Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand UB Ffm
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 72 (sequence 74)
- Language
- German
- Belongs to
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S. 37Ôff. — erwirbt eine Ausländerin', die-mit einem norwegischen' Staatsbürger die Ehe eingeht, hierdurch das norwegische Staatsbürgerrecht. — Falls die Ehegatten vor der Eheschließung Kinder miteinander hatten, so sind auch diese Norweger /to fern sie unverheiratet und noch nicht 18 Jahre alt sind (5 3 Abs. 2). Einem Ausländer kann das norwegische Staatsbürgerrecht. verliehen werden, sobald er das 21. Lebensjahr vollendet, einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, imstande ist, sich und seine Familie zu ernähren, seinen festen. Wohnsitz in Norwegen hat und in den letzten fünf Jahren' dort gewohnt hat (S 5). Das Ministerium entscheidet, oh beim Vorliegen dieser Voraussetzungen die Naturalisation erteilt wird. Die Wirkung der Naturalisation erstreckt lieh auch auf die Ehefrau wie dir im verheiraten ehelichen Kinder unter 18 Jahren, sofern kein Grund vorliegt, sie davon auszunehmen 6 Abs.-3 SaU 1). Nach S 4 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 kann die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Naturalisation nur an Bewerber erfolgen, welche nach den' Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates handlungsfähig sind und die nachweisen, daß ihnen für den Fall'der Erwerbung der Bundesbürgerschaft die Aufnahme in den Heimaberband einer österreichischen Gemeinde zugesichert ist. Die Betreffenden haben weiterhin nachzuweisen, daß sie im Falle der Erwerbung der Bundesbürgerschaft aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden und sie müssen seit mindestens vier Jahren im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Nach Mitteilung einer amtlichen österreichischen Stelle darf -jedoch'durchJVerordnung der Bundesregierung vom 24. November 1933 bis auf weiteres die österreichische Bundesbüfgerschaft an Auslander nicht mehr verliehen werden, es sei denn, daß die Bundesregierung die Verleihung im Einzelfalle als im' Bundesinteresse gelegen be-' zeichnet Durch Verehelichung miteinem Österreicher erlangt eine Ausländerin die Staatsangehörigkeit ihres Mannes ($*6 Abs. 1 des Bundesgesetzes). Ebenso erlangt im Falle der Verleihung der Bundesbürgerschaft an eineti Ausländer dessen Ehefrau die österreichische Staatsangehörigkeit, sofern die Ehe nicht gerichtlich geschieden, getrennt oder ungültig erklärt worden »st „Im Falle der Verleihung der Bundesbürgerschaft an einen Ausländer folgen nur diejenigen Kinder dem Vater'oder der un-, ehelichen Muttervin der Bundesbürgerschaft, aofdie sich , die Verleihung ausdrücklich erstreckt. " Palästina j Die* Verordnung über dir palästinensische Staataangehörig- , keit vom 24.7, 25 — im Text bei Schätze!, S. 346 -356 und in Obersetzung bei Bergmann, S. 642>ff. — regelt in den .Artikeln 1—6, wer als palästinensischer Staatsbürger gilt . Durch die Eheschließung mit einem Palästinenser erwirbt die Ausländerin dessen Staatsangehörigkeit und umgekehrt verlirrt eine Palästinenserin durch Heirat mit einem Ausländer die palästinensische Staatsangehörigkeit (Art. 12/1). Auch der Tod des Ehemannes oder die Auflösung der Ehe übt auf diese durch die Ehe veränderte Staatsangehörigkeit keinen Einfluß aus (Art 13). Die Voraussetzungen für die Naturalisierung durch den - High Commissioner sind der Nachweis, daß der Gesuchsteller a) seit wenigstens zwei Jahren innerhalb der dem Datum des Gesuches unmittelbar vorausgegangenen drei Jahre in Palästina " gewohnt hat, b)--von gutem Charakter ist und eine hinreichende Kenntnis der, englischen oder arabischen oder der-hebräischen* Sprache' hat, c) beabsichtigt, nach Bewilligung des Gesuches in Palästina zu wohnen (Art-7, 1). Die Bewilligung oder Verweigerung der Naturalisation steht, im ausschließlichen Ermessen de* High Commissioner, gegen xlcssen Entscheidung ea keine Berufung gibt (Art. 7, 3). — Die Wirkung der Naturalisation tritt erat dann ein, wenn der t^urhataller den Tr»n»rH in Aùr— vorgeschriebenen Form geleistet hat -(Art 7, 2). — Wer die Naturalbationsurknnde vom High Commissioner erhalten hat. hat alle Rechte, andererseits âuch alle /Pflichten des palästinensischen Bürgers (Art 8). — Sofern jemand ein Naturalisationsgesurh eingereicht hat, so kann dessen minderjähriges Kind in dwrWaturalisationsurkuiide mjt aufgenommen werden (Art.9, t). Im übrigen kann der High Commissioner, in besonderen Fällen einein Minderjährigen eine Naturalisartonsurkuride ertei- ■■ u \ len ^Art 9, 2). — Ln allgemeinen soll jedoch eine Naturalbationsurkunda einer Person ,,under disability" nicht erteilt werden (Art. 9, 3). — Sofern eine Naturalisation, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt ist, oder sofern die naturalisierte Person seit der Bewilligung für eine Zeit von wenigstens drei Jahren außerhalb Palästinas gewohnt hat oder gezeigt hat, daß sie der Regierung, von Palästina nicht ergeben oder treu ist. so kann die .Naturalisationsurkunde vom High Commissioner widerrufen werden (Art.- 10, 1). J. ' " ■ Ii'Artikel 1 des Einbürgerungsgesetzes vom 28. Oktober 1930 — in Übersetzung in den Jahresberichten über internationales und ausländisches Ehe- und Kindschaftsrecht, IV. Sonderausgabe, Berlin 1933, S. 56 ff. — erteilt der Präsident des Frei- Staates eine Urkunde über die Verleihung der pan amen ischen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde) demjenigen. Ausländer, der eine der im Art 6 Abs. 3 def"Verfassung vorgesehenen Voaaussetzungen erfüllt undauf dem im Gesetz vorgeschriebenen Wege eine solche Urkunde beantragt Nach ' Art 9 des Gesetzes muß die erwähnte; im "Art. 6 Abs. 3 der Verfassung vorgesehene Niederlassung eine ständige sein und"seit länger als einem Jahr ohne Unterbrechung bestehen.; Nach Art. 10 erstreckt sich die Einbürgerung auf die Ehefrau sowie auf die Kinder unter 21 Jahren, die im Zeitpunkte der Einbürgerung des Vaters" im Freistaat wohnen. Nach erreichter Volljährigkeit gelten jedoch, diese Kinder nur dann als panameriische Staatsangehörige, sofern sie in der im Gesetz (Art 2) näher geregelten Form ausdrücklich erklären, dies sein zu i wollen. Paraguay . Wach Art. 35, 1 des Gesetzes vom 18. November .1890 — z. T. übersetzt bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgete.tz, S. 517 —. besitzen die auf paraguayanischem Gebiet Geborenen die paraguayanieche - Staatsangehörigkeit 't Qie Naturalisation hat zur Voraussetzung, daß der "-betreffende Ausländer, zwei Jahre, ununterbepchen. im IB*~ wohnt hat, etwas Immobilien öder Betriebskapital besitzt oder Wissenschaft, Kunst oder-Industrie betreibt (Art 36 Satz 1). Fristabkürzung ist fttr den jeffigen möglich, der eine Paraguayanetin ' geheiratet hat oder dem Lande Dienste Belebtet hat (ArC 36, 2)". ç . * ~ Perslen Die Einbürgerung hat nach Art 4 des Staalsangehörigkeitsgesetzes vom 7. September'1929 — in den Jahresber. Ob. internationales u. ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. ■ Sonderausgabe 1931, S. 100 ff. ~rÄ neben »anderen Erfordernissen wie Vollendung -des achtzehnten L^ensjahres, einen . fünfjährigen ununterbrochenen oder unterbrochenen Aufenthalt m , Persien zur Voraussetzung. Von dieser Frist kann bei Personen abgesehen werden, die für Persien wesentliche Dienste geleistet haben Art. 5). Der Betreffende darf, sich nicht wegen schwerer Delikte in irgendeinem Lande schuldig gemacht haben und nicht aus politischen Gründen bestraft worden sein. Sofern der Eingebürgerle Verheiratet ist und .minderjährige Kinder hat, so werden auch diese als' persische Staatsangehörige anerkannt (Art. 9 Sat/- 1). -' 'Eine Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem Perser dessen. Staatsangehörigkeit, kann jedoch nach dem Tode ihres Ehemannes oder nach Scheidung der Ehe ihre frühere wieder erwerben (Art 11 Satt 1). Nach Art. 59, 1 der Verfassung^ vom 18. Januar 1920 — in teilweiser Obersetzung bei Bergmann, Bd. Iii,. S. 689 ff^ — »ilnl die in dee Republik germirncii Kinder Peruaner. Durch Ein- V bürgerung sind es diejenigen Ausländer,über 21 Jahre, die sich länger ab zwei Jahre m Peru aufhatten und.sieb -in de i gesetzlich vorgeschriebenen Form' in das Bürger regist er eintragen lassen (Ar£. 60). f Durch Eheschließung mit eine^i Peruaner .erlangt die Ausländerin die peruanische Staatsangehörigkeit (vgl. Bergmann, . S. 669, Anm. 2 unter Hinweb auf Art 41 de* Bürgerlichen Gesetzbuches). <"{ +').;' kl > aJL > T- * * *>' « ■ ' -■«!*"& '