Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand UB Ffm
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 102)
- Language
- German
- Belongs to
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Beruf Nunc und Alter Name und Alter der Kind« . Letzter Wohnort...... ....... Kann er lesen? .... Kann er schreiben? .... Name, Vorname and Wohnort zweier Personen, die vor dem Konsulat für die vorstehenden Angaben de» Reisenden bargen Dampfer, mit dem die Ausreise Datum der Einschiffung . .... < wird Ort, an dem er »ich in Argentinien Grand der Reise......... will Ausweispapiere, die vorgelegt worden. . . ,t......... Adressen von Personen in Argentinien, die ihm Dekanat sind In welches angrenzende Land begibt er sich?......... Unterschrift des Reisenden......... Unterschrift des Konsulats........ . - Isfe....... Oeslau *-«—j, *- N*aSC Hautfarbe...... ( Augenfarbe ..... Haarfarbe...... '_ besondere Merkmale..... gestempelte Fotografie \^ Vollständige Fingerabdrucke der rechten and der Unken Hand." Den ausgestellten Formularen ist ein Paßbild mit genauesten Personal angaben beizufügen. Außer der obenerwähnten Fetcha Ist aber neuerdings zur Visumerteilung auch eine Impfbescheinigung gegen Pocken erforderlich. Eine weitere Aenderung der Praxis der argentinischen Einwanderung« bebörden besteht darin, daß neuerdings auch ■Staatenlose, denen lange Zeit hindurch die Einwände: rungsgenehmigung nicht erteilt wurde, diese erhalten können, sofern in dem Anforderungsschreiben (Llamada) ausdrücklich angegeben ist, daß. der Betreffende staatenlos ist Dagegen sind die Anforderungen an das Verwandt« Schaftsverhältnis des Llamada-Ausstellers zum Einwanderungswilligen inzwischen strenger geworden. Es wird nur noch, auf solche Llamaden hin ein Einwanderungsvisum erteilt, die von nahen Verwandten ausgestellt sind. Landwirte, insbesondere ICA-Siedler, können unter folgenden Bedingungen einwandern: 1. bei Vorliegen einer Llamada von nahen Verwandten, 2. Bei Vorliegen einer Llamada auch von entfernteren V er w ähd t en. Bei ICA-Siedlern besteht diese Möglichkeit dann, wenn der die Llamada ausstellende Verwandte der Familie vorausgefahrea ist, spater aber mit der angeforderten Familie gemeinsam angesiedelt werden soll. Bei einer solchen, von einem entfai'utaten Verwandten ausgestellten Llamada sind erhöhte Visa-Gebühren zu zahlen. 3. Bei Vorliegen euer von einer Kolonisations- Gesellschaft (wie der ICA) ausgestellten Llamada ist die Einwanderung möglich, wenn die Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Beruf ausdrücklich im i t £5 . Paß vermerkt ist und ein Scheck Aber 66,18 argentinische Pesos bei der. Landung vorgewiesen werden kann. II. Brasilien Seit Jtdi dieses Jahres werden Visen für Brasillea In keinem Fall erteilt, d. h. auch nicht für Kapitalisten, für Handelsvertreter «der für Touristen. Es handelt sich hierbei, wie an den zuständigen Stellen betont wird, um eine provisorische Maßnahme, die spater durch neue Bestimmungen ersetzt werden soll. III. Columbien £ Am 17. Februar dieses Jahres wurde von der columbianischen Regierung ein neues Einwanderungsgesetz erlassen, das für deutsche Staatsangehörige nur wenig Aenderungen, dagegen große Erschwerungen für An- Sehörige der osteuropäischen Staaten bringt. Es unterscheiet zwischen sogenannten A-Staaten und B-Staaten. Zu den A-Staaten gehören u. a.: Deutschland, die west- und sudeuropäischen Staaten, Oesterreich, Ungarn, die Tschechoslowakei und sämtliche amerikanischen Staaten. Zu den B-Staaten gehören u. a.: Lettland, Ljfjanen, Polen, Rumänien, Rußland, Bulgarien, Türkei, Syrien, Griechenland. — ■ Staatenlose werden wie Angehörige der B-Staaten behandelt. Jeder, der nach Columbien einreist, muß bei der Schiffahrts-Gesellschaft ein Depot hinterlegen. Bei Angehörigen der A-Staaten, also auch bei Reichsdeutschen, beträgt das Depot 250 Pesos pro Person — ca. 360 RM (ausgenommen Kinder unter 17 Jahren, soweit sie mit ihren Eltern reisen). Das Depot wird nach zwei Jahren zurückgezahlt,- Wenn der Eingewanderte nachweist, daß er sich für dauernd im Lande niedergelassen hat, einen ehrenhaften Beruf ausübt, eine einwandfreie Führung bewiesen hat und über ein Kapitel von mindestens 1000 Pesos verfügt. ' . Angehörige der B-Staaten müssen ein Depot-von 1000 Pesos für das Familienoberhaupt and dessen Kinder über 20 Jahre, 500 Pesos für die Ehefrau, 250 Pesos für jedes Kind zwischen 10 und 20 Jahren und 100 Pesos für jedes Kind anter 10 Jahren hinterlegen. Angehörige der B-Staaten erhalten ihr Depot nach, 5 Jahren unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige der A-Staaten zurück, aar daß ihr Vermögen mindestens 3000 Pesos betragen muß. Das Depot kann vor Ablauf der zwei- bzw. fünfjährigen Frist zurückgezahlt werden, wenn der Einreisende das Land wieder verläßt. Von der. Hinterlegung des Depots können solche, Personen beireit werden, die einen festen Anstellungsvertrag mit einer Columbianischen Firma und eine Bürgschaft des Arbeitgebers für die Bezahlung der Rückreise vorlegen können. Eine solche Befreiung wird aber Angehörigen der B-Staaten nur in den seltensten Fallen erteilt. Ferner sind von der Hinterlegung solche Einwanderer befreit, die einen Arbeitsvertrag mit der columbianischen Regierung abgeschlossen haben, oder die als Intellektuelle, V 3A, FRANKENSTEIN Wirtschaftsberater für Brasilien Berlin — Sio Paulo Wirtschaftsprüfungen, Revisionen, wirtschaftliche und juristische Gutachten, Beratung bei Finnenv Organisationen, Vertragen, Aus-: (eigene« Reebtsanwaltibo.ro) Gegenwärtig in Brasilien: , Sio Paulo ♦ Ca ixa Pos tal 3489 ..V » '•' ,\; . \ * /«v ' "'( -' AV* i* ' ■ '.***■' 'atf^jlji| i r*i »r» ■ **► 1. i« 92 Verlangen Sie In Ihrer Buchhandlung j BRASILIEN " ■ * ' ' ,:'Vv '.*„ ' ' .' **• ■ ■■ .' Ml. V . ab Aufnahmeland der )0d. 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