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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 73

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 73 (sequence 75)
Language
German
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( f I Philippinen . Nach $ 1 des Einbürgerungsgesetzes vom 26. März 1920 in der, Fassung des Abänderungsgesetzes vom 30. Nor. 1928 — in Übersetzung in den Jahresberichten über internation, und ausl. Ehe- und KindschafUrecht, III. Sonderausgabe, Berlin 1931, S. 145 ff. — kann das Landesbürgerrecht der Philippinen ein Auslinder erwerben, der nach den Gesetzen der Yeremigten Staaten von Amerika Bürger derselben werden "kann, sofern er in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist. Voraussetzung für den Erwerb des Landesbürgerrechts durch Ausländer ist nach % 3 des Gesekes ein Alter von wenigstens 21 Jahren, sowie, daß der Betreffende während eines' Zeitraumes von mindesten! 5 Jahren ötthe Unterbrechung auf den Philippinen niedergelassen ist, einen ordentlichen und unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, die englische, spanische oder die Landessprache beherrscht und auf den Philippinen unbewegliches Vermögen im" Werte von mindestens 1000 Pesos philippinischer Währung besitzt, oder dort geschäftlich oder beruflich tätig ist ~" Die fünfjährige Frist kann auf twei Jahre reduziert werden, sofern der Antragsteller mit einer Philippinerin verheiratet ist oder auf den Philippinen, mindestens zwei Jahre lang als Lehrer in Bildungsanstalten oder Fachschulen tätig, ist, oder dort ein Ehrenamt bekleidet, oder neue Industrien begründet, oder als Eisenbahn un te^hmer — Arbeiter — oder Leiter tätig ist (S 4). . Sofern eine Ausländerin einen Landesbürger der Philippinen heiratet. und sofern bei der Frau die Voraussetzungen für die Einbürgerung gegeben sind, so wird sie nach $ 13a des Gesetzes — eingefügt durch Abänderungsgesetz vom 30. November 1928 — als Landesbürgerin der Philippinen anerkannt S Nach Art. 4, 3 und Art 7 des Staatsangehörige vom 20. Januar 1920 — in Übersetzung bei Schätze!: Die Regelung der Staatsangehörigkeit nach dem Weltkrieg, Berlin 1927, S. 291 ff. — erlangt die Ausländerin durch' Eheschließung mit einem Polen dessen Staatsangehörigkeit. Umgekehrt verliert die Polin durch Eheschließung mit einem Ausländer dann iL~ alte, Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Eheschließung ihres Mannes erwirbt (Art. 11, 1), nicht dagegen, wenn sie dieihres Ehemannes nicht erlangt. Sie dürfte daher ». B. auch dann ihre polnische Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie einen Staatenlosen heiratet -„ .. Die Naturalisation erfordert rieben der Voraussetzung des unbescholtenen Lebenswandels den Besitz der Mittel zum Unterhalt oder zum- Erwerb, weiterhin den Nachweis, daß der Betreffende wenigstens ständig 10 Jahre innerhalb des polnischen Staatsgebietes gewohnt hat und der polnischen Sprache mächtig ist (Art 8). Nach Art. 9 kann jedoch in Ausnahmefällen die polnische Staatsangehörigkeit auch' an Personen erteilt weiden, die den erwänntenx Erfordernissen (nicht entsprechen. Die Erteilung der Naturalisation ist ausgeschlossen bei Personen, die wegen gewisser Delikte Von polnischen Gerichten bestraft sind, ebenso bei Personen, die in Konkurs verfallen sind. — Wenn umgekehrt ein polnischer, Staatsangehöriger 'durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die - polnisch* verliert, so .bedarf er,' sofern er wehrpflichtig ist. zur Erlangung der fremden Staatsangehörigkeit der behördlichen ** Genehmigung; sonst hat er dem polnischen Staat gegenüber ~ nicht aufgehört, als polnischer Staatsangehöriger zu gelten (Artikel 11, 2). Portugal Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juli 1867 — in Text und Obersetzung bei v. Keller und- Trautanann, S. 753 ff. — in Verbindung mit der Verordnung vom 16. 12. 1930 (Jahresber. üb. intern, u. ausl. Eh«- und Kindscifâftsrecht uBorlin 1033, S. 63 ÎL.) sind die In Portugal ge- I _ . .. •- ■ - ,v ' Die' Naturalisation hat nach Art. 19 neben anderen Erfordernissenwie Unterhaltungsfähigkeit, Unbescholtenheit, Volljährigkeit, Erfüllung der Militärpflichten nach seinem Heimatrecht, einen mindestens-dreijährigen Aufenthalt in Portugal tax Voraussetzung. Von /dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit sind Personen Tportugj^ischer Abstammung befreit, während- Ausländer, die mit : einer Portugiesin verheiratet sind oder dem Staat hervorragende Dienste ' geleistet haben, hiervon befreit , - werden können. Der naturalisierte Ausländer kann bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage der Aufnahme in Portugal keine öffentlichen Amter bekleiden', auch nicht Verwaltung»- oder Aufsichtsratsbefugnisse in Gesellschaften usw. ausüben, die zum Staat in einem vertraglichen Abhängigkeitsverhältnis stehen oder von ihm unterstützt werden. In dieser - Frist bleibt der eingebürgerte Ausländer den Erwerbsbeschränkungen unterworfen, die für Ausländer .gelten (Art 20). Rumänien Die Ausländerin erlangt durch Eheschließung mit einem Rumänen dessen Staatsangehörigkeit Zur- Naturalisation ist neben anderen Erfordernissen, wie gute Führung, Besitz hinreichender Mittel, erforderlich" die Vollendung dee 21. Lebensjahres und die öffentliche Erklärung des Willens, Rumäne su werden, Verlieht auf die ausländische Staatsangehörigkeit und nach dieser Wille^Verlautbarung; ein zehnjähriger ununterbrochener .Wohnsitz in Rumänien sowie Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit {Art 7 - des Ge- * setz es über die Erlangung und den Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit vom 23. Februar. 1924, übersetzt von Asch - bef Schwartz: Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914, Seite 261 ff.). Die Behörde kann jedoch bei'Ausländem, die beweisen, daß sie nützliche rumänische Bürger oder mit einer Rumänin verheiratet sind, die erwähnte zehnjährige Frist verkürzen -oder ganz ton 'ihr' ab- . sehen (Art. 8). Schließlich enthalten Art 9 und 10 einschlägige Bestjfytnungen, und zwar Art 9. für diejenigen Ausländer, oie von der Frist dispensiert sind, und Art 10 für Ausländer rumäujachec. Abstammung. _ ■ ' ' - - _ 0* ■■■ TS .■ '■- S borenen Kinder, t^ch die eines Ausländers, sofern er nicht im Dienst seines Landes steht, portagièevehe Staatsangehörigel sofern tie nicht nach erreichter Volljährigkeit 'oder Volljährig- .. keitserklärung persönlich bzw. während der Minderjährigkeit durch ihren gesetzlichen Vertreter erklären, nicht portugiesische Büraar sein tu wollen (Art 18, 2). Weifèjçpm ist Portugiesin eine Ausländerin, die sich mit einem Portugiesen verehelicht (Art 18, 6). / » |. . . , i .., .Nach Art. 42, 2 der Verfassung vom 13. August 1886 in, Übersetzung hei Cahn: Reichs- und Staatsangehörigkeit,^, Berlür!9l4, Seite 532 ff. — sind Salvädoraner die dort ^geborenen ehelichen Kinder, auch die'eines Ausländers und einer Salvadortuierin, sofern sie nicht innerhalb eines lahrer ' nach, erlangter Volljährigkeit durch eine Erklärung vor der zuständigen Behörde für die Staatsangehörigkeit des Vaters optieren. . Zur Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Naturalisation bedarf es nach Art 43 außer dem Zeugnis über guten Leumund noch des Nachweises über einen zweijährigen Aufenthalt im Lande. Schließlich sind Salvädoraner diejenigen Ausländer, die von dem gesetzgebenden Körper die Naturalisationsurkunde erlangen, oder die es nach Art 48 werden. Dieser bestimmt, daß durch die Bekfjpdung eines öffentlichen besoldeten Amtes — außer im Lehramt oder, in Her Miliz — der Ausländer aüf seine alte Staatsangehörigkeit verzichtet und Salvädoraner wird. AH. 10 des Fremdengesetzes vom 29. September 1886 best irrnnt,- daß die Naturalisation eines Ausländers durch seinen Aufenthalt in seinem Geburtslande während zweier Jahre aufgehoben wird,, sofern diet nicht in Ausübung -eines amtlichen Auftrages der Salvadoranischen Regierung oder mit ihrer Erlaubnis geschehen ist. —' Schweden . 'Eine Ausländerin "erwirbt durch Eheschließung)t"mit einem Schwedendessen Staatsangehörigkeit. — - Zur Naturalisation' ist — wie bpi Magnus, Tab. t. Intern. Recht, S. 107r dtrgsWt wird —.neben anderen VorausseUun- --fcr $5X4" - « : gen, wie vollendetes 21. Lehensjahr, guter Leumund, Ünternaltsfähigkeit çin fünfjähriger / andauernder Wohnsitz in Schweden nötig. 1 X Schweb -w. * Die Naturalisation kann nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des BundesgeseUes vom 26. Juni 1920 — Schwarte, Das Recht der '! "r -—;y-h k i ■t ~ ..■ »■.. ■ ■ rrTT!:

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