Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand UB Ffm
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 75 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/6492417-6348840-6349425--289-4920484- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
______ ,y-: , Eine Ausländerin erlangt durch Eheschließung mit einem Ungarn dessen Staatsangehörigkeit, verliert sie auch, nicht dadurch, daß die Ehe durch Tod des Mannes oder durch Scheidung aufgelost wird. Ebenso verliert eine Ungan'u durch Eheschließung mit einem Ausländer ihre1 ungarische Staatsangehörigkeit, 'ei> * langt an jedoch durch Ungültigkeitserklärung der' Ehe lurück. -'• . ' ' > r " ' -;V - Uruguay Nach.Art 7 Sau 1 der Verfassung vom 3. Januar 1918 — in Übersetzung bei Bergmann Band III Seite 769 — sind alle im Gebiet des .Freistaats geborenen Personen Bürger durch Geburt. Nach Art 8J des erwähnten Gesetzes haben Anspruch auf das Bürgerrecht diejenigen verheirateten Auslinder, die einen wissen- .schaftlicheh, künstlerischen oder gewerblichen Beruf ausüben.oder . Grundeigentum oder sonstiges Kapital im Lande besitzen und seit drei. Jahren im Lande ansässig sind. Für unverheiratete. Auslinder, bei denen die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich' die Zeit auf vier Jahre. Schließlich kann die Natura- . lisation durch die Volksvertretung wegen hervorragender Leistungen oder besonderer Verdienste erteilt werden. -, i Venezuela Nach Art 1 Abc. 1 des Einbürgerungsgesetzes vom 7. Juli 1028 — übersetzt in den Jahresber. über intern, u. ausl. Eheu. kindsch.-Recht, 3. Sonderausg. Berlin 1931, S 142 ff. — kann •■•»*in Ausländer die Einbürgerung erhalten, wenn er seit zwei Jahren niedergelassen ist. Diese Trist wird jedoch von denjenigen nicht verlangt, die wichtige Dienste geleistet haben oder mit einer Venezolanerin verheiratet sind oder von der Nationalregierung als Einwanderer vertraglich verpflichtet worden sind. Wefterhin-tst erforderlich, daß der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat und nach den Gesetzen des Heimatstaates _ »olljähcip ist (Art 2). Nach Art 4 beschrankt1 sieh mir die Einbürgerung grundsittlich auf die Person des Antragstellers, gleichwohl soll sie sich auch auf-die minderjährigen Kinder der eingebürgerten—Vaters bis zur Volljährigkeit erstrecken. Alsdann sind die-Kinder als Venezojänef anzusehen, wenn sie nicht iriner-, des «uf die Volljährigkeit folgenden Jahres die Erklärung abgeben, nicht"Venezolaner sein zu woHen. Ebenso toll auch die Ehefrau des Eingebürgerte»? iswdie Einbürgerungsurkunde aufgenommen werden können, sofern sie den Einbürgeriuigsantrag mit unterschreibt (Art. 4). ' , . ' I Venezolaner durch Geburt sind neben den Kindern venezolanischer Eltern alle Personen, die auf dem Gebiet der Republik geboren sind (Art. 28 de» Bürgerlichen Gesetzbuchs vony 13. Juli' 1922). Vereinigte Staaten von Amerika Zur Naturalisation ist nach dem Gesetz vom 29. Juni 1907'. zunächst die förmliche Erklärung ,.declaration of intention" des Antragstellers erforderlich/"Die Voraussetzung für die Naturalisation ist neben dem vorgeschriebenen Alter von 21 Jahren, dem Verzicht auf die alte Staatsangehörigkeit, der Kenntnis der englischen Sprache, ein fünfjähriger ununterbrochener Wohnsitz in~"de/i Vereüiigtfn^-Ätaaten und ein einjähriger Wohnsitz in demjenlgeaStJat,. in dem das" naturalisierende Gericht zuständig ist (Vgl. Bergmann, Ehe- und Kindschaftsrecht Bd. 3 S. 833). Die : noch nicht 21 Jahre alten Kinder naturalisierter Personen erwerben durch deren Naturalisation ebenfalb die amerikanische Staatsangehörigkeit (Bergmann a. a. 0. S. 834). Ober die staatsrechtliche Bedeutung der Verheiratung einer Frau verhält sich das Gesetz vom 23. September 1922. Nach Sekt 2 desselben wird die Ausländerin, die einen amerikanischen Bürger heiratet, dadurch nicht Amerikanerin. Sie wird daher beim Wohnsitz im Ausland nie amerikanische Bürgerin; sie kann jedoch, sofern sie ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat, im abgekürzten Verfahren die Naturalisation erlangen, indem sie zunächst die declaration of intention abgibt und ihr weiterhin die Wohnsitzbedingung von fünf Jahren auf .ein Jahr abgekürzt wird. Wenn umgekehrt ein Ausländer eine Amerikanerin heiratet, so kann diese auf ihr amerikanisches Bürgerrecht verzichten. Tut sie es nicht, so behalt sie beim Wohnsitz in den Vereinigten Staaten ihre amerikanische Staatsangehörigkeit, Der Mann hat Jedoch keine Naturalisationserleichterurig., In Staatsähgehörigkeitsfragen ist es am besten, wenn Interessenten zur Klärung persönlich auf einem der' amerikanischen Generalkonsulate oder Koo/ulate vorsprechen. _ ' ■ ' "■ V*£ «' » / / '\ ■'il** Wte*)?: '