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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 74

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 74 (sequence 76)
Language
German
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4f Staatsangehörigkeit in Deutschland and im Ausland seit 1914, S. 253 254 — an solche Bewerber bewilligt werden, die in den. Leuten iwölf Jahren vor Einreichung des Gesuches wahrend mindestens sechs Jahren auf Grund-einer von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung tatsächlich in 'der Schweis gewohnt haben (Art. 1 Abs. 2). Diese Fristkann auf drei Jahre für solche Aualinder abgekürzt warden, die in., der Schweizgeboren sind und bis (um erfüllten 20. Lebensjahr" mindestens sehn Jahre in der Schweis zugebracht haben ( Art. 1 Abs. 3.H In jedem Fälle muß jedoch der Gesuchsteller die letzten zwei Jahre vor Stellung des Gesuches' fortdauernd in der Schweiz gewohnt haben (Art. 1 Abs. 4). Nach Magnus, Tab. z: InKwr-Rarht, jAlleft, S. 110, erwirbt die Ausländerin durch Eheschließung mit feinem Scliweiter Bürger dessen Staatsangehörigkeit. ■ W ' * Nach dem" Emhürgerungsgesctz vom 18. Mai 19ll Jahresher, über intern, und ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe, Berlin 1931, S. 113 ff. — kann einem Ausländer die Einbürgerung nur 'bewilligt werden, wenn der Antragsteller sowohl nach dem siamesischen als auch nach seinem Heimatrecht volljährig, gut beleumundet und unterhaltsfähig ' ist ' und im übrigen bei Stellung des Naturalisationsantrages mindestens fünf Jahre in Slam niedergelassen war '($ 6). Dieser Frist bedarf es jedoch' nach S 7 nicht bei Personen, die früher die siamesische Staatsangehörigkeit besessen, hatten oder Kinder eines in Siam eingebürgerten Ausländers sind und schließlich bei denjenigen,, die der siamesischen Regierung besondere Dienste geleistet haben. Lt. $ 3, 4 des Staatsangehörigkeitsgeseties vom 10. 4. 1913 — ehendort S. 115 ff. erlangt die Ausländerin, die mit einem Siamesen die Ehe geschlossen hat, dessen Staatsangehörigkeit, während umgekehrt die Siamesjn, die einen Ausländer heiratet, ihre siamesische Staatsangehörigkeit verliert, sofern sie nach ..dem Heiwatgesetz des Mannes dessen .Staatsangehörigkeit erwirbt (S.4). Die 'Bestimmungen über den! Erwerb und Verlust . der Staatsangehörigkeit niml in ticir Vitrirrdniing vain .32. April 1931 geregelt, durch die die Bestimmungen vom 13..Juni 1930 (letztere in Obersetzung in den Jahresberichten über intern, u. ausl. Eheu. kindschaftsrecht, 3.-Sonderausgabe, Berlin 1931, 'S.. 117 ff.) aufgehoben sind. Nach Art 1 ist mit der Bildung der USSR für sämtliche Bundesrepubliken '«ine einheitliche Bundes- und Staatsangehörigkeit eingeführt worden, indem'jeder Staatsangehörige einer ' Bundesrepublik zugleich Angehöriger der. USSR ist. Sofern ein Staatsangehöriger der USSR mit einem Ausländer die Ehe eingeht, so behält nach .Art 8 Abs. 1 jeder der Eheschließenden .seine bisherige Staatsangehörigkeit. Bei Änderung der Staatsangehörigkeit beider Eltern; wodurch beide dit» der USSR erwerben oder .verlieren, wirf auch die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, verändert (Art 9 Abs. 1). [ . Die Einbürgerung von Ausländern, die in Rußland leben, erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums des Zentral-Exekuüv-Komitees der USSR oder der Bundesrepublik, in der sich der Ausländer aufhält (Art. 12 Satz 1). Sofern die Ehesehließenden dij Staatsangehörigkeit wechseln »ollen, so ist für sie ein vereinfachtes Verfahren zulässig (Art 8 Abs. 2 unter Hinweis auf Art- 16). Nach Art. 23, 2 der .Verfassung der Spanischen Republik vom 110. Dezember 1931*— in teilweiser Übersetzung, in den Jthresber. üb, intern, u. ausl,. Ehe-', und KindschafIsraelit, 4. Sonderausg.. Berlin 1933, S. 125 u. 126 ist das *«f spanischem Gebiet geborene kind, auch das von ausländischen Kitern. Spanier, sofern es die Staatsangehörigkeit in . der gesetzlich vor " geschriebenen Form wählt ,v t'.inc Ausländerin, die mit einem Spanier die 'Ehe schließt, behält ihre alte Staatsangehörigkeit .«der erwirbt die ihres Ehemannes,-und zw.af dadurch, daß sie diese aufdem gesetzlichen Wege wählt (Art. 23, 4 Abs. 2). Weiterhin kann man Staatsangehörigkeit erlangen durch Erhalt einer Linbürgerungsurlunde oder durch Erlangung des Gemeindebürgerrechts in einer Gemeinde' der Republik gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen (Art 23, 4 Abs. 1).. \ Um das Ortsbürgerrecht zu erwerbe» bedarf es nach Art. 2 dés Dekrets vom b. November 1916 — in Übersetzung bei , -Schwartz, Das "Recht der Staatsangehörigkeit m Deutschland und im Ausland seit 19.14, S. 254 it. — eines ununterbrochenen Auf- , enthalte« von zehn Jahren auf spanischem Boden; der Aufenthalt muß den Charakter eines gesetzlichen Wohnsitzes tragen. Diese zehnjährige Frist wird nachsArt. 3 auf fünf Jahre für diejeriigen- Ausländer abgekürzt, die mit einer Spanierin verheiratet sind, in Spanien Industrie eingeführt oder wichtige Erfindungen gemacht haben, Eigentümer oder - Leiter landwirtschaftlicher Betriebe oder wirtschaftlicher Unternehmungen sind oder die. sonst dar Nation bedeutende Dienste geleistet haben (Art. 3). Ausgesehlossen vom Ortsbürgerrecht -oder der spanischen Staats-- angehörigkeit sind jedoch solche ■ Ausländer, die nicht voll geschäftsfähig sind oder die im' Ausland wegen eines dio Auslieferung zulassenden Deliktes verfolgt werden oder die in Spanien zu schweren Strafen verurteilt sind (Art. 4). Südafrikanische Unk» - ' Die rechtliche Stellung sowie die Einbürgerung von Au.v ländern jst in Süd-Afrika durch ein Gesetz von 1926 geregelt, < das, wie bei Bergmann, Bd. 3,t S. 204ff., dargelegt wird, im wesentlichen dem Staatsangehörigkeitsgesetz Groß-Britanniens nachgebildet ist (s. Großbritannien. S. 69/70). Tschechoslowakei Die Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem Tschechoslowaken dessen -Staatsangehörigkeit <$ 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 9. April 1920 in Übersetzung -bei Schätzet, S. 179 ff.).- Nach S 3 des. Gesetzes bleiben die bisherigen . Bestimmungen über den Erwerb und Verlust bärgerrechtes weiterhin in Gültigkeit, sofern sie dieses Gesetz 'abgeändert sind. Die gleiche RegeJungNiürsicht- Iich, des Erwerbs und Verlustes des UHiniatsrcçhtes , enthält S 13 Abs. 1. Es gilt daher — wje bei Magnus-; .Tabellen z. Internationalen Recht, 'S. 119, ausgeführt wtro~"— ~ nr^tjwn alten " österreichischen Gebiet, nämlich Böhmen, Mähren und Osten».- - Schlesien das österreichische Recht, dagegen m der Slowakei '.und Karpathorußland das ungarische. Nach Magnus soll 'auch für das ehemalige deutsche Gebiet (Hultschiner Land und Kreis Leobschütz) mit einer Anwendung des österreichischen Rechtes zu rechnen sein. ■■>. . _ ■ . . r~ . ■■ *' ■ ■•'—■' .... ' : Türkei , Nach Art 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1928 in der Fassung vom 9. April 1929 — in den Jahresber. über intern, u. ausl. Khcu. Rindsclt.-Becht, 3. Sonderausg. S. 130 ff, — kann eine in der Türkei von ausländischen Eltern geborene Person binnen der drei-auf dia> Erreichung der Volljährigkeit fohlenden Jahre die türkische Staatsangehörigkeit beantragen. / Desgleichen kann nach Art 5 jeder -volljährige Ausländer, der fünf Jahre lang ununterbrochen in der Türkei ■ seinen Wohnsitz, hat, die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Nach. Artikel 6 kann diu ' türkische Staatsangehörigkeit durch ' Beschluß .des ' Ministerrats auch Ausländern erteilt werden, die die vorgenannte Wohnsitz,- bedipgung nicht erfüllen,'sofern sfeBdiesef besonderen* Begun .stigung würdig erscheinen. 1 ' '' Eine Ausländerin erlangt durch Eheschließung mit einem Türken dessen'Staatsangehörigkeit (Art, 13 Abs. 1 Satz 1). Die Türkin, die mit einem Ausländer die Ehe schließt, bleibt Türkin (Art 13 Abs. 1 Satt 2). . £ " - - . ■ ' - mM i i.U . ■ Ij-t ' .' f .» * — * . £• » **, '" Ungarn - Die Voraussetzungen der Naturalisation -r geregelt im Ge- -<;tz von 187"j — sind, daß der Aufzunehmende fünf Jahre in. Ungarn wohnt und ebensolange in der LisU der Steuerzahler, eingetragen ist' sowie, daß er .die erforderlichen Snbsistenzmiltel besitzt , - :,; , - Diese Bedingungen können jedoch erleichtert werden, wenn der Aufzunehmende von einem ungarischen . Staatsangehörigen -adoptiert worden ist (vgl. Bergmann^-Bd. 2 S. 696). J i »;?» h\

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