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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 68

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand UB Ffm
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 68 (sequence 70)
Language
German
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JL » : .-. »■ '•" . ,. vi ,, w ■ ■ ' ' ■ * vi., setzungbei v. Keller -und Traut mann Kommentar zum Reichs u. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli W2, S. 637 ff. —/tum Auadruck, wo es heißt, daß als brasilianische Bürger betrachtet werden: „$ 1. die in Brasilien geborenen Personen, auch wenn, der Vater Auslinder ist, sobald er sich nicht im Diensteseiner Nation hier aufhält'L Daneben sind ' aber -audi unter Umitänden Kinder brasilianischer Eltern, die im Ausland geboren sind, brasilianische Bürger, besonders, wenn sie in der Republik Aufenthalt nehmen. Die Verheiratung übt auf die Staatsangehörigkeit der Ausländerin keinen Einfluß aus. . *• Die Naturalisation hat zur Voraussetzung einen mindestens zweijährigen Aufenthalt in Brasilien, gesetzliche Volltährigkeit und gute sittliche und bürgerliche Führung. (Art. 5.) >as Erfordernis des Aufenthaltsnachweises kann nach Art. 6 erlassen werden, wenn die dort angegebenen Voraussetzungen torliegen, besonders Heirat -mit einer Brasilianerin, Grundbesitz in Brasilien, Teilhaberschaft an einem industriellen Unternehmen usw. . ~" ' Bulgarien . Nach Art. 9, 2 des Gesetzes betreffend . die bulgarische Staatsangehörigkeit vom 5. Januar 1904 in der Fassung der Gesetz« von 1906 bzw. 1911 und 17. Juli 1924 — in Übersetzung bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 21 JuU 1913 (München 1914 V S. 391 ff. und Jahresberichte über inter nationales mid—ansr.—Ehe-—und Kiudschaflsrechl,—3. Sonderausgäbe 1931, S. 20 ff. — ist die Naturalisation an einenzehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt geknüpft. Diese Frist verringert sich jedoch auf drei Jahre für Personen, die die Erlaubnis zur Niederlassung erhalten haben (Art 9, 1) und auf 1 Jahr für Ausländer bulgarischer Abstammung (Art. 9, 5), weiterhin für .Ausländer mit der Erlaubnis zur ständigen Niederlassung, die mit einer Bulgarin verheiratet sind (Artikel 9. 4) und schließlich für diejenigen, die dem Staat wichtige Dienste geleistet haben (Art. 9, 3). Die Fristen laufenvom Zeitpunkt der 'Niederlassungserlaubnis. Eine Ausländerin, die einen, bulgarischen Staatsbürger, heiratet, erlangt nach Art. 15 Abs. 1 dessen Staatsangehörigkeit, kann , jedoch nach Auflösung der Ehe durch besondere Eingabe auf diese verzienten (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung triit- Art. 30). mittel? unbescholtener Lebenswandel und schließlich, daß der Betreffende seit mehr als fünf Jahren in China ununterbrochen .niedergelassen ist. Unter den in Art. 4^ erwähnten Voraussetzungen (besonders, wenn einer der Elternteile oder die Ehefrau früher die. chinesische Staatsangehörigkeit hatte oder der Betreffende in China geboren ist), kann die-Natura-r— lisation schon erfolgen, wenn er * noch nicht mehr als fünf Jahre in China niedergelassen war. * » ' Cotta Rica Nach 'Art. 3, 3 des Fremden- und Naturalisationsgesetzes vom 21. Dezember 1886 — in Obersetzung bei v. Keller und Trautmann, Seite 652 ff. - ist Costaricaner durch Naturalisation eine Ausländerin, die einen Costericaner geheiratet hat, auch, wenn sie Witwe geworden ist. Weiterhin sind es nach Art 3, 1 Ausländer, die die Costaricanische. Staatsangehörigkeit gesetzmäßig erlangt haben. Artikel 8 zählt die Voraussetzungen der Naturalisation auf, nämlich Volljährigkeit (nach dem Heimatsrecht des Betreffenden), sowie, daß er ein zum Lebensunterhalt hinreichendes getchSftliches Gewerbe oder Einkommen besitzt, im übrigen sich mindestens ein Jahr in der Republik aufgehalten'und gut betragen hat. Nach Art 11 wird jedoch die Naturalisation des Ausländers wirkungslos, wenn er nachher zwei Jahre ununterbrochen sich in seinem früheren Hellinàttate aufhält, ea sei denn, daß es in Erfüllung eines amtlichen* Auftrages der -Gestaricanischcn Regierung oder mit deren Genehmigung geschieht. Chile i&M : ■ - v Chile'gehört au den Ländern, die hinsichtlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt auf dem Standpunkt ilea iuS"9oli stehen. . .—y*5—;-:—|—1— •--.. ir-'—— Nach Art. 5, 1 der Verfassung der ' Republik Chile vom 18. 9. 1925 — in teilweiser Übersetzung bei Bergmahn. Bd. 3, S. '215 und 216 — sind nämlich ganz allgemein die auf Territorien von Chile Geborenen Chilenen mit folgenden zwei Aus-; nahmen. Die dort geborenen. Kinder von sich nrlr vorüber- (;ehend in'Chile aufhaltenden Ausländern. sowie, von Auslänändern, die sich in-Chile im Dienste ihrer Regierung befinden, -können zwischen der Nationalität der Eltern und der chilenischen' optieren. — Die Staatsangehörigkeit .der im Ausland Im n euen Kinder von Chilenen regelUsich nach Art.-5, 2 der gel Vr ei fassuug. T* 4i6r Dänemark Nach ■$. 3 1 des dänischen Gesetzes über den Erwerb und Verlust der'dänischen Staatsangehörigkeit vom 18. .April 1925' — in Übersetzung bei Bergmann, Bd. 2, 'S.*4ff£~»—-. erwirbt eine Ausländerin, welche mit einem dänischen Staatsangehörigen die Ehe eingeht, die dänische Staatsangehörigkeit. Sofern die Ehegatten \or der Ehe zusammen Kinder hatten; so erwerbert auch diese die dänische Staatsangehörigkeit, unverheiratet und noch nicht 18 Jahre alt sind (S 3, II). -—Dänen won Geburt sind nicht nur die 'von dänischen. Eltern (sei es auch im Ausland) Geborenen (J 1), sondern auch die im däni- - sehen Staate von ausländischen Eltern geborenen -K-mder, soiem sie ihren dauernden Wohnsitz daselbst bis zum vollen- ' deten 19. Lebensjahr haben (5 2, Abt. 1). f . Schließlich' kann die dänische Staatsangehörigkeit auch durch Einbürgerung erworben werden, wozu es jedoch eines besonderen .Gesetzes bedarf (S 4 Abs. 1). Die Naturalisation erfolgt dadurch, daß der betreffende "~*Wir irr-eines der jährlichen. Gesetze über Erteilung deî ngehörigkeit aufgenommen wird." Erforderlich ist jedoch der -ITïchweis, daß"er ..seil einer längeren Reihe von Jahren in Dänemark seinen Wohnsitz" hat (Jahresber. üb. intern, u. ,ausl. Eheu. Kindschaftsrecht, 2. Sonderausgabe 1930» S. 74/75). Danzig' Weiterhin sind nach Art. 5, 3 chilenische Staatsangehörige diejenigen Ausländer, welche dem Gesetz entsprechend einen Naturalisationsbrief erhalten und hierbei ausdrücklich auf ihre •vorherige Staatsangehörigkeit verzichten, sowie nach Art. 5, 4 diejenigen, die die Naturalisation durch- Gesetz erhalten.' ~. Als Voraussetzung für den Erhalt der Naturalisât innsurkunde wird bei Magnus, Tabellen - rum larternationalen Recht, 2. Heft. S, 19, dargelegt, daß der Ausländer seit 4 Jähr in Chile wohnt und vpr der zuständigen Verwaltungsbehörde die Absicht erklärt, die cJnienische SftateangehörigEcit zu erwerben. ' -.' . ' . ) China Nach Ait. 2 Ziff. 1 des Staatsangehöiiigkeitogesclzcs—rorrr- J>. Februar 1929 - - in*Übersetzung in den Jahresoer. über internationales u. ausländ. Ehe- und Kindschafts.rerht. 2. Sonder 'ausgäbe 1930,'kS. 67-ff. —; e.»»irbt die Ehefrau eines Chinesen dessen Staatsangehörigkeit, es sei denn, daß sie nach deia* Rechte ihres Heimatss^aajj#.<jbrrr. aire Staatsangehörigkeit beibehält. - Voraussetzung für die" Naturalisation ist nach Art. 3 ein ■ Alter von über 20 .'/Jahren und Geschäftsfähigkeit, Nachweis eines gewissen Vertnögens «der entsprechender ■ Unterhzjts- Nach S .4. I des Danziger Staatsange|iörigkei(sgese(zes vom 30. Mai 1922 — Text bei Isay, Kommentar z. Reichs- und Statftaangehörigkeitsges., Berlin- 1929, S. 103 ff. —- erwirbt eine Ausländerin, die tnit einem Danziger Staatsaugehörigen eine gültige Ehe schließt, hierdurch dessen Staatsangehörigkeit, ebenso~rhre evtl. minderjährigen Kinder, " sofern sie mit der Mutter ihren dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig nehmen. * „ — Nach S 8 des Gesetzes kann1 einem •Ausländer anf seinen Antrag vom Senat die Danziger Staatsangehörigkeit 'verliehen werden.. Neben anderen Voraussetzungen, wie unbeschrinklL Geschäf tsfähigkeit.. unbescholtener ' Lebenswandel, Absicht des dauernden Wohnsitzes im Gebiet der Freien' Sjtadt Danzig, -rowie—Wohnung ^der Unterkunfj am Ort der Niederlassung. Unterhaltsfähigkeit für sich und - seine Angehörigen,, ist ein Aufenthalt oder Wohnsitz in Danaig während fünf aufeinanderfolgenden , und dem Antrag unmittelbar vorausgegangenen «Jahren nötig, beginnend frühestensmit dem 11. Januar 19».- - Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis, daß der Ausländer a«s seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen ist oder durch den Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit entlassen wird. , ,'-... .'

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