreise gestattet werden wird und infolgedessen diese Auswanderer sich an der geplanten Reise wirklich auch beteiligen können. Was die Auswanderer, welche durch die Niederlande reisen wollen, um sich in einem ausländischen Hafen einzuschiffen, anbelangt, ist bis jetzt die Vorlegung der obenerwähnten Polizeikarte nicht verlangt worden, wenn die Auswanderer nur ein gültiges Eisenbahnbillet bis zum betreffenden ausländischen Hafen vorzuzeigen in der Lage sind. Zurückkehrende Auswanderer (Rückwandere r), welche, ohne in den Niederlanden ansässig zu sein, dortselbst ankommen, können, für den Fall, daß sie auch durcb Deutschland zu reisen wünschen, nur dann in den Niederlanden zur Durchreise zugelassen werden, wenn sie die erforderlichen Beweise, daß sowohl in den Niederlanden wie in Deutschland für ihre Durchreise und ihre Verpflegung Sorge getragen "worden ist, vorzulegen imstande sind, weil sie in Deutschland nicht zugelassen werden, wenn nicht erwiesen worden ist, daß sie zur unentgeltlichen Beförderung und Verpflegung bis an die Grenze, wo sie das Reichsgebiet wieder verlassen werden, berechtigt sind. Der Durchzug fremdländischer Auswanderer durch Belgien. (Mitteilungen des Kaiserlich Deutschen Generalkonsulats für Belgien.) Die für den Durchzug fremdländischer Auswanderer durch Belgien in Betracht kommenden belgischen Bestimmungen sind das Gesetz vom 14. Dezember 1876, betreffend die Regelung der Auswanderertransporte sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 29. April 1890.*) Letztere werden zurzeit einer Revision unterzogen. Die neuen Bestimmungen sollen noch im Laufe dieses Jahres in Kraft treten. Was die in Belgien geltenden sanitären Vorschriften anlangt, so richten sie sich nach den einschlägigen in den Bestimmungsländern der Auswanderer bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die am strengsten in Canada und den Vereinigten Staaten gehandhabt werden. Die Einwanderungsländer. Amerika. Die jüdischen Organisationen in Amerika sind bestrebt, eine weitere Anhäufung jüdischer Massen in den großen Einwanderungszentren zu verhindern, damit das an und für sich schon große Elend der armen jüdischen Bevölkerung in New York und anderen großen Städten nicht noch vermehrt wird. Jeder Einwanderer kann bei seiner Landung in New York von dem „Removal Committee" durch Rat und Tat unterstützt werden, wenn er beabsichtigt, nicht in New York zu bleiben, sondern sich in das Innere des Landes zu begeben. Vertreter dieses Komitees sind auf der Landungsinsel Ellis Island anwesend, und soweit es möglich, ist eine Verteilung der Ankömmlinge nach dem Innern Amerikas herbeizuführen. Auch in Philadelphia, Boston und Baltimore hat das Komitee Vertrauensmänner, die in gleicher Weise wirken. Jeder jüdische Einwanderer sollte sich an die Vertreter dieses Komitees wenden und ihre Ratschläge einholen, bevor er sich in Amerika niederläßt. Canada. Mit dem Schluß des Septembers beginnt in Canada die tote Saison. Der meistenteils sehr harte und lange Winter bietet den Einwanderern keine Gelegenheit, Arbeit zu finden. Deswegen sollte jede Auswanderung nach Canada von jetzt bis zum April, dem Beginn des Frühlings, unterbleiben. Nur wer genügende Mittel, um den Winter durchzukommen, oder wer Verwandte oder Freunde hat, bei denen er auch ohne Arbeit im Winter verbleiben kann, oder die ihm trotz des Winters Arbeit verschaffen können, darf zur Winterszeit nach Canada auswandern. Australien. E i nwanderungsbeschränkungen. (Fortsetzung aus Korrespondenzblatt No. 2.) (Commonwealth Immigration Restriction Act 1901.) Verboten ist die Einwanderung der folgenden Personen: a) einer jeden Person, welche nicht imstande ist, auf die Aufforderung des Beamten in dessen Gegenwart ein Diktat von 50 Worten in irgend einer europäischen Sprache niederzuschreiben und mit seinem Namen' zu unterzeichnen; *) In beiden sind Beschränkungen für fremdländische Durchwanderer, wie sie in Deutschland bestehen, nicht enthalten; wir wollen hoffen, daß auch die geplanten neuen Verordnungen sich von lästigen Durchzugserschwerungen frei halten.

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