Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand UB Ffm
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 69 (sequence 71)
- Language
- German
- Belongs to
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\ .-. ' .. . i y '■ . ' f r ■ V. Von dem Erfordernis de« 5jährigen Aufenthalteskann abgesehen werden u. a. bei Perjonen, die eine Damiger Staats* angehôrîge geheiratet] haben (S 9). Für polnische Staatsangehörige isttUch S 8 Abs. 2 im allgemeinen auch die Bescheinigung der polnischen Behörde not- "•■ wendig, daß der Aufgabe der polnischen Staatsangehörigkeit Bedenken, nicht im Wege stehen. x ■;; -V - V "•' Dominikanische Republik Nach der Verfassung von 1924 — in teilweiser Übersetzung bei Bergmann,-Bd."3, S. 326ff. — können die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung diejenigen Ausländererwerben, "»flehe einen 10jährigen. ununterbrochenen Aufenthalt in, der t Republik nachweisen (Art. 1, b). Diese Frist verkürzt sich auffünf Jahre für Auslinder, die mit einer Dominikanern^ verheiratet sind oder dort Grundstücke erworben oder,«inen "Betrieb begründet haben (Art.. 1, p), sowie auf 3 Jahre für die Ausländer, die die Genehmigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in der Republik zu begründen (Art. 1, a). Diejenigen Auslander, die von der Regierung die Erlaubnis erhalten haben, ihren Wohnsitz in» der Republik iu begründen und nachweisen, daß sie ein Stück Land bearbeiten, können bereits nach einem Jahr die dominikanische Staatsangehörigkeit erhalten (Art 1, d). Die mit einem Dominikaner Verheiratete Ausländerin folgt der Staatsangehörigkeit ihres Mannes. Ecuador Nach Art. 10 der Verfassung vom 20v Dezember 1906 — übersetzt bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, S. 417 ff. — sind Ecuadoriaher durch Geburt -die dort geborenen Kinder, auch die ausländischer Eltern, die daselbst . ihren Wohnsitz haben. Nach Art 12 der Verfassung können Ekuadorianer durch Naturalisation diejenigen werden, die, nachdem sie "ein Jahr in "der Republik gewohnt haben, den Willen erklären, sieb, in Ecuador .einzubürgern und eine Natura 11- ■ sationsurkunde beantragen. - ■• , i - ... - , . . 1 \ '.. •:. ■ --. .L-y.*-',' ■ . .. zu* verstehen^sein, daJS nach dem Gesetz des Heimatstaatsjk der Ehefrau der Verlust ihrer Staatsangehörigkeit vorgesehen sein muß, damit sie1 die französische erwirbt. Sofern ' eine Französin einen Ausländer heiratet, so behält sie die französische Staatsangehörigkeit, falls sie nicht ausdrücklich erklärt, daß sie nach den Vorschriften des Heimatsrechtes ihres Mannes clc ssen Staatsangehörigkeit erwerben will. Beim Wohnsitz im >' Ausland verliert sie die Eigenschaft als j Französin, ebenso wenn nach dem Heimatsrecht des Mannes dessen Ehefrau notwendigerweise seine Staatsangehörigkeit übernimmt (Art. 8 Abs. 2 und 3). i « Die Naturalisation setzt Vollendung des 18. Lebensjahres und einen dreijährigen üb unterbrochenen Aufenthalt in Frankreich oder in einem mit Frankreich in Zollunion' stehenden Lande voraus (Art. 6, 1). Diese Frist verkürzt sich auf ein. Jahr u. a. für diejenigen Ausländer, die Frankreich wichtige Dienste geleistet, dort Industrie oder nützliche Erfindungen eingeführt haben* oder von französischen Fakultäten verliehene Diplome erworben oder eine französische Staatsangehörige geheiratet, haben (Art. (>, 2). Auch für Personen, die in Frankreich geboren sind, zumal als Kinder eines dort geborenen Ausländers, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein er- ' leichterter Erwerb in Betracht. Griechenland '. . Die ' Naturalisation' geregelt im SUatsangehörigkaitagesetz vom 27. Oktober 1922 — bat neben anderen. Bedingungen wie Vollendung des 18. Lebensjahres und Kenntnis der estnischen Sprache einen dreijährigen ständigen Aufenthalt in Estland zur Voraussetzung, davon. zwei Jahre vor und ein'. Jahr nach dein An/rag (vgl. Magnus, Tabellen f. Internationalen Recht, î Heft, S'. 37)r Von den erwähn tea Bedingungen kann jedoch abgesehen werden, besonders bei Personen estnischer Abstammung oder bei Personen mit besonderen Verdiensten u/n das Land. •. f ' Finnland . ' ■. Nacb S 4 der Verfassung vom 17. Juli V1919 — Obersetzung von Erich im Jahrbuch des öffentlichen Rechts XII, S. 207—215 — steht .einer Ausländerin, die mit einem finnischen Staatsbürger verheiratet ist, das Staatsbürgerrecht in y-nnl.^ ... W«;t.»hin Irjnn n»eb f-a.rf ein Aualänder untere den im Gesetz besonders festgelegten Bedingungen ' das Staats- : bürgerrecht in Finnland erwerben. Zu ihnen, gehört nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20.,Februar 1920 neben ander»»« Voraussetzungen, wie Unbescholtenheit und Unterhaltsfähigkeit, der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit und ununterbrochener Wohnsitz in den letzten fünf Jahren in Finnland (S 1):. Von den.beiden letzteren Voraussetzungen kann jedoch unter Umständen abgesehen werden-(s. Magnus, Tabellen, 2. Heft, S. 41)...! \ ^"V*- J - *•. " ■ Ein Ausländer kann durch Naturalisation Grieche werden, wenn »r,1 nach seinem Heimatsrecht volljährig und unbescholten ist und wenn er weiterhin — bei Zugehörigkeit zur griechischen.. Rasse — während zweier Jahre, sonst während dreier Jahre In Griechenland wohnt. (Art. '15 Abs. 1 und'2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 29. Oktober/10. November 1856 — in Übersetzung bei Cahn, S. 435 ff,) •*.'•''•.•. Großbritannien v Nach I (I) a des .Gesetzes vom 7. 8. 1914 in der Fassung vom 4; 8. 22 im Text bei Schwartz: Das Recht der- Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914. S\ 227 ff. "— zum Teil irbersetat. boi Bergmann, 'Internationales B^fl- '"fd Kindschaftsrecht, Bd. 2, S. 211—216 — ist Engländer ein jeder, der im britischen Herrscrtfftsreich geboren ist '(any person born tftthin bis majesty's, dominions and allegiance); weiterbin sind Engländer die auf britischen Schiffen, unabhängig in welchen Gewässern geborenen Personen I (1) c Abs. 1, nicht dagegen Personen, die auf fremden Schiffen, selbst im Gebiet fler englischen Gewässer, geboren sind (I, 2). Frankreich fr in.HnH.nn, die einen Franzosen heiratet, erwirbt ' - - ■ p ■-.....»'"*"" » ■ "V '■ "™ — 7-------Jj nach Art.-8 Abs. 1 des Gesetzes über die SUatsangehörigkwit vom 10. August 1927./— in Übersetzung in der Zeitschr, f. d. Standesamtswesen, 1. Sonderlusg., Berlin 19», S. 43 ff. rdie französüche Staatsangehörigkeit nur auf ihr ausdrückliches Ersachan od1*? wenn sich die Frau nach den Bastimmungen ihre* HeiinattamWs nach der rechtlichen Stallung ihres Gatten richtet. Dies toll, wie m den Jahresber. üb. intern, u. aual. Eheu. . Kindschaftsrecht, 3. Sonderausg. 1931,. S. 8, dargelegt wird, so •^v. .'»•■ ,: *>- ' Unter welchen Voraussetzungen die im Ausland geboxeneu Kinder von Engländern die eriglische Staatsangehörigkeit besitzen, ist aus 1 (l)b ersichtlich. Bezüglich der Ehefrauen bestimmt das Gesetz vom Jahre 1933 über die britische Staatsangehörigkeit, daß die Ehefrau eines britischen Untertanen als britischer Untertan und die Ehefrau eines Auslanders als Ausländerin betrachtet werden muß. 1 (I) 10. (1). — Sofern jedoch eine Engländerin einen Ausländer heiratet — gleichgültig, oh vor ''ÖflaT' nacli dem Inkrafttreten des Erjränzungsgesctzes von 1933 — so soll sie nicht allein wegen ihrer Eheschließung als britische I uterinum zu gehen aufhören, as aaj dann, daß sie auf Grund der Eheschließung die "Staatsangehörigkeit ihres Eheiiiannes erwirbt. ■l. Q) lft^[2'. Ebenso soll, wenn während der Zeit einer Ehe*— wiederum gleichgültig, ob vor oderyiach dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes von. 1933 — ein Mann auf gehört hat, ein britischer Untertan zu sein, saine Frau-nicht deswegen allein, aufhören, britische Staatsangehörige zu seinr es aei denn, daß siVauf Grund des. Erwerbs der,neuen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann ebenfalls dies/ ^erwirbt. —'1 (1) 10. (3). In letztere». Falle kann sie nacb'1. (') \ •"•.(*). — gleichgültig, ob die Ehe fortdauert oder «Mit — jederzeit binnen 12 Monaten - vom Tage des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit an, oder, auch später mit besonderer l&tstimmuQg^'des Staatssekretärs, .'die .Erklärung abgeben, wonach sie ihre britische Staatsangehörigkeit aufrecht zu erhalten wünscht. \M.om soll sie weiter als britische * Untertanin gelten. *--- .' Zum Erwerb der englischen Staatsangehörigkeit durch Naturalisation ist neben anderen Voraussetzungen — wie guter Leumund, ausreichende Kenntnisse des Englischen, die Absicht, in britischen Reich zu .wohnen, oder in dortige Tinste zu treten — notwendig, daßder Betreffende in den letzten acht: h ij> ■ ■ .i - 69