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Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden · 1905-08-15 · 6 (15.8.1905) · p. [Seite]

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Journal
Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
Volume
1905
Issue
6 (15.8.1905)
Date
1905-08-15
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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IRI
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b) einer jeden Person, welche nach Meinung des Ministers für auswärtige Angelegenheiten oder des Einwanderungsbeamten voraussichtlich dem Staate beziehungsweise einer öffentlichen oder Wohltätigkeits-Anstalt zur Last fallen wird; c) von Idioten und wahnsinnigen Personen; d) einer jeden Person, welche mit einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit von ekelerregendem oder gefährlichem Charakter behaftet ist; e) von Prostituierten, Kupplern und Zuhältern; f) einer jeden Person, die bereits vor ihrer Ankunft einen Kontrakt oder ein Abkommen geschlossen hat, die sie zur Arbeitsleistung verpflichten (geringe Ausnahmen für Schiffsbesatzungen und solche Arbeiter von besonderer Geschicklichkeit, die vom Minister die Erlaubnis erhalten). Ausgenommen sind (außer verschiedenen, die für Auswanderer nicht weiter in Betracht kommen): 1. Eine Ehefrau, die ihren Mann begleitet, wenn diesem die Einwanderung nicht verboten ist; — Kinder unter 18 Jahren in Begleitung ihres Vaters oder ihrer Mutter, wenn dem Vater oder der Mutter die Einwanderung gestattet ist; 2. Personen, die denNachweis erbringen, daß sie früher bereits in einem australischen Staate oder in einer Kolonie, die jetzt ein Staat geworden ist, gewohnt haben. Die einzelnen Staaten haben noch lokale Beschränkungen, die sich aber nach derselben Richtung hin bewegen, wie die obigen für ganz Australien gültigen Bestimmungen. Kleine Mitteilungen. Frauen und Kinder. Viele Frauen, die von ihren Männern Schiffskarten erhalten haben und daraufhin mit ihren Kindern die Reise antreten, geraten ins tiefste Elend, weil sehr häufig die Schiffskarten nur für die Frau allein, nicht auch für die Kinder oder für alle Kinder gültig sind. Solche Frauen werden von den Behörden in den Durchwanderungsländern an ihrer Weiterreise gehindert und oftmals nach der Grenze zurückgebracht. Vor der Abreise muß daher darauf geachtet werden, ob auch für die Kinder die Überfahrt bezahlt ist, und wenn das nicht der Fall ist, dann müssen sich solche Frauen vor Antritt der Reise mit dem nötigen Gelde versehen, um die Karten für die Kinder nachlösen zu können. Auf eine Hilfe in Deutschland und England oder sonstigen Ländern ist nicht zu rechnen, da alle jüdischen Organisationen jedwede Geldunterstützung an Auswanderer abzulehnen verpflichtet sind. * * * Schweiz. Viele jüdische Auswanderer, namentlich aus Rußland, haben sich in der Schweiz ansässig gemacht und suchen durch Hausierhandel ihren Lebensunterhalt zu gewinnen. Die von solchen Auswanderern am meisten aufgesuchten Kantone wie Zürich, St. Gallen und Luzern verabfolgen jetzt an russische Juden keine Hausierpatente mehr, andere haben die Abgaben für diese Patente so hinaufgesetzt, daß es den ärmeren Einwanderern unmöglich gemacht wird, Hausierpatente zu erwerben. * * * Myslowitz. Die deutschen Schiffahrtsgesellschaften haben bei der Registrierstation Myslowitz eine Cholera- Baracke errichtet. Als Manuskript gedruckt. — Druck von H. S. Hermann in Berlin.

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