Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand UB Ffm
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 71 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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, -r- Nach Art 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. November 1888 — teilweise übersetzt .bei Bergmann, Bd. III, S. 270 ff. — - folgt die verheiratete Frau dem Wohnsitz ihre* Manne«; ebenso,- wer unter elterlicher Gewalt steht, dem Wohnsitz der Eltern (Art. 88).' Bezüglich der Naturalisation bestimmen die Einbürgerungsdekrete vom Jahre 1930 und vom 20. Februar* 1931 — 8. Jahresberichte über intern, und aiml. Ehe- und Kindschaftsrecht, 4. Sonderausgabe, S. 27 —, daß' eine Einbürgerungsurkunde lediglich dem' Auslinder zu erteilen ist, der während eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren seinen standigen Wohnsitz dort hat und die spanische Sprache beherrscht. Zu letzterer Feststellung ist eine, schriftliche Prüfung in derspanischen Sprache abzulegen (Art-2). Schließlich muß derjenige, der die Naturalisation erstrebt, nachweisen, daß er von der Militärdienstpflicht in* seinem Heimatstaat befreit ist (Art 3). . ' ' ■'• .*' V; ''..-'» Kuba Die Verfassung vom 21. Februar 1901 — in Übersetzung bei von Keller und Trautmann, Kommentar zum Reichs.- und StaaUangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, München 1914, S. 655 ff. — ist nach Mitteilung einer amtlichen Stelle,, außer Kraft - gesetzt und ein provisorisches Verfassungseesetz am 3. Februar 1934 verkündet worden. In Kuba geborene Kinder (auch die von nichtkubanischen " Eltern) sind Kubaner. Eine Ausländerin, die einen kubanischen Staatsangehörigen heiratet, erwirbt mit der lrnlmii«rh« Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt, daß sie ihre alte beibehalten wolle. Die Naturalisation kann nach einem fünfjährigen Aufenthalt erworben werden, sofern nach einem Jahr der Wunsch, Kubaner zu werden, deklariert worden ist. Danach bedarf es nach der Antragstellung noch eines vierjährigen Zeitraumes, bis die Einbürgerung erfolgt. 7 Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. August 1919 in der Fassung vom 7. Oktober .1919, geändert durch Gesetz vona 2. Jum 1927 — teilweise übersetzt bei Bergmann, B4y5, 5. 285 ff!. — und in dfn JtUn^ berichten-fiber internationales und ausländisches Ehe- und Kindschaftsrecht, Berlin 1930, S. 116 ■■— -erlangen Frauen durch Eheschließung diç Staatsangehörigkeit ihrer Männer (S 7, Satz 2). Die Staatsangehörigkeit Minder jähriger wird, bis zu ihrer "Volljährigkeit durch d*e der Eltern bestimmt ($ 7, Satz 1). Angehörigen anderer-Staaten und Staatenlosen-kann die Staatsängehörigkeit verliehen werden, wenn* sie nicht weniger als 5 Jahre ununterbrochen in Lettland verbracht haben. (S-4). Ohne diese fünfjährige Frist können sie durch Beschluß des lettischen Volksrates die Staatsangehörigkeit wegen besonderer Verdienste im Interesse des lettischen Staates erlangen (5 5). Die Naturalisation hat nach S 2 des Gesetzes vom 9. Januar' 1919 nebst Nachträgen — in teilweiser Obersetzung bei Bergmann, Bd. 2*, S. 305=-311 — sur Voraussetzung, daß der Betreffende durch eine BescMf tigungsich ' und seine Familie . unterhalten kann, nicht zu Gefängnis- oder schwereren Strafen verurteilt ist, und daß er ununterbrochen nicht weniger als* die letzten 10 Jahre in Litauen* gewohnt hat, "gerechnet vom 16. Februar 1918 ($9 der Verfassung vom 15. . Mai 1928). Di» Ehefrauen und Witwen litauischer Bürger, besitzen nach S 1, 5 die Staatsangehörigkeit ihres Manne«. . .*• r '-;- - *. * ' r, ' * ,„. "***, V,.. ' Luxemburg Nach Mitteilung einer ' amtlichen Stelle wird die Staatsangehörigkeit erworben " \ -\,, J.. a) durch Abstammung von einem «in In- oder Ausland geborenen-Kinde eines Luxemburgers- (Givil-Ges.Buch Art. 10). b) durch' Geburt im Inland von dem Kindly nes Fremden, der selbst Im Inland* geboren ist und «selbst bis zur Kindes gewohnt hat (Ges. v. 27.1.1878 Art2j, r) 'durch HeirVt von einer Ausländerin, &e einen Luxem- ^urger %eiaa*!et' (Civ.-G.-iB, Art 12), fd) durch* Djdtl ara t i o n, die vor der Ortsbehörde abzu- 1. vom 18. bis 23. Lebensjahr durch das im Inland geborene Kind eines Ausländers (Ges. y. 14.3.1905, welche« Art. 9 des Civ.-G.-B. abgeändert hat), : 2. vom 21. bis 24. Lebensjahr durch das Kind eines als Luxemburger naturalisierten Ausländers, wenn dasselbe zur Zeit der- Naturalisation minderjährig war (Verf. Art. 10),;~ a* *' 3. jederzeit, nach dem 18. Lehensjahr, von dem im Auslände geborenen Kind eines gewesenen Luxemburgers (Ges. v. 14.3.1905), /" \ v«) durch Naturalisation (G. 'v. 12.11.1848. 27.1. 1878). Der Antragsteller muß 25 Jahre alt sein und wenigstens 5 Jahre lang im Lande gewohnt haben. Nach derselben amtlichen Mitteilung liegt dem Parlament ein Gesetzentwurf vor, durchden die Materie neu geregelt.werden soll. Qanach soll die für die Naturalisation erforderliche Wohnsitzdauer von 5 auf 10 Jahre erhöht werden. Mexiko , .__.., Nach Art. 1,1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und Naturalisation vom Januar 1934 sind die in dem Gebiete der Bepublik geborenen Kinder Mexikaner,- unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Sofern eine ausländische Frau die Ehe mit einem Mexikaner eingelit und ihren'Wohnsitz innerhalb des Landesgebietes hat oder begiundet, se wird «ie -Mexikanerin durch Naturalisation und behält auch diese, Staatsangehörigkeit, nachdem das eheliche Band gelöst ist (Art 2, II). Weiterhin sind nach Art 2, I Mexikaner durch Naturalisation diejenigen Ausländer, die von der Behörde einen Naturalisationsbrief erhalten. Die Voraussetzungen für, "die gewöhnliche Naturalisation — geregelt in den Art. 7 ff. des Gesetzes — sind die folgenden: Zunächst ein Antrag de«'Gesuchstellers mit-der Erklärung, daß er die mexikanische Staatsangehörigkeit erwerben und auf die ausländische verzichten will. Dec Antragsteller hat hierbei verschiedene Bescheinigungen beizubringen, ü. a. daß er mindestens 18 Jahre alt ist, daß* er gesetzmäßig in das Land eingereist ist, und d*ß ér seit mindestens zw*>i - Jahreh yeirren"-Wohnaita fort dauernd oder ununterbrochen im Lande gehabt hat (Art. 8). Nach weheren drei Jahren kann er, wieder unter der Voraussetzung, daß er seinen Wohnsitz im Lande inzwischen nicht unterbrochen hat, bei der Bundesregierung die Erteilung des Naturalisationsbriefes beantragen (Art.9 Sali 1). Die vorerwähnte Erklärung wird jedoch.' wirkungslos, wenn aie- Meldung nicht innerhalb «le-r acht nachfolgenden Jahre erfolgt (Art 9 Satz 2)'. Nicaragua Nach Artikel 8,1 'der Verfassung vom 21. Dezember 1911 — in Obers, bei von Keller und Trantmann, S. 729 — sind Nicaraguaner die dort geborenen Kinder sowohl nicaraguanischer Väter als auch daselbst ansässiger Ausländer. Bestimmungen, über die Naturalisation sind im Artikel 9 enthalten. In diesen? Zusammenhang, erwähnt Art. 9, 2 eine Ausländerin, die einen Nicaraguaner heiratet. Die weiteren Bestimmungen des Artikels 9 beziehen sich auf die Angehörigen der anderen zentralamerikanisehen Bepubliken und die Angehörigen des spanischen Amerika, sowie auf die übrigen Ausländer. Für letztere ist erforderlich, daß sie zwei Jahre im Lande wohnen und vor der zuständigen Behörde' ihre Absicht, sich naturalisieren zu lassen, erklären (Artikel 9, 3). Die*erwähnten Vorschriften können jedoch durch Verträge abgeändert werden, und zwar insoweit Gegenseitigkeit besteht Ein derartiger Vertrag ist zwischen Deutschland und Nicaragua 4. Februar 1896 (Beichsgesetzblatt 1897, S. 171/193) abgegossen worden. Dessen Artikel-- 10 II bestimmt, daß die in ulschland geborenen ehellcJien Kmder. eines nie I ♦> I X ... i - sehen Vaters als Nicaraguaner und die dort geborenen ehelichen Kinder' einer Deutschen als Deutsche gelten sollen. Dieser durch den Krieg - aufgehobene Vertrag ist durch Gesetz vom 12. September 1924 (BelrhsgesetzblaU 1924, II, S. 371) wieder ip Kraft gesetzt worden. ' "" * r— r~<-;-l. ' ■■■-'•■»' -'-y < J «4 j \ . Norwegen ~ -, Nach. S 31 des Gesetzes über das norwegische Staatsbürgerrecht vom 8.8.24 -s in Übersetzung bei Bergmann, Bd. 2, ~ ■ ""*-. ' >'-■ v , '.' '■'-**] <■->■ . ■ mi ' ' - . ' --------, ff si .r." -• ' ~* '-. ' -1?■* .' ^"cL ■. *\\ 'i .! ... y