Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand UB Ffm
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 70 (sequence 72)
- Language
- German
- Belongs to
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- Haiti 2× ep/1044690
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rv/ ■:; ■ Jahren wit Stellung des Antrages wenigstens fünf Jahre im Britischen Reich sich aufgehalten hat una von diesen fünf Jahren mindestens ein dem Naturalisationsgesuch vorausgegangene!! ■ Jahr in dem Vereinigten Königreich. (Sektion 2, 1 a und c 2). Die Gewährung oder Verweigerung der Einbürgerungsurkunde steht im freien Ermessen des Staatssekretärs, dessen Entscheids! ung keiner Berufung unterliegt. (Sektion 2, 3.) Die Naturaliutionsurkunde erlangt erst Wirkung, nachdem der Gesurh- ' steiler den Treueid geleistet hat. (Sektion 2, 4.) Wenn einem - Auslander die Einbürgerungsurkunde erteilt wird, so können in ihr auch die Namen der vor Ausstellung der Urkunde geborenen Kinder aufgenommen werden. Sofern nach Beendigung des Jahres 1933 ein Naturalisetionszeztifik»t einem Ausländer gewährt wird, so soll seine Ehefrau! wenn sie es nicht bereits ist, nicht ak britischer UntertyMÉtlUiii, es sei dann, daß sie binnen 12 Monaten nach dem Daaitafn des, Natdralisationszertifikals — evtl. mit besonderer behördlicher Zustimmung auch später die Erklärung abgibt, daß siej die britische Staatsangehörigkeit au erwerben wünscht. Guatemala Nach Artikel 5, 1 der Verfassung vom IL Dezember 1879 — in Obers, bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, Berlin 1914, S. 455 ff. — sind guatemalanische. Staatsangehörige alle Personen, die im Gebiet der Republik geboren sind-, gleicli- * viel, welcher Staatsangehörigkeit die Eltern sind. Durch einen Vertrag zwischen Deutschland und Guatemala ■ai. September 1887 (Rciehagcse tabla tt 1888, Seite 238 ff.) ist jedoch bestimmt, daß die in Deutschland geborenen ehelichen Kinder eines guätemalanischen Vaters als Guatemalaner, und die dort geborenen'ehelichen' Kinder*eines deutschen Vaters als Deutsche anzusehen sind. Dieser Vertrag ist allerdings durch den Krieg aufgehoben und noch nicht wieder in Kraft gesellt Wörden' (vgl. Isay, Kommentar sum Reichs- und Slaatsange- ' hörigkeitogesett, Berlin 1929, S. 298). ' Art 7 bestimmt, wer naturalisierter Untertan ist und unterscheidet zwischen Spanisch-Amerikanern und anderen Ausländern. Bezüglich der Letzteren bestimmt Art 86 des Fremdengesetzes^ vdm 21. Februar 1894. daß .de-..Gesuchsteller den Nach- " "weTs erBringen muß, daß er ein Jahr In dor Republik sich . aufgehalten hat, weiterhin, daß er gut beleumundet ist, ein gewisses Einkommen tut. öder Kunst, Handel oder Gewerbe be- •' treibt oder sajftst seinen Lebensunterhalt erwirbt Die erwähnte einjährige Frist läuft von dem' Tage an, wo der Betreffende die erforderliche Erklärung abgegeben hat, seine Staatsangehörigkeit wechseln zu wollen. (Artikel 91.) * ■ . •;'•'•. . \ ''* , ^i'y :S- Haiti Nach Art 5 des StaaUangahöriakeitsgesetzes vom 12. Oktober 1907 — in Übersetzung bei Bergmann, Bd. III, S. 461 ff. - - 'kann ein Ausländer nach zweijährigem Aufenthalt in Haiti durch Naturalisation "die haitanische Staatsangehörigkeit er- * werben. Diese Frist beschränkt sich auf ein Jahr für Personen. die sich um Haiti sehr .verdient gemacht, insbesondere dort Industrie oder Handwerk usw. eingeführt oder ein land- wirtschaftliches Unternehmen gegründet haben (Art. 6)i Nach Art 7 der Konstitution vom 15. Juli 1932 sind naturalisierte Haitaner zur Ausübung der politischen Rechte erst fünf Jähre .nach dem Zeitpunkt ihrer «Naturalisation zugelassen. Eine Ausländerin, die an einen Haitaner verheiratet ist folgt dem Stände ihres Mannes (Art. 9 Abs. 1). Ebenso verliert auch eine Ha itane'rln? su fern sie einen Ausländer heiratet, hierdurch ihre alte Staatsangehörigkeit (Art. 9, 2), kann sie jedoch durch ' ' Naturalisation* wieder -erwerben (iVrt 10). Kinder aus der Ehe einer" Ausländerin mit einem Haitaner sind Haitaner mit vollem Rechte, während, in Haiti geborene Kinder eines Ausländers mit einer Haitaner in die Staatsangehörigkeit *uf Grund der Optionserklärung erlangen können. UaHuuI V ■ lQSJBSjsv. ..... . \^ Nach Art 51 des besetze* vom 12.12.1892, abgeändert dirxrh Gesetz von 1910 — in Wortlaut und, Übersetzung bei v. Kellet und Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörige keitsgesetz, S. 730 ff. — folg/t die Frau während des Bestehens] dar Ehe der Staatsangehörigkeit ihres Mannes. Die niederländische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation wird erworben durch Verleihung, die.-Volljährigkeit (im Sinne ■0 ' I * ■ * ■ V ■ i , i n ' V! f •' des niederländischen Gesetzes), einen fünfjährigen Wohnsitz oder Hauptaufenthalt im Königreich oder den Kolonien bzw. den überseeischen Besitzungen, sowie die Hinterlegung der Naturalisationsgebühren zur Voraussetzung hat. — Sie kann jedoch auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen verliehen werden, und zwar aus Gründen des'öffentlichen Interesses. — Bei der Naturalisation kann nach Art. 3 Abs. 3 der Nachwels erfordert Werden, daß ihr Gesetze des Heimatlandes nicht im Wege stehen. .Von einer verheirateten Frau kann ein Gesuch um Naturalisation njeht .-gestellt werden; andererseits erstreckt .sich ' die Naturalisation des^ Mannes auch auf die Ehefrau (Art- 5 Abs. 2 und 3). •'• ' Hoadtwa»—-1";_'J~s—_—1 Nach dem Fremdedgesetz vom 4. Februar 1926 kann die Einbürgerung als Honduraner für diejenigen Ausländer erfolgen, welche sich seit zwei Jahren im Lande aufhalten und vor der zuständigen Behörde erklären, eingebürgert werden zu wollen. Diese Frist verkürzt sich für Spanier und Spanisch-Amerikaner auf ein Jahr. Die verheiratete Frau folgt der Staatsangehörigkeit ihres Mannes; unter elterlicher Gewalt stehende Kinder der ihrer Eltern. \». '.-'.„ i: ■ _. '• ■ , Itailm Nach Art. 10, II Abs. 2 Satz 1 des Stäatsangehörigkeitegesetzes vom 13.6.1912 — in Text und Übersetzung bei von' Keller und Trauuniim, Kommentar zum Reichsu. StaatsangehörigkeitageseU vom 22. Juli 1913. S. 705 -714 — wird eine Ausländerin, die einen italienischen Staatsangehörigen heiratet, Italienerin, bleibt es auch-na(h Art 10 Abs. 2 als Witwe, es sei denn, daß sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und die ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder erwirbt . Umgekehrt verliert die Italienerin, die einen Ausländer heiratet, cue italienische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, daß der -Ehemann eine Staatsangehörigkeit besitzt, die durch die Eheschließung auf die Frau übergeht (Art Iff* Abs. 3 Satz 1). Der Erwerb der .italienischen Staatsangehörigkeit durch Naturalisation hat nach Art' 4, 2 zur Voraussetzung, daß der Aua- . lander wenigstens fünf Jahre lang seinen festen und ununterbrochenen Wohnsitz'in Italien haben muß. Diese Frist verringert sich jedoch auf drei Jahre für diejenigen Personen, die dem' italienischen Staat' Dienste-• geleistet oder die die Ehemit, einer Italienerin geschlossen haben/ (Art. 4, 3). Unter Umständen ist auch die Naturalisation schon nach einem Jahre möglich, nämlich für diejenigen, die die italienj-che Staatsangehörigkeit hätten erwerben können, et jedoch zur gegebenen Zeit unterlassen haben. — .Die Bestimmungen, über die' Staatsangehörigkeit durch Option in den durch den Friedensvertrag angegliederten Gebieten sind in den italienischen Dekreten vom 30.12. 20 und-29.1.22 enthalten, die in Übersetzung bei Schätzet, S. 891—311, enthalten sind. Die jungen Männer, .die im dienstpflichtigen Alter atehen und dienstfähig sind, sind durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Militärpflicht unterworfen. Jugoslawien ». S 1 des Staataangehorigkeitsgejsetzes vom 21.'9.1928 — -übersetzt in den Jahresberichten über internationales und ausländisches Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe 1931, S. 74 ff. — bestimmt, daß es nur* eine einheitliche . serbisch-kroatischslovenische Staatsangehörigkeit gibt .Eine- Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem serbisch-krrsatisch-slovenischeh Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht vor Eheschließung erklärt, ihrebisherige beibehalten au wollen und diese Beibehaltung nach den Gesetzen ihres HeimaUtaates zulässig ist ($, 10). — Zur Naturalisation -bedarf es neben anderen Voraussetzun-., gen, wie Alter von mindestens 21 Jahren, Entlassung aus der bis-, herigen Staatsangehörigkeit, Leumundszeugnis, Unterhaltafähigkeit, Aufnahmezusicherung einer inländischen Gemeinde schließlich eines, Zeitraums von zehn Jahren, den der Antragsteller niedergelassen sein muß 'ft 12). Erleichterungen gelten für Personen serbisch-kroatisch-slovenischer Abstammung.. Im übrigen kann auch vor Ablauf der zehnjährigen Frist Hie Einburgerung erfolgen bei Personen, die an einer jugoslawischen Universität ein öffentliches Professorenamt bekleiden -oder die sich sonst um den Staat verdient gemacht halten <fi 14). ' - , v ' - . t! : : f ' -* »fli - .'■ ' - Y