Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand UB Ffm
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 67 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
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Kindèr, wenn sir '-picht ihren Wohnsitz im Ausland haben und nach ihren Landesgesetzen ihre .ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten (Art. »6 Ai». 1). Die" Naturalisation kann einem Auslander gewahrt werden, sofern er seit wenigstens fünf Jahren' in Albanien wohnt. Diese Frist verkürzt sich auf drei Jahre für diejenigen, die dem albanischen Staat drei Jahre lang, wenn auch im Ausland, gedient haben, sowie für diejenigen., die seit drei Jahren in Albanien wohnten, sofern sie mit einer Albanierin verheiratet sind- oder dem Lande wichtige ' Dienste geleistet haben. - Nach einjährigem Aufenthalt können Ausländer, die nach Rasse und Sprache dem albanischen Volkstum angehören, sowie diejenigen, die Albanier bitten werden können, .wenn sie. es nicht unterlassen hätten, die erforderliche Erklärung rechtiritig■ nhfiiignbun, naturalisiert Trfrden. (Arr,^7 des albanischen Gesetzbuches vom 2. April 1928, in den Jahresberichten über intern, u. äusl. Ehelind Kindschaftsrecht, 3. Sonderausg. 1931, S. 13«.). Eide Ausländerin, die die Ehe mit einem Albanier eingeht, Belgien . Die Bestimmungen ' über den Erwerb. Verlust und ' die Wiedererlangung der- Staatsangehörigkeit sind enthalten in dem grundlegenden Gesetz vom 15. Mai 1922 und denspäteren Gesetzen vom 4. August 1926, 30. Mai 1927 und 15. Oktober 1932. Bezüglich der Eheschließung''bestimmt Art. 4 de» ersterwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1922, daß "eine Ausländerin, die einen Belgier oder einen Man&, derdurch Option Belgier wird, heiratet, die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erlangt; unter Umständen kann sie jedoch fund zwar durch Erklärung innerhalb von 6 Monaten) auf diese belgische Staatsangehörigkeit ve mich ten. Durch Art. 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1932 wird die Ehefrau eines Mannes, der erst durch Naturalisa tidn die belgische Staatsangehörigkeit erlangt hat, ebenfalls, Belgierin, solern sie binnen 6 Monaten eine diesbezügliche Deklaration abgibt. In Belgien geborene Kinder von Ausländem" oder im Aus* land geborene Kinder, von denen ein Elternteil Belgier gewesen ist, können durch Option die belgische Staatsangehörigkeit erlangen. (Art. 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1922. > Diese ist an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, daß.'sie vor Noll cuir .vusianuei m, ine uie tue mu einem \mamer euiKciii, , M r i ° > T * ■ i. . . i ■'«.. "« •■■■<« » erwirbt damit dessen Staatsangehörigkeit und behält sie «ucL^*UD« KV ^D^?»re? ,sl. und "«-iterhin (bei nach Auflösung der Ehe, falls sie nicht durch die Beibehal- Ausland geborenen Kindern), daß sie entweder von der ihres, Wohnsities im Ausland oder dadurch, daß sie ihn Vollendung 14vbl» da erhalt. (Art. verlegt, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu der des 18. Lebensjahres, sonst 9 Jahre in Belgien ihren i Wohnsitz hatten. (Art. 8. ) Grundsätzlich kennt Belgien z wei. Arten der ^Naturalisais 1 des argentinischen Staatsangehörigkeits- Oktober 18W^=J-zn~4H»#fc-bei von Keller und Argentinien Argentinien gehört tu den Ländern, die hinsichtlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt grundsätzlich auf dem Standpunkt des ius soli stehen. Nach. Art. gesetzes vom 8, Trautmann. Kommentar % "Reichsu. Sjaatsangehörigkeitsgesetx vom 22. Juli 1913, S; 630—632 — sind nämlich Argentinier alle in Argentinien -geborenen Personen, welche Staatsangehörigkeit auçh immer ihre Eltern besitzen (mit Ausnahme der Kinder der ausländischen Gesandten und derjenigen der Mitglieder der in der Republik befindlichen Gesandtschaften). . Die Eheschließung einer Ausländerin mit einem Argentinier bewirkt nicht den Erwerb der Argentinischen Staatsangehörigkeit, auch dann, nicht,' wenn die Frau durch die Eheschließung nach ihrem Heimat recht ihre alte Staatsangehörigkeit verliert^.---_______'__; ' ■' «... i » ~ ' . '—' _ —" 1 - Die Naturalisation ist geregelt in dem erwähnten Gesetz und ■der .Ausführungsverordnung vom 20 Dezember 1931. Letztere unterscheidet neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Person des, Antragstellen — u. a. Altec von 18 Jahren — die besonderen positiven und die besonderen negativen Voraussetzungen. Zu den positiven gehört der Nachweis eines wenigstens' zweijährigen ununterbrochenen arbeitsamen Aufenthal- -* tes im Staate und die polizeiliche Bescheinigung darüber, sowie dje Vorlage; eines beglaubigten Geburtszeugnisses oder .iner Gleichgestellten Urkunde. Ohne die erwähnte Voraussetzung des zweijährigen Wohnsitzes kann die Naturalisa tion erfolgen, ( wenn der Bewerber dem Staat Dienste als Beamter, Soldat oder, wirtschaftlich als Industrieller, Grundbesitzer geleistet, -schließlich, wenn er sich in der Republik mit meiner - Argentinierin verheiratet hat. (Art Ï AJjs.- 2.) Negatives Erfordernis ist, daß keine frühere Ablehnung' eines jNäturali- _ sationsanträges vorliegt. Es sei noeft-bemerki^ difl^rein^An tion, nämlich die große^ Naturalisalkm—(grande *■ naturalisation), die alle politischen Rechte «erléiht, und die gewöhnliche Naturalisation (naturalisation " ordinaire). Die entere hat zur Voraussetzung ein Alter von 30 Jähren Und einen mindestens 1Üjährigen Wohnsitz /résidence habituelle) in Belgien oder der Kolonie. Die 15jährige Frist beschränkt sich jedoch auf 10 Jahre für den Ehemann einer Belgierin, für.denjenigen, der mit einer Belgierin verheiratet war, sofern aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind, schließlich für die Ausländerin, die einen Belgier geheiratet hat. (Art. 12,1 "Darin liegt'^ein Widerspruch .zu der Vorschrift, wonach eine spruch auf die Naturalisation besteht. Sie kann beim Vorliege^ der erwähnten ' Voraussetzungen erteilt warden, muß aber nicht gewährt werden. ' V? Unter Umständen wird jedoch die durch Naturalisation er langte Staatsangehörigkeit wieder verloren,- besondere durch Gebrauch der früheren Staatsangehörigkeit sowie durch _ bestimmte Zuwiderhandlungen gegen das Wohl Argentiniens,, * Nach Bergmann (Internationales Eheu. Kindschaftsrechl Bd. 3, S. 207) ist die Staatsangehörigkeit in Australien dunen Geseti vom 2. 12: 1920 nebst 'Änderungen vom 18. 10. 1922 und 31. 8. 1925 geregelt, und zwar in dear Art, daß" dié Bestimmungen dem grtißbritannisehen StaatsangehörigkeitsgeseU im allgemeinen entsprechen (s. Großbritannien, S. 69/70). , Aii«1ir»dftrjn,i die einen Belgier heiratet, dessen Staatsangehörig keit erlangt, nämlich, we\l die du rch Huit dl Delgiciin gewM dene. Frau nicht' sämtliche politischen Rechte erwirbt, die sie eventuell erlangen könnte. 'Die Voraussetzung für die gej_wohnliche Naturalisation ist: ein Alter von 22 Jahren sowie lOjähriger Aufenthalt 'in Belgien oder der Kolonie, abgekürzt , für die zuvor erwähnten Männer auf 5 Jahre. (Art. 13.) Her- ••< vorzubeben ist jedoch, daß beide Arten von Naturalisation nicht an Angehörige von Staaten zu gewähren sind, nach deren Recht ■ trotz erfolgter Naturalisation Ai» eig>nv Si»ai<äfigehörigl"''t beibehalten werden kann. (Art. 14.) - t"» .»> / •'• Bolivien Nach \rt. 31 ujhd 32 der Verfassung vom 15. Februar 1880 — z. T. in Text und Obersetzung bei v. Keller und Trautmann, Kommentar zum 'Reichs- und StaatsangehörigkeitsgeseU vom 22. Juli 1913,' S. 634—635 — sind Bolivianer von Geburt die Personen, die im Gebiete der Republik geboren sind (ebenso unter gewissen Voraussetzungen nie im Ausland als Kinder bolivianischer Eltern Geborenen). Weiterhin sind es nach Artikel 32, 2 diejenigen Ausländer, die nach einjährigem Auf enthalt in der Republik vor der'zuständigen Behörde 'die Absicht erklären, sich daselbst niederzulassen und -schließlich nach Art. 32, 3 Auslinder, denen von der Abgeerdnetchkainnier dis-Staatsangehörigkeit verliehen wir<j[._ — Neben der Staatsangehörigkeit kennt dje Verfassung -das .bolivianische""Bürgerrecht, zu dessen Erlangung außer der Staatsangehörigkeit Kr-. ' fonlernisse nach Alter (2rJahre). Vermögen oder Einkommen. Fähigkeit zum Lesen und Schreiben und schließlich die Eintragung in die Bürgerliste . gehören. (Aft. 3S.J / Eine Ausländerin erwirbt 'durch Eheschließung mit einem Bolivianer dessen Staatsangehörigkeit. Sofern «ine Bolivianerin ejn£EuAusländcr heiratet, so folgt sie nach Art. 11 Satz 1 des ~ Bürgerlichen Gesetzbuches vom 25. Oktober 1830 seinem Stande. kann jH-rh. rrrnn nift Wjt—t g°""frdpn i«t, dje bolivianische Staatsangehörigkeit unter den im Art.. 11 Satz 2 angegebenen Voraussetzungen wieder erwerben. j Brasilien "~" * *. j. Brasilien gehört zu den Ländern,, die vom ius soli ausgehen. Dies kommt in dem Dekretüber die, Naturalisation der Ausländer vom 12. November 1902 — in Text und Ober- Vi sJ i i. 67 r r, , * -, « if* ■! i •<M '